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   OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14   

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https://dejure.org/2014,49242
OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14 (https://dejure.org/2014,49242)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 2 AR 36/14 (https://dejure.org/2014,49242)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 (https://dejure.org/2014,49242)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung des Pflichtverteidigers in Übergangsfällen; Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr; Begriff der besonderen Schwierigkeit i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

  • Anwaltsblatt

    § 51 RVG, § 140 StPO
    Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr weil RVG-Gebühren nicht zumutbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vergütung des Pflichtverteidigers in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem RVG nur im Ausnahmefall

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 51 RVG, § 140 StPO
    Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr weil RVG-Gebühren nicht zumutbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vergütung des Pflichtverteidigers in Übergangsfällen; Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr; Begriff der besonderen Schwierigkeit i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 51 RVG, § 140 StPO
    Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr weil RVG-Gebühren nicht zumutbar

Verfahrensgang

  • LG Amberg - 12 KLs 106 Js 9534/12
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 449
  • AnwBl Online 2015, 230
  • Rpfleger 2015, 355
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (50)

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Jugendsache

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gewährt für den Verteidiger eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigen Zuschläge zur Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), Verfahrensgebühr (vgl. etwa Nr. 4113 VV RVG) und Terminsgebühr (vgl. etwa Nr. 4115 VV RVG) sowie für Besuche des Mandanten durch den Verteidiger in der Justizvollzugsanstalt einen Aufwandsersatz durch Fahrtkostenerstattung gemäß Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG (vgl. OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift betonende Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil auch bei ihr sichergestellt ist, dass der Pflichtverteidiger bei einem erbrachten "Sonderopfer" eine zusätzliche Vergütung erhält (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 6 nach juris; so auch OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 7 nach juris).

    6/01">JurBüro 2003, 24 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    (2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    (3) Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 4 nach juris; OLG Köln, StraFo 2006, 130 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 und 14 nach juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris; kritisch Burhoff, RVG, aaO., § 51, Rdn. 53: nur innerhalb desselben Verfahrensabschnitts).

    Denn eine derartige Rechtsfrage ist für eine Strafkammersache nicht außergewöhnlich (vgl. zur Prüfung von Beweisverwertungsverboten auch OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 13 nach juris).

    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    (4) Die geltend gemachten Fahrtzeiten vom Kanzleisitz in B ... zur Hauptverhandlung nach Amberg sind nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei der Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 644 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl. § 51 Rdn. 22; Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG Rdn. 7; Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 16. Aufl. § 51 Rdn. 5).

    Bei den vom Ort des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers abhängigen Fahrtzeiten handelt es sich hingegen nicht um einen verfahrensbezogenen, sondern um einen verteidigerbezogenen persönlichen Umstand (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; ähnlich OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch zu § 99 BRAGO OLG Nürnberg StV 2000, 441 Rdn. 7 nach juris).

    Teilweise wird von den Oberlandesgerichten die Berücksichtigung der Fahrtzeiten generell abgelehnt, da es sich insoweit um notwendige Auslagen handele, die für die Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr ohne Bedeutung sind (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06

    Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    (4) Die geltend gemachten Fahrtzeiten vom Kanzleisitz in B ... zur Hauptverhandlung nach Amberg sind nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei der Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 644 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl. § 51 Rdn. 22; Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG Rdn. 7; Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 16. Aufl. § 51 Rdn. 5).

    Bei den vom Ort des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers abhängigen Fahrtzeiten handelt es sich hingegen nicht um einen verfahrensbezogenen, sondern um einen verteidigerbezogenen persönlichen Umstand (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; ähnlich OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch zu § 99 BRAGO OLG Nürnberg StV 2000, 441 Rdn. 7 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm werden aber die Fahrtzeiten, wenn aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren ist, bei deren Bemessung herangezogen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 22).

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

    Solche können bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 22).

    Im Einzelfall kann es somit aus Billigkeitsgründen angezeigt sein, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris).

  • OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13

    Vergütung des bestellten Verteidigers: Abzüge von der Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Da erst der Vergleich der Erschwerung der Verteidigertätigkeit mit seinem gesetzlichen Gebührenanspruch die Bewertung zulässt, ob dem Verteidiger eine zusätzliche Vergütung gewährt werden muss (OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris), sind zunächst die gesetzlichen Gebühren festzustellen.

    Demgegenüber hat die Frage, welcher anwaltliche Stundensatz üblich oder zur Kostendeckung erforderlich ist, für die Beurteilung, ob dem Verteidiger die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumutbar sind, keine erhebliche Bedeutung (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    Demgemäß kann die pauschalierte Vergütung auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundenlohns festgesetzt werden (KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 6 nach juris; OLG München, Beschluss vom 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13, [Volltext in www.burhoff.de]; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    (3) Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 4 nach juris; OLG Köln, StraFo 2006, 130 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 und 14 nach juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris; kritisch Burhoff, RVG, aaO., § 51, Rdn. 53: nur innerhalb desselben Verfahrensabschnitts).

    Vertreten zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden Verteidiger regelmäßig geringer, als wenn - wie sonst durchaus auch in größeren Verfahren üblich - nur ein Verteidiger allein einen Angeklagten verteidigt, weil diese sich etwa die während der Hauptverhandlung an Zeugen zu richtenden Fragen und die Notierung der Antworten aufteilen können (so zutreffend OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 10 nach juris).

    Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (StV 2006, 205 Rdn. 6 nach juris) und Stuttgart (Rpfleger 2014, 692 Rdn. 10 nach juris) beziehen hingegen bei der Bemessung des Zeitaufwands als besonders umfangreich die Fahrtzeiten zwischen Kanzlei und Verhandlungsort mit ein.

    In einem anderen äußerst umfangreichen Verfahren hat das OLG Stuttgart zehn zusätzliche Verfahrensgebühren zuerkannt (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 11 nach juris).

  • OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    (1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger erbrachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfleger 1996, 169 Rdn. 10 nach juris; OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Hamm, JurBüro 1999, 194 Rdn. 3 nach juris;

    Maßgebend für die Höhe ist vielmehr das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungsaufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird (vgl. auch BVerfG AGS 2009, 66 Rdn. 11 nach juris).

    (2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    Teilweise wird von den Oberlandesgerichten die Berücksichtigung der Fahrtzeiten generell abgelehnt, da es sich insoweit um notwendige Auslagen handele, die für die Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr ohne Bedeutung sind (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    cc) Demgegenüber betrachten Teile der Rechtsprechung und die wohl überwiegende Kommentarliteratur die Wahlverteidigergebühren allenfalls als Anhaltspunkt und gehen davon aus, die Pauschvergütung dürfe die gesetzlichen Höchstbeträge der Wahlverteidigervergütung ohne Weiteres übersteigen (OLG Köln RVGreport 2006, 147 Rdn. 4 nach juris; Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 60 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 40; Rehberg, in: Göttlich/Mümmler, RVG 5. Aufl. "Pflichtverteidiger" Anm. 13.3.1; Schneider, in: Schneider/Wolf RVG 7. Aufl. § 51 Rdn. 113) bzw. gewähren eine solche, ohne dies zu problematisieren (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris).

    Die Pauschgebühr soll lediglich den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Tätigkeit des Verteidigers abdecken (OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris), darf aber grundsätzlich keinen Ausgleich im Sinne eines Verdienstausfalls bei den Pflichtverteidigerterminsgebühren selbst schaffen, zumal der Pflichtverteidiger durch die vorzeitige Verfahrensbeendigung grundsätzlich wieder die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft als Rechtsanwalt anderweitig einzusetzen.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Das zusätzliche Erfordernis der Unzumutbarkeit entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 5 nach juris).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, in diesen Zuschlägen und Aufwandserstattungen einen angemessenen Ausgleich für den Umstand zu sehen, dass sich der Mandant des Pflichtverteidigers in Untersuchungshaft befindet (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 9 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift betonende Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil auch bei ihr sichergestellt ist, dass der Pflichtverteidiger bei einem erbrachten "Sonderopfer" eine zusätzliche Vergütung erhält (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 6 nach juris; so auch OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 7 nach juris).

    Schon das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Verfahren eine Regelung, die es, wie § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 68, 237 Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2005, 3699 Rdn. 3 nach juris; NJW 2007, 3420 Rdn. 3 nach juris; NJW 2011, 3079 Rdn. 18 nach juris).

    Dass diese deutlich unter der Vergütung eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ergebe sich aus dem der Vergütung des Pflichtverteidigers zugrunde liegenden Interessenausgleich (vgl. BVerfGE 68, 237, 253 ff. = Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 11 nach juris).

    Auch die pauschale Heranziehung der Wahlverteidigerhöchstgebühr als Vergleichsmaßstab sei nicht veranlasst, da die entsprechenden Gebührentatbestände (Nrn. 4101, 4100; 4103, 4102; 4105, 4104; 4107; 4106; 4109, 4108 VV RVG) als Rahmengebühren ausgestaltet sind, so dass die genaue Höhe nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu ermitteln ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 11 nach juris).

  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10

    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

    Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben (Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 14) und sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von überdurchschnittlichen Verfahren in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

    Auch der Bundesgerichtshof sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten als durch die gesetzlichen Terminsgebühren abgegolten an (BGH StRR 2014, 39 Rdn. 6 nach juris; StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris).

  • OLG Hamm, 03.09.1998 - 2 (s) Sbd 5-113/98
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    Deshalb wird die Mehrzahl von Pflichtverteidigern zwar nicht stets (OLG Hamm AGS 1998, 138 Rdn. 5 nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 51 RVG Rdn. 21 "Wahlverteidiger"), aber in der Regel den Umfang oder die Schwierigkeit für den jeweils bestellten Anwalt verringern (OLG Hamburg JurBüro 1990, 354 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG Rdn. 11 "Mehrzahl von Pflichtverteidigern"; einschränkend Schneider, in: Schneider/Wolf RVG 7. Aufl. § 51 Rdn. 49, 51: "unter Umständen").

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Allerdings können die Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses, die auf die jeweilige Verhandlungsdauer abstellen, nicht in allen denkbaren Fällen die jeweils zugehörige Vor- und Nacharbeit berücksichtigen (vgl. Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 143; Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG Rdn. 17 "Verfahrensdauer"), so dass in der Rechtsprechung zu § 99 BRAGO teilweise die Pauschgebühr für die Hauptverhandlung auf die Wahlverteidigerhöchstgebühr erhöht wurde, wenn ein ganz erheblicher Zeitaufwand der Verteidiger erforderlich war, um die Hauptverhandlung bzw. die umfangreiche Beweisaufnahme vor- bzw. nachzubereiten (vgl. OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 4 nach juris; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1347).

  • OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Rückwirkung und Erstreckung der Bestellung, Berechnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Der Umstand, dass dieser Zeitraum offensichtlich jedenfalls teilweise vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger lag, ändert nichts daran, dass der gesamte Zeitaufwand bei der Prüfung der Unzumutbarkeit heranzuziehen ist, da der Pflichtverteidiger bei der Bestellung im ersten Rechtszug gemäß § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG die Vergütung auch für seine Tätigkeit in Verfahrensabschnitten einschließlich des Ermittlungsverfahrens vor seiner Bestellung erhält (vgl. OLG Hamm StraFo 2012, 161 Rdn. 3 nach juris; s. auch Thüringer OLG StRR 2008, 479 Rdn. 8 f. nach juris).

    (1) Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Sitzungsunterbrechung während der Mittagszeit grundsätzlich in der üblichen Länge von etwa einer Stunde als Mittagspause abzuziehen und nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusehen (so auch Thüringer OLG StRR 2008, 479 Rdn. 14 nach juris; weitergehend - unabhängig von der Länge der Mittagspause - OLG Celle JurBüro 2014, 301 Rdn. 8 nach juris m.w.N.).

    Auch unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nach Ansicht des Senats in Ausnahmefällen im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich (so auch Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).

    Eine eventuell gebotene Anhebung der Terminsgebühren kann in geeigneten Fällen durch den Ansatz von Längenzuschlägen (etwa gemäß Nrn. 4116, 4117 VV RVG) oder durch einen pauschalen Zuschlag zur gesetzlichen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers erfolgen (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).

  • KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands im Strafverfahren: Gebühr bei einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Demgemäß kann die pauschalierte Vergütung auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundenlohns festgesetzt werden (KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 6 nach juris; OLG München, Beschluss vom 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13, [Volltext in www.burhoff.de]; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    So nahm das Kammergericht (NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 5 nach juris) einen zur Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühr führenden Ausnahmefall bei einem Zeugenbeistand an, wenn dieser an sieben Sitzungstagen insgesamt etwa 24 1/2 Stunden in Anspruch genommen wurde und das erforderliche Vorgespräch unter erschwerten Bedingungen (Zeugenschutzprogramm) abgehalten werden musste.

  • OLG Bremen, 24.11.2011 - II AR 115/10

    Zur Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV- RVG

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Das OLG Bremen hielt eine Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlverteidigers in einem Fall für vertretbar, in dem der Verteidiger sich zunächst in eine Akte von 11 Bänden mit einem Umfang von ca. 12.000 Seiten einarbeiten musste, wobei er auf den Aktenauszug eines weiteren Verteidigers zurückgreifen konnte, außerhalb der Hauptverhandlung eine umfangreiche Tätigkeit entfaltete, indem er eine umfangreiche Stellungnahme zur sehr umfangreichen Anklageschrift übersandte, weitere, teils mehrseitige Schriftsätze verfasste und dem Gericht weiteres Material zukommen ließ, bei zeitaufwändigen Verhandlungen und Abstimmungen über eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO mitwirkte, wobei der Mandant wegen des bundesweiten öffentlichen Interesses an dem Verfahren einem zusätzlichen hohen emotionalen Druck ausgesetzt war, was sich auch auf die Zusammenarbeit mit seinem Verteidiger ausgewirkt habe (StraFo 2012, 39 Rdn. 23 nach juris).

    Das OLG Bremen nahm in einem besonders umfangreichen und rechtlich besonders schwierigen Strafverfahren Erhöhungen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auf das Siebenfache (924 EUR) der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr (132 EUR) und der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG auf das Zehnfache (1.240 EUR) der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr (124 EUR) vor (StraFo 2012, 39 Rdn. 6, 10 nach juris).

    Demgegenüber vertritt das OLG Bremen als - soweit ersichtlich - bisher einziges Oberlandesgericht zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Ansicht, die anwaltlichen Tätigkeiten, die der Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen (etwa das Verfassen von Beweisanträgen zu Beginn oder am Ende eines Tages, an dem ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat), würden als Tätigkeit außerhalb der Terminsteilnahme durch die Verfahrensgebühr abgegolten (StraFo 2012, 39, Rdn. 11 nach juris).

  • OLG Nürnberg, 22.10.2012 - 1 Ws 422/12

    Vergütung des Strafverteidigers: Haftzuschlag in einem sonstigen Verfahren in der

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in

  • OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05

    Pflichtverteidigerkosten: Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren

  • OLG Hamm, 16.09.1996 - 2 (s) Sbd 4-95/96
  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 ARs 231/05

    Pauschvergütung bei mehrere Besuchen des in auswärtiger Justizvollzugsanstalt

  • OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 ARs 21/08

    Pauschgebühr: Begrenzung auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers

  • OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12

    Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten

  • OLG Rostock, 23.07.2010 - I Ws 384/09

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für Pflichtverteidiger: Zuerkennung einer

  • BVerfG, 06.10.2008 - 2 BvR 1173/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 12 Abs 1 S 1 durch die in § 97

  • OLG Hamm, 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines Antrags ohne Eingehen

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • OLG Koblenz, 23.01.1992 - 1 AR 70/91

    Pauschvergütung; Höchstgebühren eines Wahlverteidigers; Überschreitung; Bemessung

  • OLG Köln, 31.01.2006 - 2 ARs 14/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtbeistand im

  • OLG Jena, 26.08.2005 - 1 AR (S) 51/05

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11

    Pflichtverteidigervergütung; Pauschgebühr

  • OLG Hamm, 03.09.1996 - 2 (s) Sbd 4-138/96
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 2 (s) Sbd 6-40/00

    Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit;

  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

    Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr

  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12

    Voraussetzungen einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr

  • OLG Celle, 02.03.2011 - 1 ARs 84/10

    Bewilligung einer Pauschgebühr aufgrund mangelnder Zumutbarkeit der

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

  • OLG Nürnberg, 28.03.2000 - ARs 25/00

    Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger - Besonderer Umfang

  • OLG Nürnberg, 10.05.2011 - 1 ARs 15/11

    Die Wahlverteidigerhöchstgebühren stellen die Obergrenze einer möglichen

  • OLG Hamburg, 30.10.1989 - Xs 118/89
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2007 - 10 WF 31/07

    Terminsgebühr für Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines

  • OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 2 ARs 201/02

    Keine Pauschvergütung wegen zusätzlicher Belastungen wegen Reiseaufwand

  • OLG Hamm, 20.10.1997 - 2 (s) Sbd 5-140/97
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 3 Ws 68/09

    Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers;

  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 (s) Sbd VII-188/02

    besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Schwurgerichtsverfahren, Nebenkläger,

  • OLG Karlsruhe, 01.07.2008 - 2 Ss 71/08

    Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger bei als

  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

  • KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11

    Pauschgebühren

  • KG, 07.05.2012 - 1 Ws 31/12

    Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren: Erhöhung der Terminsgebühr bei Anordnung

  • OLG München, 27.02.2014 - 4c Ws 2/14

    Pflichtverteidigergebühren: Vergütung eines wegen der Abwesenheit des

  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 54/05

    Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der

  • OLG Celle, 12.03.2014 - 1 Ws 84/14

    Einbeziehung einer Mittagspause bei der Berechnung der Dauer einer

  • OLG Hamm, 05.01.2012 - 5 RVGs 81/11

    Pauschgebühr, Gebührenverzicht, Berücksichtigung

  • OLG Hamm, 18.06.1998 - 2 (s) Sbd 5-122/98

    Besondere Schwierigkeit, Tätigkeit als zweiter Verteidiger, weiterer Verteidiger,

  • OLG Hamm, 23.07.2012 - 5 RVGs 65/12

    Verteidigervergütung; Pauschgebühr; Objektiv sinnvolle Verteidigertätigkeit

  • OLG Nürnberg, 31.05.2005 - 1 Ws 321/05

    Beauftragung des Wahlverteidigers als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Diese Grenze kann aber in extremen Ausnahmefällen überschritten werden, etwa wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wählverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. ausführlich Beschluss des 2. Strafsenats vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355, juris Rn. 54 ff) Ein solcher Fall liegt hier vor.

    Da der Zeitaufwand für die Einarbeitung in den Fall, die Besprechung mit dem Angeklagten und die Vorbereitung der Hauptverhandlung die Verfahrensabschnitte betrifft, die durch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG und die Verfahrensgebühren nach Nrn. 4105 und 4113 VV RVG vergütet werden, sind für die Bemessung der Pauschgebühr diese drei Gebührentatbestände angemessen anzuheben (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30.12.2014 -2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 juris Rn. 82 ff.).

    b) Aufgrund der durch den exorbitanten Umfang des Verfahrens verursachten Belastung des Antragstellers im Sinne eines erheblichen Sonderopfers sind unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Senatsentscheidung vom 30.12.2014 (2 AR 36/14, Rpfleger 2015; 355) die Grundgebühr sowie die Verfahrensgebühr jeweils um das Fünffache zu erhöhen.

    Sind diese in den Akten enthalten, gehört das Lesen derselben zur allgemeinen Vorbereitung der (gesamten) Hauptverhandlung (vgl. KG JurBüro 2013, 361 Rdn. 4 nach juris; s. zu Ganzen auch Senatsbeschluss vom 30.12.2014-2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355 juris Rn. 87 ff.).

  • OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15

    Bemessung der Pauschgebühr für die Fahrt zum Haftprüfungsterminen bei

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr - die die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme zutreffend bejaht hat - wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.12.2014 (Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355) hingewiesen, in dem die sich vorliegend stellenden Fragen ausführlich behandelt werden.

    Diese ist - wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt - der Höhe nach grundsätzlich durch eine Anhebung der Grundgebühr und der beiden Verfahrensgebühren auf die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr zu berechnen (vgl. ausführlich Beschluss des 2. Strafsenats vom 30.12.2014 - Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355).

    b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 88 bis 90 nach juris) kann ein durch Fahrtzeiten des Verteidigers vom Kanzleisitz zum Gerichtsort hervorgerufener überproportionaler Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschgebühr etwa durch eine Erhöhung der Terminsgebühren berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 54 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Vertreten - wie vorliegend - zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden wegen der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung - etwa nach Art des richterlichen Berichterstattersystems - regelmäßig geringer, als wenn - wie sonst durchaus auch in größeren Verfahren üblich - nur ein Verteidiger einen Angeklagten allein verteidigt (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14).
  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    Sie bildet grundsätzlich die Obergrenze (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 -1 AR 31/11 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 [[...]]).
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    a) Eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 1 ARs 6/13 P, JurBüro 2013, 301).

    Das Vorhandensein von zwei Pflichtverteidigern gab dem Antragsteller zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 2 ARs 96/13, RPfleger 2014, 692; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris).

  • OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20

    Generalbundesanwalt, Beiordnung, Bewilligung, Verfahren, Arbeitszeit,

    Das OLG München will dagegen für Extremfälle, bei denen die Bemühungen des Pflichtverteidigers auch durch die Wahlverteidigerhöchstgebühren nicht mehr in entferntesten abgegolten werden, die Festsetzung einer Pauschgebühr oberhalb dieser Grenze nicht völlig ausschließen (B.v. 21.01.2016, 1 AR 477/15; so auch OLG Nürnberg, B. v. 30.12.2014, 2 AR 36/14, juris).

    Es hat aber nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es grundsätzlich bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 19 nach juris) und lediglich bei den Terminsgebühren hinsichtlich der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine Abstufungen eingeführt (zit. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris).

  • OLG Braunschweig, 25.04.2016 - 1 ARs 9/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach

    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Antragstellers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur persönlichen Umständen hat ( vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 4 StR 267/11 -, juris, Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris, Rn. 16 jeweils m.w.N. ).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    Das Vorhandensein von jeweils zwei Pflichtverteidigern gab ihnen zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14), deren Nutzung durch die Antragsteller der Umstand nahelegt, dass diese ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit durch in wesentlichen Teilen wortgleiche Antragsschriften eindrucksvoll gezeigt haben.
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2015 - 3 AR 4/15

    Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschvergütung

    Dies verlieh ihm - unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14) - eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können.
  • OLG Hamm, 28.12.2016 - 5 RVGs 79/16

    Gewährung einer Pauschgebühr erfordert Bewertung des Arbeitsaufwands für das

  • OLG Bamberg, 07.06.2017 - 10 AR 30/16

    Kein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr vor rechtskräftigem

  • OLG München, 01.06.2017 - 1 AR 209/17

    Zur Geltendmachung und Berechnung der Pauschgebühr für die Tätigkeit als

  • KG, 02.10.2015 - 1 ARs 26/13

    Pflichtverteidigerkosten: Obergrenze der Pauschgebühr; Zumutbarkeit der gewährten

  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

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