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   OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl. 45/17   

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https://dejure.org/2017,59234
OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl. 45/17 (https://dejure.org/2017,59234)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2017 - 2 Ausl. 45/17 (https://dejure.org/2017,59234)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 2017 - 2 Ausl. 45/17 (https://dejure.org/2017,59234)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl 45/17
    Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl 45/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl 45/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19

    Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur

    Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren und Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bekannt, dass die litauischen Haftbedingungen im regulären Strafvollzug trotz mancher Mängel den Europäischen Mindeststandards noch genügen, zumal die Republik Litauen fortwährend Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs ergreift (vgl. CPT-Bericht vom 25. Juni 2019 zum Besuch im April 2018 in Litauen; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, 2 Ausl 45/17, unter Hinweis auf Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtspraxis in Litauen, zit. nach juris, dort Rn. 25; siehe auch KG aaO.).
  • KG, 22.08.2017 - 151 AuslA 78/17

    Auslieferung nach Litauen zum Zweck der Strafverfolgung: Haftbedingungen als

    Die Angaben des Justizministeriums der Republik Litauen finden zudem Bestätigung von dritter Seite (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017 - III - 2 Ausl. 45/17 - unter Hinweis auf den Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtslage in Litauen).
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