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   VGH Hessen, 14.06.2013 - 2 B 1359/13   

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VGH Hessen, 14.06.2013 - 2 B 1359/13 (https://dejure.org/2013,12713)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 (https://dejure.org/2013,12713)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 (https://dejure.org/2013,12713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessischer VGH erklärt Skater- und Fahrraddemonstration auf Marburger Stadtautobahn für zulässig - Gericht verneint Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch zwanzigminütige Streckensperrung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Auszug aus VGH Hessen, 14.06.2013 - 2 B 1359/13
    Von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wird das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration über Art und Inhalt der Veranstaltung, insbesondere auch über Ort, Streckenverlauf, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung selbst zu bestimmen, gewährleistet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe etwa Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08

    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

    Auszug aus VGH Hessen, 14.06.2013 - 2 B 1359/13
    3 Im vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin hiernach grundsätzlich berücksichtigen, dass es sich bei der "Stadtautobahn" B 3, deren zeitweise Nutzung der Antragsteller für die von ihm angemeldete Versammlung beabsichtigt, um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung handelt, die nur in geringerem Umfang als andere Straßen die Widmung zu Kommunikation mit einschließt (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017- 15 A 296/16 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2017 -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom22. Juni 2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff.
  • VG Karlsruhe, 22.06.2017 - 7 K 8662/17

    Verbot einer Fahrraddemonstration von Heidelberg nach Mannheim über die A 656

    9 Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als "versammlungsfreie Räume" anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (verneinend etwa Hessischer VGH, Beschlüsse vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris, vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 - und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, alle juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; bejahend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1994 - 13 L 1978/92 -, juris).

    Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013, a.a.O., vom 14.06.2013, a.a.O., und vom 31.07.2008 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris; OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15 A 296/16 -, juris).

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 31.07.2008, a.a.O., und vom 14.06.2013, a.a.O.).

    Die aufgrund der Sperrung zu erwartenden Verkehrsbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer würden eine zumutbare Zeitspanne überschreiten und wären somit keine lediglich geringfügigen und hinzunehmenden Beeinträchtigungen mehr (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.08.2013, a.a.O., mit Bezug auf seinen Beschluss vom 14.06.2013, a.a.O. "Inanspruchnahme einer Bundesstraße von 20 Minuten als noch zumutbare Zeitspanne").

    Bei der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.06.2013 (a.a.O.) handelte es sich um eine Stadtautobahn und damit, wenn auch um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung, um eine innerörtliche Straße.

  • VG München, 22.06.2016 - M 7 S 16.2621

    Verbot einer Versammlung auf Bundesfernstraße

    Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als "versammlungsfreie Räume" anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. Hess. VGH, B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 2 f.; B.v. 9.8.2013 - 2 B 1740/13 - juris Rn. 5; B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 - juris Ls. 1, Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.7.1993 - 2 M 24/93 - juris Ls. 2, Rn. 8; a.A. OVG Lüneburg, U.v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 - juris Ls. 2, Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch Scheidler, Verkehrsbehinderungen durch Versammlungen, NZV 2015, 166 ff.).

    Straßen mit überörtlicher Bedeutung sind in weitaus geringerem Umfang als innerörtliche Straßen und Plätze der öffentlichen Kommunikation gewidmet (vgl. Hess. VGH, B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Die Behörde hat zu Recht den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hess. VGH, B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 - juris Rn. 13; B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 3).

    Die aufgrund der Sperrung zu erwartenden Verkehrsbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer würden eine zumutbare Zeitspanne überschreiten und wären somit keine lediglich geringfügigen und hinzunehmenden Beeinträchtigungen mehr (vgl. Hess. VGH, B.v. 9.8.2013 - 2 B 1740/13 - juris Rn. 11 mit Bezug auf seinen B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 "Inanspruchnahme einer Bundesstraße von 20 Minuten als noch zumutbare Zeitspanne").

    Bei der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.6.2013 (2 B 1359/13) handelte es sich um eine Stadtautobahn und damit, wenn auch um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung, um eine innerörtliche Straße.

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21

    Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 12 , vom 15. Juni 2013 -2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6 ).
  • VGH Hessen, 09.08.2013 - 2 B 1740/13

    Versammlungsfreiheit versus Beeinträchtigung der Rettungsdienste;

    Die am 14. Juni 2013 durchgeführte Fahrrad-Demonstration, die Gegenstand des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 3013 (- 2 B 1359/13 -) war, ist sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrer Dauer mit der vom Antragsteller für den 10. August 2013 angemeldeten Veranstaltung nicht vergleichbar.

    In seiner Entscheidung vom 14. Juni 2013 (- 2 B 1359/13 -) hat der Senat eine Inanspruchnahme der B 3 durch die Teilnehmer der damaligen (Fahrrad-)Demonstration von 20 Minuten Dauer als eine noch zumutbare Zeitspanne für die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer angesehen, dabei jedoch ausdrücklich betont, dass bei einer auf lediglich 70 Teilnehmer beschränkten Demonstration eine die Notfallversorgung gefährdende Verkehrssituation in der Innenstadt von Marburg (und in der näheren Umgebung) nicht zu befürchten sei und dazu ergänzend im Tenor seiner Entscheidung bestimmt, dass die Alarmausfahrt der Feuerwehr auf die B 3 sowie ein Fahrstreifen nach Maßgabe der Antragsgegnerin freizuhalten sei.

    Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Auffassung, die angemeldete Demonstration auf der B 3 sei genehmigungsfähig, schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 (- 2 B 1359/13 -) berufen.

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1201/21

    Fahrrad-Demonstration in Kassel darf über die Bundesautobahn A 49 führen

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 12 , vom 15. Juni 2013 -2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6 ).
  • VGH Hessen, 04.12.2020 - 2 B 3007/20
    Von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wird das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration über Art und Inhalt der Veranstaltung, insbesondere auch über Ort, Streckenverlauf, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung selbst zu bestimmen, gewährleistet (Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 2 u.H.a. die ständige Rspr. des BVerfG).

    Insoweit unterscheidet sich die vom Antragsteller geplante Veranstaltung auch erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2013 ( 2 B 1359/13 ; juris) zugrunde gelegen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 A 296/16

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. August 2013- 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14. Juni 2013- 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31. Juli 2008- 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 22. Juni 2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff.
  • VG Kassel, 29.10.2020 - 6 L 1989/20

    Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn zu Demonstrationszwecken

    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Nutzung einer Bundesautobahn für Versammlungen generell unzulässig wäre (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.06.2013 - 2 B 1359/13 , juris Rn. 2 f.).

    Zwar könnte ihr Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 (Az. 2 B 1359/13 ) isoliert betrachtet so verstanden werden.

  • VG Oldenburg, 03.06.2021 - 7 B 2216/21

    Bundesstraße; Fahrraddemonstration; Kurzfristige Sperrung Bundesstraße;

    "Staubildungen gehören - auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Bundesstraßen - zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 -, juris, Rn. 9).
  • VGH Hessen, 02.10.2020 - 2 B 2369/20

    Sitzblockade auf der Landesstraße L 3343 (Dannenröder Straße) gegen die Rodung

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2467/21

    Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5

  • VG Darmstadt, 03.12.2020 - 3 L 1995/20

    Zulässigkeit einer Versammlung auf einer Bundesautobahn

  • VG Köln, 19.09.2019 - 20 L 1951/19
  • VG Bremen, 05.03.2021 - 5 V 428/21

    Versammlungsrecht, Corona-Pandemie; Dauer; Ort; Selbstbestimmungsrecht;

  • VG Köln, 04.11.2020 - 20 L 2036/20
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