Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 29.04.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92   

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BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92 (https://dejure.org/1992,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.1992 - 2 B 18.92 (https://dejure.org/1992,2387)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 1992 - 2 B 18.92 (https://dejure.org/1992,2387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für einen Beamten - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Obligatorische Teilzeitbeschäftigung für neu eingestellte Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1098 (Ls.)
  • DVBl 1992, 917
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrages im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den inzwischen zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt.

    Im übrigen hat der Senat in dem erstgenannten Urteil hinsichtlich der Folgen seiner Entscheidung für die betroffenen Länder bereits auf den Gesichtspunkt hingewiesen, "inwieweit in vergleichbaren Fällen die Verfügungen rechtzeitig angefochten worden sind" (BVerwGE 82, 196 [BVerwG 06.07.1989 - 2 C 52/87]).

  • BVerwG, 27.01.1989 - 2 B 148.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Bereits zuvor hatte er in mehreren Fällen aus dem Land Nordrhein-Westfalen eine Nichtigkeit mangels Offensichtlichkeit des etwaigen Fehlers verneint (u.a. Beschluß vom 27. Januar 1989 - BVerwG 2 B 148.88 - dazu Nichtannahmebeschluß des BVerfG vom 21. Dezember 1989 - 2 BvR 389/89, 390/89 -).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 30.88

    Ordnungsgeämßheit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrages im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den inzwischen zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88
    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrages im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den inzwischen zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt.
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 5.66

    Arglistige Täuschung des Antragsstellers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Im übrigen würde es, wenn man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Anfechtung des der Verfügung zugrunde liegenden Antrages in entsprechender Anwendung des § 123 BGB ausgeht, an der dann gebotenen unverzüglichen Erklärung der Anfechtung (vgl. dazu BVerwGE 37, 19) fehlen.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22

    Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Teilzeitbewilligungsbescheid - wie etwa im Fall der sog. Einstellungsteilzeit (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 5.87 - BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2) - mangels Freiwilligkeit rechtswidrig war.

    Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Teilzeitbewilligungsbescheids an, da Teilzeitbewilligungsbescheide in Fällen der sogenannten Einstellungsteilzeit nicht nichtig waren, was bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Teilzeitbewilligungsbescheids (Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 31. August 1993, Bl. 35 der Personalakten) für das beklagte Land geklärt war (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2).

    Ebenfalls geklärt war die Behandlung bereits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2).

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 5 LB 312/08

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf (rückwirkende)

    Vor Erlass der Einstellungsteilzeitverfügung hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar bereits entschieden, dass eine obligatorische Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihnen abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff.; Beschl. v. 4.3.1992 - BVerwG 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 = DVBl. 1992, 917 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - 1 A 157/07
    vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 10. Aufl. 2008, § 44 Rn. 21; für Teilzeitbewilligung: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff. sowie Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.92 -, DVBl 1992, 917; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2006 - 1 L 9/06 - zitiert nach JURIS.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2006 - 1 L 9/06

    Zur Rücknahme einer rechtswidrig angeordneten Teilzeitbeschäftigung eines Beamten

    Eine Verfügung, mit der der Dienstherr einen Beamten auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, ist nämlich nicht deshalb nichtig, weil die Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund eines freiwilligen Antrages bewilligt wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - Az.: 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2), da es an der Offensichtlichkeit des rechtlichen Fehlers fehlt.

    Denn die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten - wie vorliegend im Falle der Klägerin - setzt einen freiwilligen Antrag in dem Sinne voraus, dass dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - Az.: 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196; nachfolgend etwa: Beschluss vom 4. März 1992 - Az.: 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2; Beschluss vom 6. April 1992 - Az.: 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 3.96

    Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge - Freiwilligkeit - Rücknahme nach Bewilligung

    Die Beurlaubung erfordert ebenso wie die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung einen freiwilligen Antrag in dem Sinne, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge geboten wird (vgl. zur Teilzeitbeschäftigung BVerwGE 82, 196 sowie Beschlüsse vom 4. März 1992 - BVerwG 2 B 18.92 - [Buchholz 232 § 72 a Nr. 2 = DVBl 1992, 917] und vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3]).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 5 LA 231/08

    Begründung eines Anspruchs auf Rücknahme bei einer von Anfang an rechtswidrig

    Soweit sich das Verwaltungsgericht des Weiteren auf die vor dem streitgegenständlichen Bescheid ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur obligatorischen Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff.; Beschl. v. 4.3.1992 - BVerwG 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 = DVBl. 1992, 917 f.), geht es selbst davon aus, dass diese Entscheidungen nicht für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Januar 1999 ausreichen.
  • OVG Thüringen, 07.11.2012 - 2 KO 49/10

    Zur antragslosen, unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung bei verbeamteten Lehrern

    Vor Erlass des Bescheids hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar bereits entschieden, dass eine obligatorische Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihnen abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 - BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18/92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2; Beschluss vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 - BVerwGE 110, 363).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 5 LA 426/07

    Verdichtung des Rücknahmeermessens nach § 51 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz

    Soweit sich das Verwaltungsgericht des Weiteren auf die vor dem streitgegenständlichen Bescheid ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur obligatorischen Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff.; Beschl. v. 4.3.1992 - BVerwG 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2 = DVBl. 1992, 917 f.), geht es selbst davon aus, dass diese Entscheidungen nicht für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26. August 1998 ausreichen.
  • VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 993/07

    Recht der Landesbeamten; Zum Anspruch eines gegen seinen Willen in

    Zwar lagen bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52/87-, BVerwGE 82, 196 ff. und vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 ff.; Beschlüsse vom 04.03.1992 - 2 B 18.92 -, vom 06.04.1992 - 2 B 30/92 -, beide in Juris, und Beschlüsse vom 18.06.2002 - 2 B 12.02 -, Buchholz 237.6 § 80c Nds. LBG Nr. 1 und - 2 B 17/02 - in Juris ) vor, nicht aber eine speziell auf die Thüringer Regelung des § 76a ThürBG bzw. die in Thüringen praktizierte Einstellungsteilzeit bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung.
  • VG Lüneburg, 18.08.2004 - 1 A 344/00

    Arglist; Durchentscheiden; Einstellungsteilzeit; Ermessenschrumpfung;

    Die entsprechenden Gesichtspunkte waren hier im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides schon angelegt, wie z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.3.1992 (NVwZ 1992, 1098; vgl. auch BVerwGE 82, 196 f./202; DÖV 2000, 731) aufzeigt, das bereits frühzeitig die Rechtswidrigkeit einer Arbeitszeitermäßigung ohne Wahlmöglichkeit der neu einzustellenden Beamten konstatiert hat.
  • VG Lüneburg, 03.03.2004 - 1 A 334/00

    Zwangsteilzeit: Wiederaufgreifen des Verfahrens bei einseitig verfügter

  • BVerwG, 23.04.1992 - 2 B 55.92

    Offensichtlichkeit des rechtlichen Fehlers im Rahmen der Bewilligung einer

  • BVerwG, 04.05.1993 - 2 B 54.93

    Annahme der Nichtigkeit eines Bewilligungsbescheides hinsichtlich einer

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 15
    Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz, - Restaurant in Kladow

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit; Restaurant; Wohngebiet; Versorgung des Gebiets; Ausflugs- und Erholungsgebiet

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 19 A 2.90
  • OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92

Papierfundstellen

  • BauR 1995, 516
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.01.1993 - 4 B 230.92

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Zuletzt hat es sich im Beschluß vom 18. Januar 1993 (- BVerwG 4 B 230.92 - NVwZ-RR 1993, S. 455, 456) darauf beschränkt anzuerkennen, daß sich gute Gründe dafür ins Feld führen ließen, den Begriff des Gebiets nicht mit dem des konkret festgesetzten Baugebiets gleichzusetzen.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Beschluß vom 18. Januar 1993 (a.a.O.) einige Beurteilungskriterien formuliert.

    Um eine solche Konstellation handelte es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 18. Januar 1993 (a.a.O.) zu beurteilenden Imbißstand (vgl. den ähnlich gelagerten Fall OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1979 = BRS 35 Nr. 34 - Autofahrer-Schnellgaststätte - und den Beschluß des Senats vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 - NVwZ-RR 1993, S. 458, 459 - Luxushotel Am Großen Wannsee -).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Die genehmigte Änderung der Nutzung des Büdner-Hauses und des Remisengebäudes zum Betrieb einer Gaststätte steht im Einklang mit der auf Grund des Bebauungsplans VIII-B geltenden Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, welche als eine solche über die Art der zulässigen baulichen Nutzung generell nachbarschützenden Charakter hat (vgl. dazu das Urteil des BVerwG vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - = DVBl. 1994, 284, 286).

    Weitergehend hat es jedoch im Zusammenhang mit der Umschreibung dessen, was als gebietsbezogener Bedarf an Stellplätzen im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO anzusehen ist, im Urteil vom 16. September 1993 (DVBl. 1994, 284, 287) ausgeführt, es sei eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, wo die räumliche Grenze des Baugebiets liege.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Die für die später zu erteilende Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der Gebietsadäquanz maßgebende Baugenehmigung (vgl. dazu die Urteile des BVerwG vom 4. Oktober 1988, DÖV 1989, 353 und vom 17. Oktober 1989, NVwZ 1990, 559 ) sieht keine prinzipiell über dieses Gebiet hinausgehende Ausrichtung vor, sondern läßt lediglich die Nutzung für einen nicht spezifizierten Restaurantbetrieb zu.
  • OVG Berlin, 26.02.1993 - 2 S 1.93

    Konferenzhotel im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Um eine solche Konstellation handelte es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 18. Januar 1993 (a.a.O.) zu beurteilenden Imbißstand (vgl. den ähnlich gelagerten Fall OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1979 = BRS 35 Nr. 34 - Autofahrer-Schnellgaststätte - und den Beschluß des Senats vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 - NVwZ-RR 1993, S. 458, 459 - Luxushotel Am Großen Wannsee -).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Die für die später zu erteilende Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der Gebietsadäquanz maßgebende Baugenehmigung (vgl. dazu die Urteile des BVerwG vom 4. Oktober 1988, DÖV 1989, 353 und vom 17. Oktober 1989, NVwZ 1990, 559 ) sieht keine prinzipiell über dieses Gebiet hinausgehende Ausrichtung vor, sondern läßt lediglich die Nutzung für einen nicht spezifizierten Restaurantbetrieb zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1979 - VII A 1940/77

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Um eine solche Konstellation handelte es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 18. Januar 1993 (a.a.O.) zu beurteilenden Imbißstand (vgl. den ähnlich gelagerten Fall OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1979 = BRS 35 Nr. 34 - Autofahrer-Schnellgaststätte - und den Beschluß des Senats vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 - NVwZ-RR 1993, S. 458, 459 - Luxushotel Am Großen Wannsee -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78

    Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der

    Auszug aus OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92
    Auf der anderen Seite kann nicht gefordert werden, daß der Betrieb ausschließlich der Gebietsversorgung dient (vgl. z. B. - für Läden - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.2.1979, BRS 35 Nr. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 3 S 650/01

    Allgemeines Wohngebiet: Gebietsversorgung - Versorgungsbedarf -

    Für die "Versorgung des Gebiets" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO maßgeblich ist nicht nur der Bedarf, der durch die Wohnbevölkerung des allgemeinen Wohngebiets hervorgerufen wird; zu berücksichtigen ist vielmehr auch der durch Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO und durch ausnahmsweise zulässige Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgelöste Versorgungsbedarf (so auch OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994 - 2 B 18.92 - BRS 56, Nr. 55).

    Nicht zu berücksichtigen ist dagegen bei der Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgungsbedarf gebietsfremder Tagestouristen, die sich vorübergehend zu Erholungszwecken in dem Gebiet aufhalten (in Abgrenzung von OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, a.a.O.).

    Für die "Versorgung des Gebiets" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 maßgeblich ist nicht nur der Bedarf, der durch die Wohnbevölkerung des allgemeinen Wohngebiets hervorgerufen wird; zu berücksichtigen ist vielmehr auch der durch Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO und durch ausnahmsweise zulässige Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 ausgelöste Versorgungsbedarf (wie OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994 - 2 B 18.92 - BRS 56, Nr. 55).

    Ihr Versorgungsbedarf ist bei der Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 nicht relevant (a.A. OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See;

    Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42).

    Denn es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben objektiv geeignet ist, der Gebietsversorgung zu dienen, nicht aber darauf, ob es hierfür auch erforderlich ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Eine solche konkrete Betrachtungsweise gestattet am ehesten die Feststellung, ob eine Gaststätte nach ihrem voraussichtlichen Einzugsbereich in ein allgemeines Wohngebiet gehört und verhindert sachwidrige Ergebnisse für den Fall, dass das Plangebiet bzw. faktische Baugebiet verhältnismäßig klein ist oder aber weite Bereiche eines Gemeindegebietes überspannt oder nicht zusammenhängende Teilflächen erfasst (OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - juris Rn. 21).

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist für die Bestimmung des gebietsversorgenden Betriebsanteils allein der Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung, nicht jedoch der durch die sonstigen regel- und ausnahmezulässigen Vorhaben i.S.d. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO ausgelöste Versorgungsbedarf zu berücksichtigen (a.A OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2002 - 3 S 650/01 -, juris Rn. 39).

    In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - entschiedenen Sonderfall, der dem Verwaltungsgericht Anlass zur Zulassung der Berufung gegeben hat, ist das Gericht davon ausgegangen, ein im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzuerkennender Versorgungsbedarf an sich gebietsfremder Personen könne auch durch eine den Gebietscharakter in spezifischer Weise prägende städtebauliche Situation und Beschaffenheit des Wohngebiets hervorgerufen werden (Rn. 28).

  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 2/95

    Bauplanungsrecht: Zulässugkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet,

    Zum Gebiet im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 gehören vielmehr auch angrenzende Baugebiete, jedenfalls, wenn es sich wie hier um solche handelt, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, BRS 55 Nr. 110, und OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, BauR 1995, 516, 517; OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.7.1992 - 2 R 27/90 -, BRS 54 Nr. 44, und vom 13.7.1993 - 2 R 28/91 -, BRS 55 Nr. 68).

    Das ist dann der Fall, wenn er nach Größe, Ausgestaltung und betrieblicher Ausrichtung objektiv geeignet ist, in nennenswertem Umfang auch von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden (vgl. Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB , § 2 BauNVO Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 21.7.1992 - 2 R 27/90 -, BRS 54 Nr. 44; OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, BauR 1995, 516 , zu einer Gaststätte, die in den Sommermonaten zu einem erheblichen Teil von "gebietsfremden" Ausflüglern aufgesucht wird).

  • VGH Bayern, 07.10.2020 - 9 CS 20.976

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Biergarten

    Mit dieser Argumentation knüpft er daran an, dass sich das Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht mit dem konkret zu betrachtenden Baugebiet decken, aber der Gaststättenbetrieb nach dem Betriebszweck in einem bedeutsamen Umfang auf einen Besucherkreis abzielen muss, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verbundenen nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1998 - 4 B 85/98 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 17; B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 14, vgl. auch OVG Berlin, U.v. 29.4.1994 - 2 B 18.92 - juris Rn. 27 ff.).
  • VG Cottbus, 02.02.2017 - 3 K 165/14

    Nachbarklage gegen Gaststättenerweiterung

    Dazu gehören etwa gebietsfremde Erholungssuchende, die sich nur vorübergehend zu Erholungszwecken in dem Gebiet aufhalten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 01. Juli 2002 - 3 S 650/01 -zitiert nach juris, a.A. wohl OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 - 2 B 18.92 -, wonach der Versorgungsbedarf weiterer, dass allgemeine Wohngebiet planungsrechtlich legitim nutzende Personengruppen mit einzustellen ist, etwa dann, wenn das allgemeine Wohngebiet zugleich am Rande eines Ausflugs- und Erholungsgebiets liegt).
  • OVG Berlin, 11.06.2002 - 2 S 12.02

    Vorhaben zur Erweiterung der Terrassennutzung durch ein Restaurant ; Einstufung

    Ob der Restaurantbetrieb der Beigeladenen auf Grund der teilweise überörtlichen Zielgruppe der Gäste zu den Schank- und Speisewirtschaften gezählt werden kann, die der Versorgung des Gebiets dienen und damit in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 - OVGE 21, 89 = BRS 56 Nr. 55), kann dahinstehen, denn die angefochtene Baugenehmigung vom 2. August 2001 verstößt bei summarischer Prüfung jedenfalls gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2001 - 4 K 4229/99
    Die funktionale Zuordnung der Gaststätte zu dem ermittelten Baugebiet setzt voraus, dass die Schank- und Speisewirtschaft nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption objektiv geeignet ist, in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1994 - 2 B 18.92 - BRS 56 Nr. 55).
  • VG Augsburg, 03.05.2012 - Au 5 K 11.733

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (Bistro und Papiermanufaktur);

    Vielmehr ist anhand der konkreten städtebaulichen Situation jeweils zu klären, wo die räumliche Grenze des maßgeblichen Gebietes liegt (vgl. OVG Berlin vom 29.4.1994 Az: 2 B 18.92).
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