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   OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03   

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https://dejure.org/2003,12171
OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03 (https://dejure.org/2003,12171)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2003 - 2 B 180/03 (https://dejure.org/2003,12171)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2003 - 2 B 180/03 (https://dejure.org/2003,12171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Regeln der Fristenberechnung; Verschiedene Arten der Bekanntgabeformen

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § ... 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; VwGO § 159 Satz 2; ; AO § 122; ; AO § 122 Abs. 2; ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; KAG § 12; ; KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 b); ; GKG § 13 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 20 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1546 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 507
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Saarland, 19.08.1992 - 1 K 87/92

    Abgabenordnung; persönliche Übergabe maschinell erstellter Steuerbescheide

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03
    Greift ein bevollmächtigter Rechtsanwalt eines Abgabepflichtigen bei der Berechnung des Laufes von Rechtsmittel- oder Rechtbehelfsfristen seinerseits auf einen fachlich vorgebildeten, selbstständig arbeitenden Mitarbeiter zurück, so hat er dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92, veröffentlicht in JURIS; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 C 20.88 -, BayVBl. 1991, 93 [94]).

    Die Berechnung von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen setzt im Bereich des Abgabenrechtes in nicht unerheblichem Umfang Kenntnisse des Verfahrensrechts voraus, die je nach Lage eines einzelnen Falles anzuwenden sind (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92 -, a.a.O.).

    Daneben besteht aber auch die in § 122 AO nicht ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Aushändigung bzw. Überbringung eines Abgabenbescheides - dessen Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist - durch einen Bediensteten oder einen Boten der Körperschaft, die den Abgabenbescheid erlassen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - X B 23/01 -, BFH/NV 2001, 1529; FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92 -, a.a.O).

    Eine im Bereich des Abgabenrechtes vom Rechtsanwalt beschäftigte Angestellte, aber selbstständig tätige Fachkraft muss wissen, dass es daneben noch andere Bekanntgabeformen und auch andere Regeln der Fristberechnung gibt (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92 - a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03
    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe (vgl. näher Beschluss des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03, Entscheidungsumdruck S. 2).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 3 C 20.88

    Anrechnung von Anwaltsverschulden bei Beantragung einer Fristverlängerung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03
    Greift ein bevollmächtigter Rechtsanwalt eines Abgabepflichtigen bei der Berechnung des Laufes von Rechtsmittel- oder Rechtbehelfsfristen seinerseits auf einen fachlich vorgebildeten, selbstständig arbeitenden Mitarbeiter zurück, so hat er dessen Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92, veröffentlicht in JURIS; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 C 20.88 -, BayVBl. 1991, 93 [94]).
  • BFH, 27.06.2001 - X B 23/01

    Beschwerde - Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 180/03
    Daneben besteht aber auch die in § 122 AO nicht ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Aushändigung bzw. Überbringung eines Abgabenbescheides - dessen Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist - durch einen Bediensteten oder einen Boten der Körperschaft, die den Abgabenbescheid erlassen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - X B 23/01 -, BFH/NV 2001, 1529; FG des Saarlandes, Urteil vom 19. August 1992 - 1 K 87/92 -, a.a.O).
  • BVerwG, 01.03.2023 - 9 C 25.21

    Eigenverantwortliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Mandanten bzgl.

    Dass vorliegend weder ein Umschlag, auf dem das Datum bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) vermerkt gewesen wäre, vorlag noch - wozu keine rechtliche Verpflichtung besteht - auf dem Widerspruchsbescheid die Art der Zustellung angegeben war, schließt ein Verschulden nicht aus, sondern gab vielmehr angesichts der unterschiedlichen Zustellungsarten und der hiervon abhängigen unterschiedlichen Regelungen des Zugangs besonderen Anlass, sich Gewissheit über die Zustellung und ihren Zeitpunkt zu verschaffen (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 180/03 - NVwZ 2004, 507 ).
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

    Im Fall der Bekanntgabe an den Mandanten und bei dessen Weitergabe des Schriftstücks an den berufsmäßigen Bevollmächtigten hat dieser sich nach der Art. der Bekanntgabe oder Zustellung zu erkundigen und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bekanntgabeform und das danach für einen Fristbeginn maßgebliche Datum sofort aktenmäßig dokumentiert wird, bevor der Fristablauf berechnet und im Fristenkalender eingetragen wird (vgl. OVG Brandenburg vom 30. September 2003, 2 B 180/03, NJW 2004, 1546; FG des Saarlandes vom 19. August 1992, 1 K 87/92, EFG 1993, 196, 243; Niedersächsisches FG vom 1. März 1990, III 396/89, Juris; zur Ausnahme eines anschließenden Büroversehens vgl. BFH vom 25. November 1986, VII R 69/86, BFH/NV 1987, 523).
  • VG Berlin, 02.07.2020 - 12 L 160.20
    Dies gilt insbesondere für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, an den als Rechtskundigen höhere Anforderungen gestellt werden können (vgl. zu Nachforschungspflichten des Rechtsanwalts zur Bekanntgabeform bei Übergabe eines Bescheids ohne Briefumschlag OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 180/03 -, juris, Rn. 7; allgemein Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 60 VwGO Rn. 14).
  • OVG Brandenburg, 08.12.2004 - 2 A 458/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des erkennenden Senates (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - X B 23/01 -, BFH NV 2001, 1529; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des Senats vom 30. September 2003 - 2 B 180/03 - NVwZ 2004, 507 m.w.N.) ist geklärt, dass die Bekanntgabe eines Abgabebescheides - dessen Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist - durch Aushändigung bzw. Überbringung seitens eines Bediensteten oder eines Boten der Körperschaft, die den Abgabebescheid erlassen hat, zulässigerweise erfolgen kann, obwohl diese Form der Zustellung in § 122 AO nicht ausdrücklich erwähnt ist.
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