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   VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09   

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VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09 (https://dejure.org/2009,2826)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 2 B 255/09 (https://dejure.org/2009,2826)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 2 B 255/09 (https://dejure.org/2009,2826)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 4 Nr 2 FeV, Art 8 Abs 4 S 1 EWGRL 439/91, Art 7 Abs 1b EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91
    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Das Wohnsitzerfordernis für die Erteilung eines EU-Führerscheins ist nicht anwendbar ohne vorherige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aberkennung des Gebrauchsrechts der in einem anderen europäischen Land erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland

  • blutalkohol PDF, S. 443
  • Judicialis

    FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; ; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
    Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde.: EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 825
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. hierzu z. B.: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a.], Rdnr. 57, DAR 2008, 459; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], Rdnr. 60, NJW 2008, 2403, jeweils m. w. N.).

    Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt." (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche u. a.], Rdnr. 67 bis 69, a. a. O.; Urteil vom 26.Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - [Wiedemann u. a.], Rdnr. 70 bis 72, a. a. O.).

    Zwar kann sich der Senat der Begründung dieses Beschlusses insoweit anschließen, als darin ausgeführt ist, der Europäische Gerichtshof habe sich in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a. ], a. a. O.; Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], a. a. O.) "...ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst ..., wie sie im Verfahren "Kapper" Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, in dem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangenen Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen." Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz versäumt es jedoch, sich in seinem Beschluss mit dem eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sowie mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass die genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 gerade die Auslegung u. a. dieser Vorschrift betreffen.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. hierzu z. B.: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a.], Rdnr. 57, DAR 2008, 459; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], Rdnr. 60, NJW 2008, 2403, jeweils m. w. N.).

    Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt." (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche u. a.], Rdnr. 67 bis 69, a. a. O.; Urteil vom 26.Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - [Wiedemann u. a.], Rdnr. 70 bis 72, a. a. O.).

    Zwar kann sich der Senat der Begründung dieses Beschlusses insoweit anschließen, als darin ausgeführt ist, der Europäische Gerichtshof habe sich in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs. C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u. a. ], a. a. O.; Rs. C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.], a. a. O.) "...ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst ..., wie sie im Verfahren "Kapper" Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, in dem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangenen Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen." Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz versäumt es jedoch, sich in seinem Beschluss mit dem eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sowie mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass die genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 gerade die Auslegung u. a. dieser Vorschrift betreffen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2009 - 10 B 11145/08 -).

    Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 23. Januar 2009 (- 10 B 11145/08 -, juris) folgt der beschließende Senat hingegen nicht.

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die vom Europäischen Gerichtshof in den Randnummern 69 und 72 der genannten Urteile vom 26. Juni 2008 erörtert wurde - kumulativ gegeben sind (so auch: VGH München, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662 = VerkMitt 2009, Nr. 14; Beschluss vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -, juris).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die vom Europäischen Gerichtshof in den Randnummern 69 und 72 der genannten Urteile vom 26. Juni 2008 erörtert wurde - kumulativ gegeben sind (so auch: VGH München, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662 = VerkMitt 2009, Nr. 14; Beschluss vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -, juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Dem gegenüber vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juni 2009 (Az. 2 B 255/09, Blutalkohol 46, 354) die gegenteilige Auffassung, hält also die Anwendung einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als Voraussetzung für die Nichtanerkennungsbefugnis für notwendig.
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1916

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 29.01.2010 - Au 7 K 09.695

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen

    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für

    so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,.
  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 10 K 566/09

    Aberkennung des Gebrauchsrechts, Wohnsitzverstoß, Studium

    Das Wohnsitzprinzip sei unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des VGH Kassel gemäß dessen Urteil vom 18.06.2009, 2 B 255/09, relativiert worden.

    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des VGH Kassel vom 18.06.2009, 2 B 255/09, und vom 19.10.2009, 2 B 1754/09, geben schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil in den dort entschiedenen Fällen gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis, anders als im vorliegenden Fall, vor deren Ausstellung keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ergangenen ist.

  • VGH Hessen, 04.12.2009 - 2 B 2138/09

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in

    Die einschlägige deutsche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist gemeinschaftskonform deshalb so anzuwenden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift kumulativ vorliegen müssen (Hess. VGH , B. v. 18.06.2009 - 2 B 255/09 - vgl. auch Bay. VGH , B. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662).
  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

    Die Klägerseite wies mit Schreiben vom 14. August 2009 und 25. August 2009 darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss vom 11.8.2009, Az. 2 L 861/09.DA) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.6.2009, Az. 2 B 255/09) das Erfordernis des kumulativen Vorliegens der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses und des Verlustes einer früheren inländischen Fahrerlaubnis bejahten.

    Das erkennende Gericht vertritt (siehe oben) die Auffassung, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV voraussetzt, dass nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Nummer 2, sondern auch diejenigen der Nummer 3 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen (so auch Hessischer Verwaltungsgerichthofs vom 18.6.2009, Az. 2 B 255/09).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 10 S 1837/10

    Isolierte strafgerichtliche Sperre für Fahrerlaubniserteilung als entzugsähnliche

    Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend geklärt werden, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV europarechtskonform ist (dies verneinend: Hess.VGH, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; offen gelassen in: BayVGH, Beschluss vom 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris).
  • VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 425/10

    EU-Fahrerlaubnisentziehung - zur Umdeutung einer Aberkennungsverfügung

    so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.06.2009, 2 B 255/09, Blutalkohol 46, 354; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2008, 10 B 11145/08, Blutalkohol 46, 352,.
  • VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09

    Fahrerlaubnisrecht; Informationen des Gemeinsamen Zentrums der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 4.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 190.10

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; polnische Fahrerlaubnis;

  • VG Bayreuth, 22.09.2009 - B 1 K 09.492

    Unschädlichkeit eines deutschen Wohnsitzeintrags im ausländischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 1 S 10.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 1 S 138.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; tschechische Fahrerlaubnis;

  • VG Karlsruhe, 29.10.2009 - 5 K 1853/09

    Erteilung einer mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 06.12.2010 - 4 L 425.10

    Anerkennung eines ausländischen Führerscheins und vorherige Sperrfrist nach

  • VG München, 21.05.2010 - M 6a E 10.1382

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

  • VG Regensburg, 01.02.2010 - RN 8 K 09.1003

    Feststellung der Fahrberechtigung mit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 13.01.2010 - M 6b E 09.5454

    Vorläufige Feststellung von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der

  • VG München, 13.11.2009 - M 6b K 09.1922

    Erstmaliger Erwerb einer Fahrerlaubnis; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung

  • VG Saarlouis, 13.10.2009 - 10 L 762/09

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung; Aberkennung des Rechts der Führung

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