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   OVG Saarland, 05.12.2018 - 2 B 287/18, 2 D 288/18   

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OVG Saarland, 05.12.2018 - 2 B 287/18, 2 D 288/18 (https://dejure.org/2018,41867)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.12.2018 - 2 B 287/18, 2 D 288/18 (https://dejure.org/2018,41867)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 2 B 287/18, 2 D 288/18 (https://dejure.org/2018,41867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 42 AsylVfG 1992, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 3 AufenthG 2004, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Vollzug der Ausweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3
    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Begehung schwerer Straftaten; Untersagung des Vollzugs der Ausreisepflicht für die Dauer des Rechtsstreits; Schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 24.10.2013 - 2 B 392/13

    Ausweisung assoziationsberechtigter Ausländer - hier: sorgeberechtigter Vater

    Auszug aus OVG Saarland, 05.12.2018 - 2 B 287/18
    Ebenso wie ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N., juris) muss mit der Abschiebung eines ausgewiesenen Straftäters nicht solange abgewartet werden, bis diesem im Wege der Einholung neuer Gutachten eine günstigere Sozialprognose gestellt werden kann.
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Saarland, 05.12.2018 - 2 B 287/18
    Dabei hat es die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seine Eheschließung, ebenso berücksichtigt wie den (unterstellten) Umstand, dass der Antragsteller als türkischer Arbeitnehmer ein aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat und daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3/16 -, juris).
  • OVG Saarland, 10.07.2019 - 2 B 192/19

    Rückgängigmachung des Vollzugs der Ausreisepflicht

    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 und 2 D 288/18 - zurückgewiesen.

    Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.9.2018 (6 L 807/18), bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.12.2018 (2 B 287/18), entschieden habe, sei die Ausreisepflicht des Antragstellers im Falle des Bestehens einer Assoziationsberechtigung seit dem Bescheid des Antragsgegners vom 17.8.2017 infolge der Anordnung des Sofortvollzugs der mit Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausweisung oder anderenfalls kraft Gesetzes gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Nr. 2 (sofort) vollziehbar gewesen.

    Veranlassung hierfür habe jedenfalls spätestens mit Erlass des Ausweisungsbescheids des Antragsgegners am 17.8.2017 und den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.9.2018 (6 L 807/18) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.12.2018 (2 B 287/18) bestanden, die auf die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für zielstaatsbezogene Gefahren hingewiesen hätten.

  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781

    Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung

    Denn mit der Ausweisung und Abschiebung eines suchtmittelabhängigen Straftäters muss nicht so lange gewartet werden, bis seine Therapie beendet ist und ihm womöglich nach einer ausreichenden Bewährung in Freiheit eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B.v. 5.12.2018 - 2 B 287/18 - juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, B.v. 3.5.2019 - 11 N 123.16 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.2.2019 - 10 ZB 18.2455 - juris Rn. 7; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 17; B.v. 17.9.2019 - 10 ZB 18.1990 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 2 B 222/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus

    Der Antragsgegner und anknüpfend auch der Senat im vorliegenden Verfahren sind daher nicht befugt, eine eigene erneute Prüfung des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für das, was Rückführungen dorthin anbelangt, im Einzelfall zu beurteilende sicher sehr problematische Herkunftsland vorzunehmen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 -, homepage OVG Leitsatz Nr. 14, vom 17.7.2013 - 2 D 367/13 -, SKZ 2014, 42, Leitsatz Nr. 45, wonach die Ausländerbehörde mögliche zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, dort eine geltend gemachte Diskriminierung von Roma durch die Mehrheitsbevölkerung im Kosovo, bei der Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, im Fall abgelehnter Asylbewerber ohne positive Feststellung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylG an die negativen Entscheidungen im Asylverfahren nicht berücksichtigen darf) Daher ist hier nicht zu vertiefen, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand beziehungsweise nach den vorgelegten Verwaltungsunterlagen der im Widerrufsbescheid vom 31.1.2018 auf eine Rückkehrmöglichkeit in die Hauptstadt Kabul verwiesene Antragsteller weder dort noch an einem anderen Ort in Afghanistan jemals gelebt hat, er vielmehr in M im Iran geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen ist und zudem erkennbar keinen familiären Anknüpfungspunkt hat, so dass - mit den Worten des Bundesamts - für ihn dort allenfalls ein Leben "am Rande des Existenzminimums" möglich erscheint.
  • OVG Saarland, 31.05.2021 - 2 A 64/20

    Berufungszulassung: Zulassungsgrund der Divergenz;

    Die Rüge der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts setze sich bezüglich der für eine Wiederholungsgefahr (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) anzulegenden Maßstäbe in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 -, zeigt eine Divergenz schon deswegen nicht auf, weil die zitierte Entscheidung des Senats die (strafrechtliche) Wiederholungsgefahr im Kontext einer ausländerrechtlichen Ausweisung betrifft.
  • OVG Saarland, 28.05.2019 - 2 A 41/19

    Ausweisung von Straftätern; Betäubungsmittelkriminalität; Resozialisierung zur

    Ein Ausländer, der - hier durch den Handel mit Betäubungsmitteln - so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. Nr. 1 AufenthG erfüllt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise dann doch eine günstige Sozialprognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung beziehungsweise eine Wiederholungsgefahr gestellt werden kann.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 -, vom 27.3.2018 - 2 B 48/18 -, SKZ 2018, 163, Leitsatz Nr. 59, vom 2.12.2016 - 2 B 323/1q6 -, SKZ 2017, 95, Leitsatz Nr. 58, vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, SKZ 2014, 44, Leitsatz Nr. 49, vom 13.3.2013 - 2 B 40/13-, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 - 2 B 433/11-, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 - 2 B 352/11 -, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 - 2 B 357/11 -, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr. 35, vom 4.5.2011 - 2 D 210/11 -, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 - 2 B 318/09-, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75).
  • OVG Saarland, 01.07.2019 - 2 B 30/19

    Bei der Gefahrenprognose haben die zuständigen Ausländerbehörden und

    Da dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, darf er gem. § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisung- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.(vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3/16-; Beschluss des Senats vom 5.12.2018 - 2 B 287/18 - juris).
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