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   OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91   

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OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,8127)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,8127)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06. März 1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,8127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Denkmaleigenschaft des Zentrums am Zoo in Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen; Denkmalschutzrechtliche Bedeutungskategorie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 591
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin, 23.06.1989 - 2 B 45.87

    Eintragung von Baudenkmalen auf Antrag der Verfügungsberechtigten in das

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Nr. 34 Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 DSchG, das zu den bejahten denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien hinzukommen muss (vgl. Senat OVGE 21, 35, 38 = BRS 55 Nr. 13 m. w. N.) und dessen Korrektivfunktion im Bereich Denkmalbedder geschichtlichen und der städtebaulichen Bedeutungskategorien ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat eutung. OVGE 18, 203, 207).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein außerordentliches oder erlesenes Kunstwerk handelt, wenn es nur das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht und zumindest den Eindruck des nicht Alltäglichen erweckt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. OVGE 18, 203; LKV 1995, 371 = BRS 56 Nr. 215; Urteil vom 3.1.1997, EzD 2.1.3 Nr. 2).

    Die mangelnde Ablesbarkeit der den künstlerischen Wert des "Zentrums am Zoo" maßgeblich bestimmenden "Offenheit und Transparenz" als Charakteristikum des Baustils der fünfziger Jahre und als Gestaltungsprinzip des Gebäudekomplexes berührt jedoch die Frage, wie offensichtlich der ästhetische Wert des "Zentrums am Zoo" noch hervortritt (vgl. BVerwGE 11, 32, 37), und damit den künstlerischen Rang gemessen an seiner verbliebenen Originalität und Integrität (vgl. Senat OVGE 18, 203, 204 m. w. N.) hat.

    Dieses stellt neben den jeweiligen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. Senat OVGE 18, 203, 205 und 17, 149, 151), das als Korrektiv bei der Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der großen Zahl der denkmalfähigen Objekte wirkt (vgl. BW VGH NVwZ-RR 1989, 232 = DVBI. 1988, 1219, 1222; OVG RP DVBl. 1985, 406, 407).

    Im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie ist der denkmalrechtliche Bedarf eines solchen Korrektivs vergleichsweise gering, weil in der Regel bereits die Feststellung der künstlerischen Bedeutung eines Bauwerks dessen Erhaltungswürdigkeit indiziert (vgl. Senat OVGE 18, 203, 207).

  • OVG Berlin, 07.04.1993 - 2 B 36.90

    Denkmalschutz; Erhaltungszustand; Erhaltungsinteresse; Identitätswahrung;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. Senat LKV 1995, 373 = BRS 57 Nr. 261; OVGE 21, 35 = BRS 55 Nr. 137 m. w. N.; OVGE 18, Nr. 34 Lieferung 203, 210 f.).

    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Nr. 34 Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 DSchG, das zu den bejahten denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien hinzukommen muss (vgl. Senat OVGE 21, 35, 38 = BRS 55 Nr. 13 m. w. N.) und dessen Korrektivfunktion im Bereich Denkmalbedder geschichtlichen und der städtebaulichen Bedeutungskategorien ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat eutung. OVGE 18, 203, 207).

    Das ist nach ständiger teresse Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. BVerwGE 11, 32, 37; OVG Nl NVwZ 1983, 231, 233; OVG RP DVBl. 1985, 406 [408]; Senat OVGE 21, 35, 39 = BRS 55 Nr. 137).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.1994 - 1 L 5631/92

    Erneuerung; Bauteile; Baudenkmal; Denkmalschutz; Denkmalwidrige Teile

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Da dem "Zentrum am Zoo" durch die Umbauten und die dadurch genommene Ablesbarkeit der baukünstlerischen Besonderheiten nur noch ein reduzierter Kunstwert zukommt, weil die denkmalrelevante Substanz zwar nicht beseitigt (vgl. hierzu OVG NI NVwZ-RR 1995, 316, 317 = BauR 1995, 85; OVG NW, NVwZ-RR 1996, 634, 635 = GewArch. 1996, 350), aber umbaut und dadurch weder sichtbar noch erlebbar ist, kommt es im Rahmen des öffentlichen Erhaltungsinteresses neben den technischen Rückbaumöglichkeiten auch auf die Aussichten an, diese gravierenden Beeinträchtigungen rückgängig machen zu können.

    Hier spielen nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten des Bekl. eine Rolle, im Zuge weiterer genehmigungsbedürftiger Umbauarbeiten der Kl. zumindest auf eine Minimierung früherer Bausünden hinwirken und somit schrittweise wieder einen Zustand erreichen zu können, der der ursprünglichen künstlerischen Bedeutung des "Zentrums am Zoo" eher gerecht wird (vgl. hierzu OVG NI, NVwZ-RR 1995, 316, 317 = BauR 1995, 85), sondern auch die Bereitschaft der Kl. zu einem eventuellen Rückbau sowie die weiteren planerischen Vorstellungen des Landes Berlin in bezug auf das "Zentrum am Zoo" und den es umgebenden innerstädtischen Bereich.

    Bei den baulichen Veränderungen im Bereich der bisher offen gestalteten, aufgestelzten Bauteile über den beiden Hochhäusern und im zweiten Obergeschoss, dem früheren Luftgeschoss, des Bikini-Hauses handelt es sich nicht um regelmäßig dem Verschleiß unterliegende Bauteile mit begrenzter Lebensdauer, auf deren denkmalgerechte Ausführung der Bekl. im Rahmen von Genehmigungsverfahren bei der Durchführung von Ersatzmaßnahmen Einfluss nehmen könnte (so der Fall: OVG NI, NVwZ-RR 1995, 316, 317 = BauR 1995, 85).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.1984 - 1 A 76/83

    Grundriß; Ort; Schutzwürdig; Schutz; Denkmal; Denkmalzone; Einzelausweisung

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Das ist nach ständiger teresse Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. BVerwGE 11, 32, 37; OVG Nl NVwZ 1983, 231, 233; OVG RP DVBl. 1985, 406 [408]; Senat OVGE 21, 35, 39 = BRS 55 Nr. 137).

    Dieses stellt neben den jeweiligen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. Senat OVGE 18, 203, 205 und 17, 149, 151), das als Korrektiv bei der Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der großen Zahl der denkmalfähigen Objekte wirkt (vgl. BW VGH NVwZ-RR 1989, 232 = DVBI. 1988, 1219, 1222; OVG RP DVBl. 1985, 406, 407).

  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 205.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Das ist nach ständiger teresse Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. BVerwGE 11, 32, 37; OVG Nl NVwZ 1983, 231, 233; OVG RP DVBl. 1985, 406 [408]; Senat OVGE 21, 35, 39 = BRS 55 Nr. 137).

    Die mangelnde Ablesbarkeit der den künstlerischen Wert des "Zentrums am Zoo" maßgeblich bestimmenden "Offenheit und Transparenz" als Charakteristikum des Baustils der fünfziger Jahre und als Gestaltungsprinzip des Gebäudekomplexes berührt jedoch die Frage, wie offensichtlich der ästhetische Wert des "Zentrums am Zoo" noch hervortritt (vgl. BVerwGE 11, 32, 37), und damit den künstlerischen Rang gemessen an seiner verbliebenen Originalität und Integrität (vgl. Senat OVGE 18, 203, 204 m. w. N.) hat.

  • OVG Berlin, 18.11.1994 - 2 B 10.92

    Denkmaleigenschaft: Muß ein Sachverständiger gehört werden?

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Bei dem "Zentrum am Zoo" handelt es sich um ein Denkmal i. S. d. Nr. 34 § 2 Abs. 1 DSchG 1995 in der Form eines Denkmalbereichs (§ 2 Abs. 3), denn es besteht aus einer Mehrheit baulicher 2.1.2 Anlagen im Sinn des auch für das DSchG maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs des § 2 Abs. 2 BerlBauO i. d. F. vom 1.1.1996 (GVBl. S. 29), vgl. hierzu Senat in LKV 1995, 371 = BRS 56 Nr. 215).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein außerordentliches oder erlesenes Kunstwerk handelt, wenn es nur das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht und zumindest den Eindruck des nicht Alltäglichen erweckt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. OVGE 18, 203; LKV 1995, 371 = BRS 56 Nr. 215; Urteil vom 3.1.1997, EzD 2.1.3 Nr. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1993 - 10a D 171/91

    Unbestimmtheit eines Bebauungsplans; Räumlicher Geltungsbereich eines

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Nr. 34 Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 DSchG, das zu den bejahten denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien hinzukommen muss (vgl. Senat OVGE 21, 35, 38 = BRS 55 Nr. 13 m. w. N.) und dessen Korrektivfunktion im Bereich Denkmalbedder geschichtlichen und der städtebaulichen Bedeutungskategorien ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat eutung. OVGE 18, 203, 207).
  • OVG Berlin, 25.04.1995 - 2 B 40.92

    Denkmalwürdigkeit; Geschichtliche Bedeutsamkeit; Nutzungsart; Historische

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. Senat LKV 1995, 373 = BRS 57 Nr. 261; OVGE 21, 35 = BRS 55 Nr. 137 m. w. N.; OVGE 18, Nr. 34 Lieferung 203, 210 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1996 - 11 A 840/94

    Denkmalschutz: Öffentliches Interesse an der Erhaltung eines grundsätzlich

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Da dem "Zentrum am Zoo" durch die Umbauten und die dadurch genommene Ablesbarkeit der baukünstlerischen Besonderheiten nur noch ein reduzierter Kunstwert zukommt, weil die denkmalrelevante Substanz zwar nicht beseitigt (vgl. hierzu OVG NI NVwZ-RR 1995, 316, 317 = BauR 1995, 85; OVG NW, NVwZ-RR 1996, 634, 635 = GewArch. 1996, 350), aber umbaut und dadurch weder sichtbar noch erlebbar ist, kommt es im Rahmen des öffentlichen Erhaltungsinteresses neben den technischen Rückbaumöglichkeiten auch auf die Aussichten an, diese gravierenden Beeinträchtigungen rückgängig machen zu können.
  • OVG Berlin, 12.11.1993 - 2 B 38.90

    Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Baudenkmal; Unbestimmter Rechtsbegriff;

    Auszug aus OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91
    Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss insoweit jedoch ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse an der Erhaltung zu begründen vermag (vgl. Senat OVGE 21, 81= BRS 56 Nr. 216, insoweit nicht abgedr.; BW VGH NVwZ-RR 1995, 315, 316).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 1 S 2952/93

    Denkmalschutz: Seltenheit allein begründet grundsätzlich keine

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Trotz des Verlusts der Originalfenster sind offensichtlich noch keine derart weit reichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die künstlerische Bedeutung des Bauwerks nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der Feststellung der künstlerischen Bedeutung für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 594).

    Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, NVwZ-RR 1997, 591, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem

    Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 ; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 ; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.).
  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und ein Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33/91 - NVwZ-RR 1997, 591).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat" (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.

  • VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17

    Denkmalschutz: Abwägung öffentlicher und privater Interessen

    Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und ein Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33/91 - NVwZ-RR 1997, 591).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Die Beantwortung der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, hat kategorienadäquat, d.h. an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientiert zu erfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91 - NVwZ-RR 1997, 591; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, E, Rn. 174).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat" (vgl. hierzu OVG Bln, Urteil vom 6. März 1997 - Zentrum am Zoo -, OVGE 22, 121, 130 = NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

    bb) Eine städtebauliche Bedeutung ist u.a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse "Dominanz" verleihen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 34 f.; OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 593).

    cc) Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, a.a.O., 593; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1998 - 1 S 3307/96 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 591).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 591).

  • VG Hamburg, 26.07.2019 - 7 K 5423/17

    Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den

    Weiterhin ist von Bedeutung, dass dem Ensemble ein stadtgeschichtlicher bzw. stadtentwicklungsgeschichtlicher Bezug (OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 53 unter Hinweis auf OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, juris Ls.; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591, juris Ls.) bzw. ein Wirkbereich innerhalb des Stadt- bzw. Ortsbildes zukommt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2017, 7 E 1746/17, n.v., S. 9, m.w.N.).
  • OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss eines

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage bestätigt und ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung aus stadt- und architekturgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen bejaht.

    Zu berücksichtigen ist insoweit besonders, dass das Gebäude Teil eines Denkmalbereiches ist und die wechselnde Fremdwerbung auf einer 210 m2 großen Plane an der südlichen Giebelwand im Widerspruch insbesondere zu dem benachbarten " " steht, dessen künstlerische Bedeutung der Senat in seinem Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) ausdrücklich hervorgehoben hat.

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Es fehlt überdies an einem stadtgeschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen Bezug (vgl. zu diesem Kriterium OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, BRS 59 Nr. 232, juris Ls; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591, juris Ls).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 26.12

    Nachträgliche Genehmigung für den Einbau von Dachflächenfenstern in

  • VG Berlin, 20.02.2020 - 13 K 195.18

    Siedlung Luisenhof bleibt Denkmal

  • VG Berlin, 11.10.2018 - 13 K 461.17

    Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Stalinallee Block G und Ensemble

  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 2 B 1.95

    Denkmalschutz für Gesamtanlage)

  • VG Neustadt, 26.05.2010 - 3 K 84/10

    Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus

  • VG Berlin, 18.09.2020 - 13 L 149.20

    Nachbarstreit um Errichtung eines Veranstaltungs-, Schulungs- und

  • VG Berlin, 17.01.2019 - 13 L 271.18

    Pankower Bahnbetriebswerk: Eigentümerin teilweise zur Erhaltung

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 249.15

    Verlängerung einer Baugenehmigung bei einem Bauherrenwechsel; Verstoß gegen

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 171.14

    Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung und bauliche Änderungen

  • VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17

    Zulässigkeit eines Neubau bzw. Umbaus eines in der Nachbarschaft eines

  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 3.14

    Antrag auf Bauvorbescheid

  • VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten

  • VG Gießen, 22.06.2010 - 1 K 185/09

    Photovoltaik auf Scheunendach in denkmalgeschützter Gesamtanlage

  • VG Berlin, 14.02.2018 - 19 K 454.17

    Feststellung, dass die Versagung einer denkmalrechtlichen Genehmigung

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 13 K 413.17

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Austausch von

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OVG Berlin, 07.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.03.1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. März 1997 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1997,23566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse nach Umbauten; Denkmalschutzrechtliche Bedeutungskategorie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1997, 439
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2012 - 1 LB 3/12

    Eintragung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses in das Denkmalbuch;

    Umbauten können zum "Untergang" des Denkmalwerts einer künstlerischen (kunstgeschichtlichen) Bedeutung führen, wenn sie die denkmalrelevante Substanz dauerhaft beseitigen, beeinträchtigen oder im Wesentlichen verdecken, so dass trotz theoretischer Rückbaumöglichkeiten keine realistische Aussicht besteht, den Schutzgehalt zu retten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.03.1997, 2 B 33.91, BRS 77 Nr. 141).
  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 DSchG, das zu den bejahten denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorien hinzukommen muss (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 1997, ZMR 1997, 439; vom 7. April 1993, OVGE 21, 35, 38 = BRS 55 Nr. 137 m. w. N.) und dessen Korrektivfunktion im Bereich der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie ein besonderes Gewicht 2.1.2 Nr. 18 beizumessen ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1989, OVGE 18, 203, 207).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2018 - 5 K 1576/15

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Beibehaltung einer

    Entscheidungen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an einer Anlage oder in deren Umgebung müssten sich zudem "kategorienadäquat" an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren, die für das Schutzobjekt maßgeblich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07. März 1997 - 2 B 33.91 -, juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91   

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BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1991,14879)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.1991 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1991,14879)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 1991 - 2 B 33.91 (https://dejure.org/1991,14879)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für die Ausstattung einer Universität mit einer vollen Stelle für eine Sekretärin - Voraussetzungen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (entspr. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung) durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91
    Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Beschwerde im Anschluß an BGHZ 29, 393 (398 f.) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58] einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO bei der Verneinung eines Schadens aus der etwaigen culpa in contrahendo geltend.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 20.03.1991 - 2 B 33.91
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (entspr. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung) durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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