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   BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18   

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BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18 (https://dejure.org/2019,7242)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2019 - 2 B 36.18 (https://dejure.org/2019,7242)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2019 - 2 B 36.18 (https://dejure.org/2019,7242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer dreijährigen Ausbildung zum Beratungsanwärter an der (damaligen) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) als ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Voraussetzungen für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.12.1979 - 6 B 117.79

    Privatrechtliches Arbeitsverhältnis in § 10 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    a) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1979 - 6 B 117.79 - (Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2 S. 7 f.) ab.

    Die Beschwerde übersieht, dass der Senat über die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob ein in erster Linie Ausbildungszwecken dienendes Verwaltungs- oder Beamtenanwärterverhältnis als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen ist", im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 6 B 117.79 nicht entschieden hat.

    Nach den Ausführungen im Beschluss vom 18. Dezember 1979 - 6 B 117.79 - (Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2 Rn. 5) kam es auf diese Frage nicht an, weil es sich in diesem Fall nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur konkreten Gestaltung der Vertragsbeziehungen um ein vorwiegend der Arbeitsleistung dienendes, entgeltliches Verwaltungs- und Beamtenanwärterverhältnis handelte, das unzweifelhaft unter die Anrechnungsregel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der insoweit inhaltlich entsprechenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485) fiel.

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anrechnungsregel des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten betrifft und die vorausgesetzte förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten hauptberuflich ausgeübt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 S. 3 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2, jeweils zu § 10 Satz 1 BeamtVG in der inhaltlich entsprechenden Fassung des BeamtVGÄndG 1993, BGBl. 1994 I S. 2442).

    In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2).

  • BVerwG, 27.05.2008 - 4 B 42.07

    Zulassung einer Revision wegen unrichtiger Anwendung eines vom

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Wörtliche Zitate ersetzen aber nicht die im Sinne der Darlegungsanforderungen gebotene Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 B 42.07 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anrechnungsregel des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten betrifft und die vorausgesetzte förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten hauptberuflich ausgeübt worden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 S. 3 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2, jeweils zu § 10 Satz 1 BeamtVG in der inhaltlich entsprechenden Fassung des BeamtVGÄndG 1993, BGBl. 1994 I S. 2442).
  • BVerwG, 15.12.1981 - 6 C 31.77

    Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten - Militärverwaltungsbeamter -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 - 6 C 31.77 - (Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 7) anführt, fehlt es an der Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 6).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2013 - 5 LA 5/13

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig; Berücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 36.18
    b) Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche in seinem Urteil von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 5 LA 5/13 - (juris) ab.
  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 B 38.17

    § 8 Abs. 1 Satz 1 PolDG BW nicht revisibel

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Entscheidungserheblich sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung der Vorinstanz tragend gewesen sind und die im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens zu beantworten wären (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B36.18.0] - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2021 - 2 LA 389/18

    Rechtsfachwirtin; Anerkennung von beruflichen Zeiten als Rechtsanwaltsangestellte

    Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 38.96 -, juris) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9; vgl. zum Ganzen und insbesondere zur historischen sowie gesetzessystematischen Auslegung zu § 28 Abs. 1 SHBesG: Beschluss des Senats vom 16. Mai 2014 - 2 LA 13/14 -, juris, Ls 1 und Rn. 16 ff.).

    Wie oben ausgeführt, wird in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild (hervorgehoben durch den Senat) entspricht oder nahekommt (vgl. schon oben zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn.19 und Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG).

    Zudem dürfte auch die Gesetzessystematik mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 6 SHBesG für diese Betrachtungsweise sprechen (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 9 zu § 10 BeamtVG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 4790/18

    Ausbildungszeit; Beamtenversorgung; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rn. 6 und vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 A 558/20 -, juris, Rn. 13.
  • VG Freiburg, 27.09.2023 - 6 K 1721/22

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Anrechnung eines

    Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 05.03.2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9; siehe zum BBesG: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, August 2017, § 28 BBesG Rn. 77 sowie Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 209. AL November 2018, § 28 BBesG Rn. 16 bis 18, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus sieht die Kammer Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht als hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. §§ 31, 32 LBesGBW an (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 01.01.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.; siehe zu § 28 BBesG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 14; siehe zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9; siehe zu § 6 BBesG: BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - VI B 52.71 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 17 sowie Leitsatz bei juris, wonach Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit einander ausschließen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 4 B 4.19

    Vordienstzeit - Bürolehre im öffentlichen Dienst - Versorgungsfestsetzung

    Denn ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Vorschrift (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG; Nr. 10.0.1.5 VwV zu § 10 BeamtVG des Bundes; Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2021, § 10 BeamtVG Rn. 37a).

    Das ergibt sich auch daraus, dass die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG speziell geregelt ist (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 1 A 227/18
    So schon OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. März 2018 - 1 A 2411/15 -, juris, Rn. 94 f., und Streitwertbeschluss zum Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 A 1828/16 -, juris, Rn. 183 ff.; a. A., aber ohne jede Auseinandersetzung mit den vorstehenden Argumenten des Senats der dem Senatsurteil vom 28. März 2018 - 1 A 2411/15 - nachgehende Beschluss des BVerwG vom 5. März 2019- 2 B 36/18 -, juris, Rn. 20.
  • VG Osnabrück, 16.07.2019 - 3 A 331/17

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht als hauptberuflich angesehen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36/18 -, juris, Rn. 9).

    Ausbildungs- oder Lehrverhältnisse gehören jedoch nicht hierzu, weil der Hauptzweck solcher Verhältnisse nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamten- bzw. Richterdienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels besteht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 2 A 203/17 -, juris, Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2018 - 1 A 2740/15 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36/18 -, juris, Rn. 9).

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 23 K 7518/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36/18 -, juris Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. F. 1997 - 2 C 38/96 -, juris Rn. 18 zum insoweit gleichlautenden Bundesrecht.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18

    Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der

    Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21

    Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten;

    In der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht daher auch eine "unterhälftige Beschäftigung" als berücksichtigungsfähig anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2 f.; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2023 - 6 A 3037/21

    Übernahme; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze; tatsächliche Pflege;

  • BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21

    Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling";

  • BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 50.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22

    Ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten - Hochschulprofessor

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 3 B 18.2496

    Zeitpunkt des Versorgungsfalleintritts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 2148/20

    Stufenfestsetzung; Richter; Promotionsstudium; Wissenschaftlicher; Mitarbeiter;

  • VG Karlsruhe, 26.07.2022 - 12 K 2949/21

    Besoldungsrechtliche Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten;

  • VG Düsseldorf, 26.06.2020 - 26 K 5362/17
  • VG Stade, 05.10.2023 - 3 A 242/20

    Assistenzarzt; Ausbildung; Studium; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 1 A 558/20

    Berücksichtigung der Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker bei der Festsetzung

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