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   BVerwG, 25.08.2011 - 2 B 38.11   

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BVerwG, 25.08.2011 - 2 B 38.11 (https://dejure.org/2011,7662)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 2 B 38.11 (https://dejure.org/2011,7662)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 (https://dejure.org/2011,7662)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1
    Geltung der Zeit für das Anziehen und Ausziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle vor Beginn und nach Ende des Dienstes als Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 B 38.11
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage eindeutig beantwortet werden kann, etwa aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Wortlauts der maßgeblichen Norm (Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 B 38.11
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2151/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 127/15

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Unter dem 23. November 2011 wandte sich der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) und schlug unter Berücksichtigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 vor, für Beamte im Wachdienst für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme und Übergabe von Einsatzmitteln zusätzliche Arbeitszeit anzuerkennen; dies sei bisher nicht erfolgt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

    Die unionsrechtliche Definition der Arbeitszeit und die dazu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Ansätze offenbaren einen unionsrechtlichen Kern zur Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit (vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 85 HBG Rn. 111), der den Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten zwar Spielräume bei den Festlegungen zubilligt, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Arbeitszeit zu werten ist, über welchen Zeitraum sich die Arbeitszeit erstreckt und ob die Arbeitszeit bereits mit bestimmten vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Betriebsgebäude beginnt bzw. endet (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 18; OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris Rn. 32; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, BeckRS 2011, 54060 Rn. 5), die Mitgliedstaaten aber dazu anhält, alle Zeiten als Arbeitszeit zu erfassen, in denen die beschriebenen drei Kriterien erfüllt sind; diese Momente sind also zwingend auch für die Frage bedeutsam, ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt als in arbeitszeitlicher Hinsicht zu berücksichtigende Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn angesehen werden kann.

    Ausgehend von diesem Verständnis sind als zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit eines Beamten gehörig etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger erachtet worden (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1987 - 2 C 56.86 -, juris), hingegen nicht die Wegezeiten zur und von der Dienstleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., Rn. 6), wobei dies sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit gilt, ungeachtet dessen, ob er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1990 - 2 B 43.90 -, juris, und vom 12. November 1993 - 6 P 8.92 -, juris), als auch (allgemein) für die Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, juris, und vom 9. Juni 1983 - 2 C 47.80 -, juris).

    Vielmehr bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört; unter dieser Voraussetzung stellt die benötigte Zeit Arbeitszeit dar (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O.).

    Das wird etwa regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit in den Diensträumen des Dienstherrn wahrgenommen werden muss bzw. sich als notwendiger Teil des Dienstablaufs darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O.).

    Als bloße Vor- bzw. Nachbereitungshandlung bleibt das An- und Ablegen der Dienstkleidung nach alledem mit Blick auf Eigenart und Intensität deutlich hinter den mit dem Amt des Klägers verbundenen dienstlichen Verrichtungen zurück und erweist sich damit arbeitszeitrechtlich nicht als berücksichtigungsfähig (in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., das bezogen auf die von ihm zu würdigende Fallkonstellation darauf abgestellt hat, dass sich die Beamten in ihrer Wohnung hätten umziehen können und der zeitliche Aufwand für das Umziehen nicht ins Gewicht gefallen sei; vgl. ferner VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 24; ebenso im Ergebnis von Roetteken, a.a.O., Rn. 149; Metzler-Müller/Zentgraf, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf/Keim, Hessisches Beamtenrecht, § 60 Ziff. 2.2).

  • VG Düsseldorf, 26.02.2016 - 26 K 1540/15

    Zeiten für Umziehen von Feuerwehrdienstbekleidung ist keine Arbeitszeit

    Vielmehr bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört; unter dieser Voraussetzung stellt die benötigte Zeit Arbeitszeit dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - veröffentlicht in der online-Entscheidungsdatenbank des BVerwG.

    BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - veröffentlicht in der online-Entscheidungsdatenbank des BVerwG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28/12 - juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2250/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 2251/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.
  • VG Augsburg, 02.05.2013 - Au 2 K 12.1456

    Recht der Beamten nach Landesrecht; Feuerwehrbeamte; Anrechnung von Tätigkeiten

    Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssen, stellen regelmäßig Dienstausübung dar (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2011 - 2 B 38.11 - BA Rn. 6).

    Vergleichbar mit dem An- und Ablegen der Dienstwaffe und Schutzweste bei Polizeibeamten (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2011 a.a.O.) kann das Aufhängen der Kleidung als Akt zur Herstellung der Einsatzbereitschaft gesehen werden (VGH BW, U.v. 28.7.2011 - 4 S 1676/10 - juris Rn. 28).

    Die Inanspruchnahme des Klägers bleibt insoweit nach ihrer Eigenart und Intensität deutlich hinter der Heranziehung zum Dienst zurück (vgl. zur vergleichbaren Konstellation des An- und Ablegens der Polizeiuniform: BVerwG, B.v. 25.8.2011 - 2 B 38.11 - BA Rn. 6; VGH BW, U.v. 28.7.2011 - 4 S 1676/10 - juris Rn. 23; OVG NRW, U.v. 2.12.2010 - 6 A 979/09 - juris Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2016 - 6 A 1903/14

    Zusätzlicher Dienst durch das Auf- und Abrüsten bei Polizeibeamten

    Anknüpfend an die Senatsurteile vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 u.a. - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 - erging der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK NRW) vom 28. November 2011, Az.: 403 - 60.01.10. In diesem an die Polizeibehörden gerichteten Erlass wird u.a. Folgendes ausgeführt:.
  • VG Minden, 19.04.2018 - 12 K 5786/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris Rn. 29, 47 ff., jeweils zur Situation bei der Polizei.

    a) Zwar ist das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Gegenstände nach der einschlägigen Rechtsprechung, der sich das Gericht wiederum anschließt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris Rn. 54; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 127/15 -, juris Rn. 89 -, Dienstzeit.

  • VG Arnsberg, 11.03.2015 - 2 K 2212/12

    Verpflichtung des Dienstherrn zur zeitlichen Vergütung zusätzlich erbrachter

    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 25. August 2011 - BVerwG 2 B 38.11 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 - zurück; Streitgegenstand war im Wesentlichen die Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit ist.

    - 2 B 38.11 -, der sich jedoch nur zum An- und Ausziehen der.

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2014 - 1 K 5363/13

    Rüstzeiten; Aufrüsten; Abrüsten; persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände;

  • VG Düsseldorf, 05.08.2014 - 2 K 8397/12

    Anerkennung des Anlegens und Ablegens der persönlich zugewiesenen

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2014 - 1 K 5929/12

    Rüstzeiten; Aufrüsten; Abrüsten; persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2014 - 20 A 1198/13

    Prüfung der Mitbestimmungspflichtigkeit des Erlasses "Arbeitszeiten - Rüstzeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 20 A 2696/15

    Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der

  • VGH Bayern, 08.10.2015 - 3 BV 13.1536

    Anrechnung von Tätigkeiten vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende als

  • VG Düsseldorf, 26.11.2013 - 2 K 7657/12

    Rüstzeit; Arbeitszeit; Polizeibeamte

  • VG Düsseldorf, 13.12.2011 - 2 K 8712/10

    Freie Heilfürsorge Rückforderung Anerkennung Vorabanerkennung Polizeiarzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - 6 A 858/16
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