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   OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13   

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OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13 (https://dejure.org/2014,15602)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.02.2014 - 2 B 430/13 (https://dejure.org/2014,15602)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 2 B 430/13 (https://dejure.org/2014,15602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 3 S. 2; SchulG § 7; SOGYA § 35 ff
    Zur Frage der Verlängerung der Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe als eine eine Behinderung ausgleichende Fördermaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13
    Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288, 302, 303).

    Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot für Behinderte verlangt jedoch lediglich die Bereitstellung solcher Hilfen, die geeignet und erforderlich sind, um behinderten Kindern und Jugendlichen im Rahmen des bestehenden allgemeinen Schul- und Bildungssystems eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1997 a. a. O., 303, 304).

  • VG Dresden, 20.08.2013 - 5 L 297/13
    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13
    Ausfertigung Az.: 2 B 430/13 5 L 297/13.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2013 - 5 L 297/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13
    Daran fehlt es, wenn sie zu ihrer Ausführung einer normativen Aushöhlung bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1833/12

    Feststellung der Sonderschulpflicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13
    Das dort genannte inklusive bzw. integrative Bildungssystem steht im Kontext dieser Bestimmungen und ist dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibt, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. November 2012, VBlBW 2013, 386, 390, 391 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; Senatsbeschl. v. 24. Januar 2014 - 2 B 439/13 -).
  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Eilantrages zur

    Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) verletzt die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf und Art. 38 SächsVerf sowie die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 38 SächsVerf. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Mit ihrer am 7. April 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13).

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) den Eilantrag der Beschwerdeführer ab.

    1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) verletzt die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem in Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf verankerten Grundrecht auf chancengleiche Schulbildung in Verbindung mit ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie gleichermaßen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 38 SächsVerf.

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