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   OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17   

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https://dejure.org/2017,24261
OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17 (https://dejure.org/2017,24261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.07.2017 - 2 B 554/17 (https://dejure.org/2017,24261)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - 2 B 554/17 (https://dejure.org/2017,24261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung der NPD; Verfassungsfeindlichkeit als zulässiges Differenzierungskriterium hinsichtlich Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung der NPD; Verfassungsfeindlichkeit als zulässiges Differenzierungskriterium hinsichtlich Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    NPD-Kreisverband darf Zugang zu öffentlichen Räumlichkeiten für Kandidatenaufstellungsversammlung nicht verwehrt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 05.04.2017 - 8 C 459/17

    Ausschluss von Fraktionszuwendungen für Büdinger NPD-Fraktion ist unwirksam

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17
    Eine verfassungsrechtlich zulässige Durchbrechung des Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu Lasten einer Partei beziehungsweise Vereinigung ist erst dann gegeben, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG beziehungsweise einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat.(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N - juris) Unabhängig von einer solchen Entscheidung darf die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD in anderem rechtlichen Zusammenhang berücksichtigt werden, wenn damit kein rechtlich erheblicher Eingriff in den Bestand oder die Betätigungsfreiheit der Partei verbunden ist.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.1989 - 1 S 1635/88 - juris) Um eine solchermaßen gerechtfertigte Maßnahme handelt es sich hier aber nicht, denn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten soll zum Zweck der Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung im Hinblick auf die Oberbürgermeisterwahl in V... am 24.9.2017 erfolgen und betrifft damit die Betätigung der Partei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr klargestellt, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausschließlich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit als Rechtsfolge vorsieht.(vgl. BVerfG, a.a.O., Rd.-Nrn. 625 - 627) Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht und dem damit einhergehenden Verbot der Partei ist auch deren erkennbare Verfassungsfeindlichkeit (weiterhin) kein zulässiges Differenzierungskriterium, das unter Durchbrechung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 GG eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 459/17.N zur Teilhabe von Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien an Fraktionszuwendungen der Gemeinde) Steht dem Antragsteller demzufolge der geltend gemachte Anspruch von Rechts wegen zu, muss er sich nicht auf die vom Antragsgegner "als Ausweichmöglichkeit" angebotene Räumlichkeit in der Außenstelle im Gesundheitsamt in V... verweisen lassen.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17
    Dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, steht außer Frage und entspricht einhelliger herrschender Rechtsprechung(zuletzt BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, zitiert nach juris).

    Die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, nimmt das Grundgesetz um der politischen Freiheit willen in Kauf.(BVerfG, Beschluss vom 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 - BVerfGE 47, 198 - 239; zitiert nach juris) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2017(2 BvB 1/13 -, zitiert nach juris) hat im Hinblick auf die von diesem Gericht festgestellte Verfassungsfeindlichkeit der Partei an diesem Befund nichts geändert.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17
    Eine verfassungsrechtlich zulässige Durchbrechung des Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu Lasten einer Partei beziehungsweise Vereinigung ist erst dann gegeben, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG beziehungsweise einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat.(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N - juris) Unabhängig von einer solchen Entscheidung darf die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD in anderem rechtlichen Zusammenhang berücksichtigt werden, wenn damit kein rechtlich erheblicher Eingriff in den Bestand oder die Betätigungsfreiheit der Partei verbunden ist.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.1989 - 1 S 1635/88 - juris) Um eine solchermaßen gerechtfertigte Maßnahme handelt es sich hier aber nicht, denn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten soll zum Zweck der Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung im Hinblick auf die Oberbürgermeisterwahl in V... am 24.9.2017 erfolgen und betrifft damit die Betätigung der Partei.
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17
    Die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, nimmt das Grundgesetz um der politischen Freiheit willen in Kauf.(BVerfG, Beschluss vom 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 - BVerfGE 47, 198 - 239; zitiert nach juris) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2017(2 BvB 1/13 -, zitiert nach juris) hat im Hinblick auf die von diesem Gericht festgestellte Verfassungsfeindlichkeit der Partei an diesem Befund nichts geändert.
  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17
    Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden (Grund)Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet aber § 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen(BVerfG, Beschluss vom 5.8.2002 - 1 BvR 1790/00, NJW 2002, 3691 f.; juris).
  • VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17

    Die Überprüfung eines kommunalen Mitwirkungsverbots im Rahmen eines

    Zwar ist die Entscheidung der Verwaltung über einen denkbaren Nutzungsantrag der NPD mangels eingeräumten Ermessens bereits durch die Beschlussfassung über die (Änderung der) Richtlinie(n) festgelegt(Nach der Rechtsprechung des saarländischen OVG (vgl. Beschluss vom 10.07.2017 -2 B 554/17-, zit. n. juris) ist mit Blick auf die hier in Rede stehenden Richtlinienänderungen vom 29.06.2017 in Bezug auf die NPD folgendes zu beachten: Die NPD hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, bei der Überlassung der in Rede stehenden Räumlichkeiten ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien.
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