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   BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14   

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BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14 (https://dejure.org/2015,29054)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2015 - 2 B 74.14 (https://dejure.org/2015,29054)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 (https://dejure.org/2015,29054)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht; Führen des Nichtbestehens einer Teilprüfung bei nur einmaliger Wiederholungsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 12
    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht; Führen des Nichtbestehens einer Teilprüfung bei nur einmaliger Wiederholungsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    "Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfGE 80, 1 m.w.N.; stRspr).

    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 9 S 2275/13

    Klagebefugnis bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Zum anderen wirkt die Abschichtung der Prüfungsleistungen für die Geprüften nicht nur belastend, sondern auch entlastend (vgl. z.B.: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 9 S 2275/13 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung jüngst mit Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - (DVBl. 2015, 1192 juris Rn. 24) bestätigt, indem es zum Kongruenzerfordernis zwischen prüfungsrechtlichen Bestehensregelungen, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und daran festgehalten hat:.
  • BVerwG, 25.10.2010 - 2 B 35.10

    Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27) ist das nach einmaliger Wiederholung endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet.
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 78.07
    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S, 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

  • BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 57.18

    Bewilligung einer Verwendungszulage eines Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrags

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 und vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 11 Rn. 12 jeweils m.w.N.).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).

  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung;

    Die zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führende nichtbestandene Teilleistung muss als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5).

    Hinsichtlich dieser Frage besitzt der jeweilige Normgeber einen Einschätzungsspielraum (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 541).

    Für dessen Entscheidung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten für den Prüfungserfolg und somit für die Berufsqualifikation unverzichtbar sind, beschränkt sich die grundrechtliche Bindung auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 541 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.2018 - 2 B 38.18

    Zahlung der Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 2 B 32.17

    Fehlerhafte Zurruhesetzungsverfügung; kein Anspruch auf Nachzahlung von

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 ).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 74.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).

  • VGH Hessen, 28.07.2016 - 9 A 1362/15

    LEISTUNGSKONTROLLEN; MODULE; MODULPRÜFUNGEN; NORMGEBERISCHES ERMESSEN;

    Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 -, juris Rn. 13 ff., und Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18/12 -, juris Rn. 29).

    Vielmehr unterziehen sie sich den einzelnen Teilprüfungen über ihre gesamte Ausbildung hinweg und können sich so auf jeden Prüfungsteil einzeln und konkret vorbereiten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 -, juris Rn. 16).

  • VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19

    Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

    Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, a.a.O. Rn. 27 ff. und Beschl. v. 30.09.2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19

    Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen: Nichtbestehen und Nichtzulassung

    Ausgehend von diesem Maßstab kann der Normgeber an das Nichtbestehen einer Teilprüfung das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, wenn bereits die Teilprüfung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 - juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21

    Eingeschränkte Wiederholungs- und Ausgleichsmöglichkeiten von Modulleistungen im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.) ist eine Regelung, die vorsieht, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet.
  • OVG Sachsen, 23.04.2018 - 4 A 85/18

    Rechtsbehelfserklärung; Unrichtigkeit

    10 Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung käme zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 2015 - 2 B 74.14 - juris Rn. 10 m. w. N. [zur Grundsatzrevision]).
  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 3 K 1028/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Hierfür genügt, wenn das Vorhaben über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung gestanden hat (vgl. Jäde, in: Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage, Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 2 B 74.14 -juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - 10 N 68/20 - zum Streitstand: Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Dezember 2019, Rn. 116 zu Art. 76).
  • VG Braunschweig, 08.10.2015 - 6 B 540/15
  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 452/17
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