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   VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13   

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VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13 (https://dejure.org/2013,28135)
VG Göttingen, Entscheidung vom 11.10.2013 - 2 B 806/13 (https://dejure.org/2013,28135)
VG Göttingen, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 (https://dejure.org/2013,28135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 27a AsylVfG; § 34a AsylVfG; Art 7 Abs 1 EGV 1560/2003; Art 16 Abs 1 EGV 343/2003; Art 17 Abs 1 EGV 343/2003; Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
    Abschiebungsandrohung; Belgien; Dublin-Verfahren; Frist; Interessenabwägung; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Wiederaufnahme

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 34a Abs. 2, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1 e), VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2
    Systemische Mängel, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Übernahmeersuchen, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegesuch, Belgien, Verzögerung, Verfahrensdauer, Dauer, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Göttingen, 25.07.2013 - 2 A 652/12

    Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-II-Verordnung; Italien; Wiederaufnahme

    Auszug aus VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13
    Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt, indem das Bundesamt sie - die Antragsteller - am 6. Februar 2013 persönlich zu ihren Asylgründen insgesamt und nicht nur zu ihrem Reiseweg angehört habe und damit in eine sachliche Prüfung des Asylantrags vom 24. Januar 2013 eingetreten sei, hat die Kammer zu dieser Frage in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, zit. nach juris Rn. 26, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bay. VGH (Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, S. 467 f.) bereits entschieden, dass eine - wie im vorliegenden Fall - bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen.

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 (a.a.O., zit. nach juris Rn. 26 ff.) bereits ausgeführt, dass die 3-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 lediglich Aufnahmen gemäß Art. 16 Abs. 1 a) VO (EG) 343/2003 betrifft, die aus den in den Kapiteln III und IV der Dublin-II-Verordnung genannten Zuständigkeitskriterien erfolgen.

  • VG Stuttgart, 17.05.2011 - A 4 K 634/11

    Asylverfahren: Fristversäumnis durch fehlerhaft übersetzte Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13
    Die fehlende oder nur mangelhafte Übersetzung von Entscheidungsformel und/oder Rechtsbehelfsbelehrung führen lediglich dazu, dass dem betroffenen Asylbewerber eine etwaige Versäumung der gesetzlichen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 AsylVfG oder der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. - die vorliegend aus den eingangs genannten Gründen ohnehin nicht in Rede steht - nicht als schuldhaft anzulasten ist, mit der Folge, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch des betroffenen Asylbewerbers gem. § 60 VwGO begründet wäre (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 - A 4 K 634/11 -, InfAuslR 2011, S. 311 ff., zit. nach juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 15 ZB 10.30005

    Zum Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates nach Art 3 Abs 2 S 1 EGV 343/2003

    Auszug aus VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13
    Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt, indem das Bundesamt sie - die Antragsteller - am 6. Februar 2013 persönlich zu ihren Asylgründen insgesamt und nicht nur zu ihrem Reiseweg angehört habe und damit in eine sachliche Prüfung des Asylantrags vom 24. Januar 2013 eingetreten sei, hat die Kammer zu dieser Frage in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, zit. nach juris Rn. 26, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bay. VGH (Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, S. 467 f.) bereits entschieden, dass eine - wie im vorliegenden Fall - bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13
    Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, S. 108 ff., zit. nach juris) und unter Vorlage des National Country Report Belgium der Asylum Information Database (aida) - Stand 30. April 2013 - weiter einwenden, dass in Belgien - speziell im flämischen Teil dieses Landes - systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen und daher die Annahme gerechtfertigt sei, sie liefen tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrdRCh ausgesetzt zu werden, vermag das erkennende Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen.
  • VG Trier, 18.09.2013 - 5 L 1234/13

    Anwendbarkeit des § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) auf die Fälle des

    Auszug aus VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13
    Das VG Trier hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, zit. nach juris, eingehend dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach; eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit (a.a.O., Rn. 7 ff.).
  • VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13

    Abänderung; Antrag auf Abänderung; Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren;

    Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellte Antrag der Antragsteller, den Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, veröffentlicht in juris, wegen des Ablaufs der 6-Monats-Frist gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 A 805/13 - nunmehr anzuordnen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

    Eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wegen veränderter Umstände, die die Antragsteller in dem Überschreiten des vom Bundesamt aufgrund der Übernahmeerklärung des belgischen Federal Public Service Home Affairs Immigration Office vom 2. Mai 2013 auf den 2. November 2013 bestimmten Endes der Überstellungsfrist erblicken, wäre nicht erfolgt.

    Die erkennende Kammer hat zwar mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) den am 6. September 2013 nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 2 A 805/13 - abgelehnt, sodass dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf der Antragsteller (Klage) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2013 unter Zugrundelegung eines nationalen Begriffsverständnisses keine aufschiebende Wirkung zukam.

    Die Antragsteller konnten somit in der Zeit vom 6. September bis 15. Oktober 2013, dem Tag der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.), aufgrund dieses gesetzlichen Vollstreckungshindernisses nicht nach Belgien überstellt werden.

  • VG Göttingen, 03.01.2014 - 2 B 763/13

    Missbrauch der Asylantragstellung; Asylantragstellung; Begründungspflicht;

    Hieran ist auch in Ansehung der von den Antragstellern zitierten gegenläufigen, ohnehin älteren Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte weiter festzuhalten (so schon der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannte Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, zit. nach juris Rn. 8).

    Aus künftigen Verbesserungen bzw. Straffungen des sog. Dublin-Verfahrens können somit die Antragsteller derzeit nichts für sich herleiten (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, zit. nach juris Rn. 13).

    Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt - dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12).

  • VG Gießen, 18.12.2013 - 5 K 2185/12
    Dabei folgt das Gericht der zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 L 1234/13.TR; VG Göttingen, Beschluss vom 11.10.2013 - 2 B 806/13 -, jeweils juris), wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamts erfolgen darf, wie dies in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist.

    An notwendigen Vorkehrungen fehlt es hingegen, wenn der Betroffene - wie hier die Antragsteller - lediglich das Gebiet des zuständigen Mitgliedsstaates auf dem Landweg durch Überschreiten der Landesgrenze verlässt, indem er sich unerlaubt in einen benachbarten Mitgliedsstaat begibt (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 11.10.2013 - 2 B 806/13 - , juris; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt, Stand 97. Erg.lfg. Februar 2013, § 27a Rn. 268).

    Anhaltspunkte dafür, dass für die Antragsteller in Belgien die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrdRCh ausgesetzt zu werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich Nach allgemeiner Erkenntnislage hält Belgien die in der Grundrechtscharta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte der Asylbewerber ein (vgl. VG Göttingen, Besch), v. 11.10.2013 - 2 B 806/13 - VG Magdeburg, Beschl. v. 12.09.2013 - 2 B 284/13 - VG Bremen, Beschl. v. 04.09.2013 - 4 V 1037/13.A - jeweils in juris).

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