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   BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98   

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https://dejure.org/1998,31451
BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98 (https://dejure.org/1998,31451)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98 (https://dejure.org/1998,31451)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 07. September 1998 - 2 BGs 211/98 (https://dejure.org/1998,31451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    Überwachung eines Mobiltelefons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MMR 1999, 99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98
    Diese Maßnahme (vgl. dazu auch BVerfGE 85, 386 ff. mit Anm. Gusy JZ 1992, 1015 ff. und Schatzschneider NJW 1993, 202 ff.) unterliegt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 227/91

    Konkrete Feststellungen zur Berufsausübung als Grundlage sachverständiger

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98
    Diese Maßnahme (vgl. dazu auch BVerfGE 85, 386 ff. mit Anm. Gusy JZ 1992, 1015 ff. und Schatzschneider NJW 1993, 202 ff.) unterliegt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98
    Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber in den genannten Normen die Telekommunikation "nicht nur in den herkömmlichen Formen des Telefonierens und Fernschreibens" erfassen wollte (BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934).
  • LG Hamburg, 17.02.1998 - 622 Qs 2/98
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98
    Über sie wird zusammen mit der D 2-Karte die Verbindung zum D 2-Netz hergestellt (LG Hamburg, Beschl. vom 17. Februar 1998 - 622 Qs 2/98; Weinem Kriminalistik 1995, 735, 737).
  • BGH, 20.08.2015 - StB 7/15

    Unzulässigkeit der gegenüber dem Telekommunikationsdienstleister nach §§ 100a ff.

    Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob zur Vermeidung von Popularbeschwerden zusätzlich eine Beschwerdebefugnis dahingehend zu verlangen ist, dass der Dienstleister nur solche Rechtsfehler der Anordnung rügen kann, die seine eigene Sphäre unmittelbar tangieren (so BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 7. September 1998 - 2 BGs 211/98, CR 1998, 738, 739; Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung, 2007, Rn. 112; weitergehend Klesczewski in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 110 Rn. 7; Graulich in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 110 Rn. 41 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 3 W 63/05, NJW 2005, 2625, 2626).
  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Keine Beschwerdebefugnis besteht hingegen, sofern es um die Anordnung selbst geht; eigene rechtliche Wertungen zur Zulässigkeit der Anordnung berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; LG Hildesheim MMR 2010, 800, vgl. auch Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 304 Rn. 28 und BGH MMR 1999, 99 zur parallel gelagerten Problematik der Beschwerdebefugnis von Telekommunikationsnetzbetreibern bei einer Maßnahme nach §§ 100 a, b StPO; möglicherweise weiter gefasst Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 100 Rn. 17, allerdings ohne Begründung).

    Keinesfalls kann das ... an Stelle des Gerichts eine eigene rechtliche Wertung der Zulässigkeit einer Anordnung vornehmen; auch ist es nicht dazu berufen, in Vertretung des Kunden dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen (Graf, in: BeckOK StPO, 28. Auflage, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 32; BGH MMR 1999, 99).

    Andernfalls würde dies zu einer Behinderung der Ermittlungsbehörden beim Ergreifen dieser Maßnahmen führen (BGH MMR 1999, 99).

  • LG Bielefeld, 01.12.2003 - Qs 495/03
    Im Hinblick auf diese rechtlichen Auswirkungen der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ist der Netzbetreiber als betroffene "andere Person" i. S. d. § 304 II StPO und mithin als beschwerdeberechtigt anzusehen (vgl. dazu: Ermittlungsrichter beim BGH, MMR 1999, 99, 100; Anm. Bär, MMR 1999, 101 ff.; LG Bremen, StV 1999, 307, 308, m. w. N.; LG Ravensburg, NStZ-RR 1999, 84; zum Anordnungsbeschluss nach § 12 FAG: LG Stuttgart, MMR 2001, 255, 256; LG Dortmund, MMR 2001, 324, 325; Anm. Bär, MMR 2001, 325 f.; ders., MMR 2002, 358, 364).

    Sie erfährt ihr Korrektiv durch die gesetzlichen Regelungen des § 100b V, VI StPO über die Verwendungsbeschränkung bzgl. der erhobenen Daten und deren Vernichtung im Falle fehlender Erforderlichkeit für Zwecke der Strafverfolgung (Ermittlungsrichter beim BGH, a. a. O.; vgl. im übrigen zur Zulässigkeit der Bezeichnung der elektronischen Gerätekennung bereits: BGH, Urteil vom 07.09.1998 - 2 BGs 211/98).

  • BGH, 03.09.2002 - 2 BJs 10/02

    Roaming; Telefonüberwachung; Mobilfunkanschluss; Eilanordnung des

    Da die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2002 nach § 304 Abs. 4 und 5 StPO mit der Beschwerde nicht anfechtbar sind (BGH-Ermittlungsrichter CR 1998, 738 und NStZ 2001, 389; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 100 b Rdn. 10; a.A. Nack in KK 3. Aufl. § 100 b Rdn. 11), ist die Eingabe der A. unabhängig von deren Bezeichnung (§ 300 StPO) als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. Hanack in LR 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 82).
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