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   OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10   

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OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10 (https://dejure.org/2010,22939)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2010 - 2 Bs 183/10 (https://dejure.org/2010,22939)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 2010 - 2 Bs 183/10 (https://dejure.org/2010,22939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mit Besuchsvisum eingereistem Ausländer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines mit einem Besuchsvisum eingereisten Ausländers aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Inland; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der für eine Aufenthaltserlaubnis erforderlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthV § 39 Nr. 3, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 5, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Besuchsvisum, Schengen-Visum, Beurteilungszeitpunkt, Deutschkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Ob die gegenwärtige Formulierung des § 39 Nr. 3 AufenthV geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel in jeder Hinsicht zu erreichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2009, InfAuslR 2009, 388; VGH München, Beschl. v. 18.5.2009, InfAuslR 2009, 291; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.7.2008, InfAuslR 2008, 444), kann offenbleiben.

    Von daher vermag nicht die teilweise vertretene Auffassung zu überzeugen, dass die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV auch dann zum Tragen kommt, wenn lediglich das letzte für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch fehlende Tatbestandsmerkmal - gleich welches - nach der Einreise in das Bundesgebiet erfüllt wird (so etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 8.7.2008, a.a.O. und v. 16.9.2009, EzAR-NF 28 Nr. 25; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand 9/2010, § 4 Rn. 56).

  • OVG Bremen, 26.04.2010 - 1 B 50/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs; Durchführung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Zutreffend macht die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschl. v. 26.4.2010, NordÖR 2010, 240) insoweit geltend, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eindeutig im Präsens formuliert ist und auch keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die es rechtfertigen könnten, ausgerechnet bei dem unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Ehegattennachzug von dem Grundsatz abzuweichen, dass es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ankommt, und stattdessen auf die ungünstigere Sachlage zu einem früheren Zeitpunkt abzustellen.

    Zwar beinhaltet diese Regelung eine Ermessensbindung dahin gehend, dass einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden kann, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG abhängig ist, und mag diese Ermessensbindung in der Tat bedenklich sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.4.2010, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2010 - 13 ME 3/10

    Vergünstigung des § 39 Nr. 3 Alt. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) i.R.e.

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Dabei folgt das Beschwerdegericht der Auffassung, dass jedenfalls der Nachzugsgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die zentrale, den Aufenthaltszweck gerade kennzeichnende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, erst nach der Einreise eingetreten sein darf und unter Einreise i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV nur die zeitlich letzte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.6.2010, 19 CS 10.447, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2010, 13 ME 3/10, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 26.6.2009, NordÖR 2010, 24; vgl. ferner VGH Kassel, Beschl. v. 22.9.2008, InfAuslR 2009, 14, demzufolge sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs erst nach der Einreise entstanden sein dürfen).
  • OVG Bremen, 26.06.2009 - 1 B 552/08

    Falsche Angaben bei Beantragung des Schengen-Visums; Erfüllung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Dabei folgt das Beschwerdegericht der Auffassung, dass jedenfalls der Nachzugsgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die zentrale, den Aufenthaltszweck gerade kennzeichnende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, erst nach der Einreise eingetreten sein darf und unter Einreise i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV nur die zeitlich letzte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.6.2010, 19 CS 10.447, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2010, 13 ME 3/10, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 26.6.2009, NordÖR 2010, 24; vgl. ferner VGH Kassel, Beschl. v. 22.9.2008, InfAuslR 2009, 14, demzufolge sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs erst nach der Einreise entstanden sein dürfen).
  • VGH Bayern, 29.06.2010 - 19 CS 10.447

    Aufenthaltserlaubnis für die Ehegattin eines Deutschen; Schengenvisum für einen

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Dabei folgt das Beschwerdegericht der Auffassung, dass jedenfalls der Nachzugsgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die zentrale, den Aufenthaltszweck gerade kennzeichnende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, erst nach der Einreise eingetreten sein darf und unter Einreise i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV nur die zeitlich letzte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.6.2010, 19 CS 10.447, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2010, 13 ME 3/10, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 26.6.2009, NordÖR 2010, 24; vgl. ferner VGH Kassel, Beschl. v. 22.9.2008, InfAuslR 2009, 14, demzufolge sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs erst nach der Einreise entstanden sein dürfen).
  • VGH Hessen, 22.09.2008 - 1 B 1628/08

    "Einreise" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Dabei folgt das Beschwerdegericht der Auffassung, dass jedenfalls der Nachzugsgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die zentrale, den Aufenthaltszweck gerade kennzeichnende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellt, erst nach der Einreise eingetreten sein darf und unter Einreise i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV nur die zeitlich letzte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.6.2010, 19 CS 10.447, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2010, 13 ME 3/10, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 26.6.2009, NordÖR 2010, 24; vgl. ferner VGH Kassel, Beschl. v. 22.9.2008, InfAuslR 2009, 14, demzufolge sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs erst nach der Einreise entstanden sein dürfen).
  • VGH Bayern, 18.05.2009 - 10 CS 09.853

    Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz erschlichenem Schengen-Visum

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Ob die gegenwärtige Formulierung des § 39 Nr. 3 AufenthV geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel in jeder Hinsicht zu erreichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2009, InfAuslR 2009, 388; VGH München, Beschl. v. 18.5.2009, InfAuslR 2009, 291; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.7.2008, InfAuslR 2008, 444), kann offenbleiben.
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2009 - 11 ME 171/09

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Ob die gegenwärtige Formulierung des § 39 Nr. 3 AufenthV geeignet ist, das gesetzgeberische Ziel in jeder Hinsicht zu erreichen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2009, InfAuslR 2009, 388; VGH München, Beschl. v. 18.5.2009, InfAuslR 2009, 291; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.7.2008, InfAuslR 2008, 444), kann offenbleiben.
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10
    Aus der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.3.2010, InfAuslR 2010, 331) folgt nichts anderes.
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Deshalb besteht kein Grund, von dem allgemeinen Grundsatz für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2011, 4 Bs 153/11; Beschl. v. 27.9.2010, 2 Bs 183/10, NordÖR 2011, 250).
  • VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11

    Keine Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier nach dem Stabilisierungs- und

    Vielmehr genügt es, dass die in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachkenntnisse bei Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorliegen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, Juris Rn. 11) .

    Vielmehr legt der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Motivation es nahe, dass auf ein an sich erforderliches Einreisevisum dann verzichtet werden kann, wenn die für den konkret geltend gemachten Aufenthaltstitel prägenden Vorraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt wurden (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4, ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6, der von "wesentlichen" Voraussetzungen spricht) .

    Dies ist im Falle einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem in Deutschland lebenden Ehegatten beansprucht wird, die Eheschließung (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4 und BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6).

    Umgekehrt kann es nicht genügen, wenn allein die Erfüllung einer dieser vielfältigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu einem Zeitpunkt nach der Einreise aufgeschoben und auf diese Weise der Anspruch erst nach der Einreise begründet wird (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4; ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27.7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 10; Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2099, 1 B 1628/08, Juris Rn. 6 ff.).

    Die in der Rechtsprechung weiterhin diskutierte Frage, ob alle oder gegebenenfalls welche der Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel innerhalb des aufgrund der Einreise als Tourist für maximal drei Monate legalen Aufenthalts erfüllt werden müssen (für die Erfüllung aller Voraussetzungen während der Dreimonatsfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 7, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.4.2009, 7 B 10037/09, Juris Rn. 11 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 5.10.2010, 10 CS 10.1324, Juris Rn. 4; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 6) , stellt sich deshalb hier nicht mehr.

  • OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Regelerteilungsvoraussetzung des

    In den Fällen, die den Beschlüssen vom 7. Januar 2008 (4 Bs 278/07) und vom 27. September 2010 (2 Bs 183/10, juris) zugrunde lagen, waren die Antragsteller jeweils mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und damit nicht unerlaubt eingereist.
  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2018 - 16 L 2692/17

    Familiennachzug Ehefrau Sprachkenntnisse

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 17 B 129/13 - und vom 7. Februar 2014 - 17 B 1174/13-, n.v.; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 B 50/10 - OVG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2010 - 2 Bs 183/10 -, jeweils zit. nach juris, der die Kammer folgt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung dieses Spracherfordernisses derjenige der Einreise nach Deutschland, nur ausnahmsweise - wenn der Ausländer entsprechend § 39 Nr. 3 AufenthV Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt - derjenige bis zum Ende des nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 bzw. bis zum Ende des mittels Schengenvisums legalisierten Kurzzeitaufenthaltes im Bundesgebiet.
  • VG Hamburg, 24.02.2011 - 15 E 3546/10

    Frage der Aufenthaltserlaubnis bei illegaler Einreise

    Der nach der Einreise erbrachte Nachweis ist als solcher mit Wirkung für die Zukunft anzuerkennen, da § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt, dass die Sprachkenntnisse bei der Einreise vorgelegen haben, sondern dass sie bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorliegen (siehe zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2011, 15 E 220/11; vgl. entsprechend zuvor OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, Juris Rn. 11) .
  • VG Hamburg, 10.05.2012 - 4 E 1011/12

    Anspruch auf Duldung einer ausländische Ehefrau

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin das notwendige Sprachstandsniveau, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010 -2 Bs 183/10-, und vom 2.11.2010 -2 Bs 188/10-; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010 -1 B 50/10-, Juris), nachgewiesen hat.
  • OVG Hamburg, 17.06.2011 - 11 E 1219/11

    Nachweis einfacher Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse, unerlaubter Aufenthalt,

    Es ist jedoch kein Gesichtspunkt erkennbar, der es im Hinblick auf den Sprachnachweis rechtfertigen könnte, ausgerechnet bei dem unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Ehegattennachzug von dem Grundsatz abzuweichen, dass es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erteilung ankommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, juris).
  • VG Hamburg, 28.12.2012 - 11 K 1249/11

    Ehegattennachzug, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen,

    Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, ausgerechnet bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur künftigen Führung einer Lebensgemeinschaft, die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, abweichend von den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auf eine ungünstigere Sachlage zu einem früheren Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.4.2010 - 1 B 50/10, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2010 - 2 Bs 183/10, juris).
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