Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.03.2022

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22   

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BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,907)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,907)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,907)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der "2G+-Regel" im Deutschen Bundestag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 10 Abs 2 BTHausO 2020
    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der "2G+-Regel" im Deutschen Bundestag

  • Wolters Kluwer

    Darlegen eines schweren Nachteils durch den gänzlichen Ausschluss der nicht (vollständig) geimpften Abgeordneten der AfD-Fraktion von der Teilnahme auf den Besuchertribünen an der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages der Opfer des Nationalsozialismus; Erlass einer ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der "2G+-Regel" im Deutschen Bundestag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Darlegen eines schweren Nachteils durch den gänzlichen Ausschluss der nicht (vollständig) geimpften Abgeordneten der AfD-Fraktion von der Teilnahme auf den Besuchertribünen an der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages der Opfer des Nationalsozialismus; Erlass einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der "2G+-Regel" im Deutschen Bundestag

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der 2G+-Regel im Deutschen Bundestag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2G+ in der Gedenkstunde des Bundestags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG weist AfD-Eilantrag gegen 2G-Plus-Regelung für Gedenkstunde im Bundestag ab - Eilantrag mangels ausreichender Begründung unzulässig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 191
  • NJW 2022, 1744
  • NVwZ 2022, 239
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

    Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 191 ).

    b) Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).

    Daher fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten Vorgänge eine Verletzung fundamentaler Verfassungsgrundsätze zur Folge haben könnten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeuten würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23

    Erfolgloser Eilantrag der Tierschutzpartei auf Nennung von Wahlergebnissen im

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

    Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 191 ).

    Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. BVerfGE 160, 191 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.02.2024 - 2 BvE 1/24

    Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten gegen den Ausschluss aus dem

    Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 160, 191 - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA).
  • BVerfG, 12.03.2024 - 2 BvQ 15/24

    Erfolgloser Eilantrag eines Strafgefangenen zur Einleitung von

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von

    Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18) und vom 30.3.2022 (Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14) ausgeführt hat, an besondere Voraussetzungen geknüpft (ähnlich BVerfG vom 8.3.2022 BVerfGE 160, 191 Rn. 40 bis 43).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18) und vom 30.3.2022 (Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14) ausgeführt hat, an besondere Voraussetzungen geknüpft (ähnlich BVerfG vom 8.3.2022 BVerfGE 160, 191 Rn. 40 bis 43).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22   

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https://dejure.org/2022,4608
BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,4608)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,4608)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2022 - 2 BvE 1/22 (https://dejure.org/2022,4608)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen die Einführung einer 2G+-Regel für Abgeordnete im Deutschen Bundestag erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags - mangelnde Darlegung der ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 im Plenarsaal des Deutschen Bundestages; Einführung einer 2G+-Regel in der ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss uneimpfter und nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde i.R.d. Gedenktags an die Opfer des Nationalsozialismus durch die Einführung einer 2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags - mangelnde Darlegung der ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags mangelnde Darlegung der ...

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags mangelnde Darlegung der ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32
    Ausschluss uneimpfter und nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde i.R.d. Gedenktags an die Opfer des Nationalsozialismus durch die Einführung einer 2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag hinsichtlich der Einführung einer 2G+-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen des Deutschen Bundestags - mangelnde Darlegung der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2G+ im Deutschen Bundestag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag der AfD verworfen: 2G+-Regel im Bundestag bleibt in Kraft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 346
  • NVwZ 2022, 643
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22
    Daneben kann erwogen werden, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise mit Blick auf die objektive Funktion des Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei einer grundlegenden Fehlinterpretation der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die angegriffene Maßnahme im Interesse der Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßstäbe und damit aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 8, 10).

    Die Antragsteller verweisen insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -).

    Bestünde die Möglichkeit, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf die erfolgte Weise zu rechtfertigen, wäre das Versammlungsrecht generell weitgehend ausgehöhlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 10-12).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 160, 346 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23

    Erfolgloser Eilantrag der Tierschutzpartei auf Nennung von Wahlergebnissen im

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 160, 346 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    a) Die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Organstreitverfahren hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; vgl. zur einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auch BVerfG vom 8.3.2022 - 2 BvE 1/22 - juris Rn. 40 bis 43) wie folgt zusammengefasst:.

    cc) Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Hauptsache, insbesondere in Bezug auf die Bestimmtheit der Antragstellung, und insgesamt die Frage, ob die Antragsteller substanziiert dargelegt haben, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. zu diesem Substanziierungserfordernis BVerfG vom 8.3.2022 - 2 BvE 1/22 - juris Rn. 43), können angesichts dessen dahinstehen.

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