Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,97
BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52 (https://dejure.org/1953,97)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.1953 - 2 BvE 1/52 (https://dejure.org/1953,97)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 1953 - 2 BvE 1/52 (https://dejure.org/1953,97)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,97) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kehler Hafen

Binnenhäfen unterfallen nicht Art. 74 Nr. 21 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kehler Hafen

  • openjur.de

    Kehler Hafen

  • opinioiuris.de

    Kehler Hafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 24, Art. 32 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2
    Zustimmung der Bundesregierung zur gemeinsamen Verwaltung des Rheinhafens in Kehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 2, 347
  • NJW 1953, 1177
  • DVBl 1953, 644
  • DÖV 1953, 610
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Verfahren nach § 13 Ziff. 5 BVerfGG, nicht nur das Grundgesetz auszulegen, sondern auch zu entscheiden, ob die beanstandete Maßnahme gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfGE 1, 208 ff.).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52
    Bei dieser Auslegung können begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 64 Abs. 1 BVerfGG mit dem Grundgesetz nicht bestehen (BVerfG Urteil vom 7. März 1953, BVerfGE 2, 143 [157]).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, so bleibt doch die verfassungsgerichtliche Prüfung auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt (vgl. BVerfGE 2, 347 ; 68, 1 ; 129, 356 ).
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auf diese Weise stellt das Grundgesetz sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland nach außen grundsätzlich als Einheit auftritt (vgl. BVerfGE 2, 347 ; 55, 349 ; vgl. auch Isensee, in: ders./Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 15 Rn. 140 m.w.N.; Randelzhofer, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 17 Rn. 24; Calliess, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 83 Rn. 53; Nettesheim, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 32 Rn. 2 ).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Begrenzung des Streitstoffes gebunden (BVerfGE 2, 347 [367 f.]); § 64 Abs. 2 BVerfGG ist eine zwingende Verfahrensvorschrift (BVerfGE 2, 143 [172]).

    Ersteres wird von diesem Antrag mitumfaßt (vgl. BVerfGE 2, 347 [366 f.]).

    Mit dieser Deutung wird der Verfahrensgegenstand nicht ausgetauscht - dies wäre dem Bundesverfassungsgericht verwehrt (vgl. BVerfGE 2, 347 [367]); es wird lediglich der Sinn des Begehrens klargestellt.

    Art. 24 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG übertragen dem Bundestag Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten und stellen insoweit Rechte des Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 2, 347 [368, 379]).

    Diese Umschreibung der Arten möglicher Streitgegenstände des Organstreitverfahrens bedeutet, wie das Bundesverfassungsgericht gerade für das Verfahren zwischen einer Fraktion des Bundestages und der Bundesregierung festgestellt hat, im Gegenschluß: "Ob im übrigen das Verhalten der Bundesregierung gegen das Grundgesetz verstoßen hat, ohne aber die Rechte des Bundestages zu verletzen, kann in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein" (BVerfGE 2, 347 [368]).

    Ausschlaggebend in einem Organstreitverfahren des Bundestages gegen die Bundesregierung sind mithin die - durch das Grundgesetz übertragenen - "Rechte und Pflichten des Bundestages" (vgl. auch BVerfGE 2, 347 [366 f.]).

    Das Grundgesetz hat den Bundestag als Gesetzgebungsorgan, nicht aber als umfassendes "Rechtsaufsichtsorgan" über die Bundesregierung eingesetzt; es hat ihn im Verhältnis zur Bundesregierung als - grundsätzlich auf die Person des Bundeskanzlers bezogenes - politisches Kreations-, Überwachungs- und Revokationsorgan bestellt (vgl. Art. 63 Abs. 1, 43 Abs. 1, 67 Abs. 1 GG sowie auch BVerfGE 2, 347 [371 vor 4.]).

    a) Das auch im Organstreitverfahren auf seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht in jedem Fall schon damit dargetan, daß der Antragsteller die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte und Pflichten des Organs, dem er angehört, im einzelnen darlegt (vgl. BVerfGE 2, 347 [365 f.]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht