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   BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01   

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BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01 (https://dejure.org/2002,546)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2002 - 2 BvE 2/01 (https://dejure.org/2002,546)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2002 - 2 BvE 2/01 (https://dejure.org/2002,546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise begründete Anträge im Organstreitverfahren zum Parteispendenuntersuchungsausschuss: Ablehnung von Beweisanträgen der Ausschussminderheit ohne ausreichende Rechtfertigung und Nichtvollzug bereits beschlossener Beweisanträge verletzt Minderheitsrechte aus GG Art ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren - Einsetzungsberechtigte Minderheit - Beweiserhebung - Mehrheitsprinzip - Mitgestaltungsanspruch - Untersuchungsausschuss - Deutscher Bundestag

  • Judicialis

    IPA-Regeln § 12; ; IPA-Regeln § 23; ; IPA-Regeln § 12 Abs. 2; ; GOBTag § 60 Abs. 3; ; StPO § ... 152 Abs. 2; ; PUAG § 17 Abs. 3; ; BVerfGG § 63; ; BVerfGG § 64 Abs. 1; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; PartG § 27 Abs. 2; ; PartG § 23 Abs. 5; ; PartG § 24 Abs. 2; ; PartG § 27 Abs. 2 Satz 1; ; PartG § 24 Abs. 2 Nr. 4; ; PartG § 24 Abs. 2 Nr. 5; ; PartG § 24 Abs. 1 Satz 2; ; PartG § 24 Abs. 3 Ziff. 5; ; GG Art. 44; ; GG Art. 42 Abs. 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 44 Abs. 1; ; GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 44 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Beweisaufnahme durch einen Untersuchungsausschuss

  • rechtsportal.de

    GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1
    Rechtsstellung der einsetzungsberechtigten Minderheit in einem Untersuchungsausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    CDU/ CSU teilweise erfolgreich im Verfahren im "Parteispendenuntersuchungsausschuss"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    CDU/CSU teilweise erfolgreich im Verfahren im "Parteispendenuntersuchungsausschuss"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ablehnung von Unionsanträgen im U-Ausschuss teils verfassungswidrig // Schröder musste aber nicht als Zeuge vernommen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 44 GG
    Verfassungsrecht, Beweiserhebungsrecht der Minderheit

  • hermanns-rechtsanwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 44 Abs. 1 GG
    Minderheitsrechte im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 197
  • NJW 2002, 1936
  • NVwZ 2003, 70 (Ls.)
  • NJ 2002, 417
  • DVBl 2002, 773
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Die Antragsteller zu 2. sind als sogenannte Fraktion im Ausschuss parteifähig, weil ihnen die Geschäftsordnung des Bundestags eigene Rechte einräumt (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Der Bundestag kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretene Fraktion des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt ist, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses geltend zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 83, 175 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Die Antragstellerin zu 1. ist als ständig vorhandene Gliederung des Bundestags parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56, ; 45, 1 ; stRspr).

    Die Antragstellerin zu 1. ist zudem berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 83, 175 ).

    Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt regelmäßig in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung (vgl. BVerfGE 49, 70 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Die Antragstellerin zu 1. ist als ständig vorhandene Gliederung des Bundestags parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56, ; 45, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.12.1990 - 2 BvE 3/89

    Einstellung eines Organstreitverfahrens nach außergerichtlicher Beilegung der

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 83, 175 ).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Dafür fehlt es der Fraktion im Ausschuss an der Eigenschaft einer organisatorisch verfestigten selbstständigen Teilgliederung des Bundestags (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
    Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 105, 197 ; zum sogenannten neuen oder innerparlamentarischen Dualismus vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 87, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Vor diesem Hintergrund ist eine Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (sogenannte konkrete Einsetzungsminderheit; vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ), vom Grundgesetz als Träger kompetenzieller Rechte ausgewiesen (vgl. BVerfGE 124, 78 ) und daher parteifähig.

    Mit eigenen Rechten ausgestattetes Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist aber auch die sogenannte potentielle Einsetzungsminderheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; auch BVerfGE 113, 113 ).

    Folglich genügt es, wenn sich die einsetzungsberechtigte Minderheit mit einem eigenen Untersuchungsantrag konstituieren könnte (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich daher im Untersuchungsverfahren fort (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages umfassen, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Deutschen Bundestages im Ausschuss jedenfalls so lange, wie kein Dissens zwischen der jeweiligen Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (sogenannte Fraktion im Ausschuss; vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Da das Plenum selbst die mit dem Untersuchungsrecht verbundenen Befugnisse nicht wahrnehmen kann, bedient es sich nach der Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 GG des Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Der Untersuchungsausschuss ist damit "Herr im Verfahren", obwohl er die Informations- und Untersuchungsrechte des Deutschen Bundestages nur als dessen Hilfsorgan ausübt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ; 124, 78 ).

    b) Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. können sich aber als Fraktionen grundsätzlich auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen, die sie als dessen Organteil im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 139, 194 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 66, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hatte noch in seiner Entscheidung zum Flick-Untersuchungsausschuss eine Prozessstandschaft der Fraktion im Ausschuss verneint (vgl. BVerfGE 67, 100 ) und ist hiervon in seiner Entscheidung zum Parteispenden-Untersuchungsausschuss abgerückt (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2. das Ersuchen des Untersuchungsausschusses nicht endgültig, sondern lediglich vorläufig abgelehnt haben sollten, erscheint eine Verletzung im Hinblick auf die Verzögerungswirkung möglich (zum Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfGE 105, 197 ; 106, 51 ; 113, 113 ; zur Verzögerung durch Erweiterung des Untersuchungsauftrags vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2006 - HVerfG 01/06 -, juris, Rn. 132 ff.; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2002 - 11/02 -, juris, Rn. 88).

    Der Untersuchungsausschuss ist als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse (vgl. BVerfGE 105, 197 ) dabei ein spezifisches Instrument parlamentarischer Kontrolle.

    So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Dies ist namentlich für das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in seiner Ausprägung als Minderheitsenquete anerkannt (vgl. BVerfGE 49, 70 ; zur Hoheit der Minderheit über den Untersuchungsauftrag eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 und § 3 PUAG; zum Schutz auch der potenziell einsetzungsberechtigten Minderheit vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Der Verfassungsgeber hat den Belang des Minderheitenschutzes auf der einen Seite und der Gefahr des Missbrauchs von Minderheitenrechten, die ihm noch aus Zeiten der Weimarer Republik vor Augen stand, auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 105, 197 m.w.N. zur Diskussion im Parlamentarischen Rat) erkannt und gegeneinander abgewogen.

    Gegenüber Bedenken des Abgeordneten Dr. Dehler(FDP) , dass diese Änderung gegen die Minderheiten gerichtet sei, erwiderte der Abgeordnete Dr. Katz (SPD), es sei "nur die Frage, ob nicht eine größere Minderheit gefordert werden sollte" (JöR N.F., Bd. I, S. 367, insb. Fn. 6; vgl. BVerfGE 105, 197 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Das Bundesverfassungsgericht sieht in ständiger Rechtsprechung eine Antragsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG dann als parteifähig an, wenn sie sich in dem Rechtsakt der Stellung eines Antrages gemäß Art. 44 Abs. 1 GG als das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages konstituiert hat (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Für die Antragstellerin zu 4. gilt dies jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 113, 113 ).

    Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als Hilfsorgan des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 83, 175 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    So können etwa Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 105, 197 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Der Bundestag kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ).

    Die Antragsteller können aus diesem Grund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem Ausschuss geltend machen, der die beanstandete Maßnahme - hier den Beschluss, die Termine aufzuheben und die Zeugen abzuladen - selbst verantwortet (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Der Senat hat entschieden, dass sowohl der konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretenen Fraktion als auch der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit bestimmte Rechte zur Sicherung der Durchführung des Untersuchungsauftrags zustehen (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages umfasst, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Deutschen Bundestages im Ausschuss jedenfalls so lange, wie kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. BVerfGE 105, 197 ).

    Eine Fraktion ist im Organstreitverfahren und damit auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung antragsbefugt, soweit sie - wie hier als Antragstellerin zu III. - prozessstandschaftlich die Rechte des Gesamtparlaments in eigenem Namen geltend zu machen beabsichtigt (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 105, 197 ).

    Zur Antragsbefugnis einer Fraktion, die für den Bundestag prozessstandschaftlich Rechte im eigenen Namen wahrzunehmen beabsichtigt, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes bleibt, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 ; 67, 100 ; 83, 175 ; 105, 197 ).

    Denn dies ist, wie der Senat klargestellt hat (vgl. BVerfGE 105, 197 ), bis zu den Grenzen des Missbrauchs Sache der einsetzungsberechtigten Minderheit.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

    Das Bundesverfassungsgericht habe diese Grenzen der Minderheitenenquȇte in seinem Urteil zum Parteispendenuntersuchungsausschuss vom 8. April 2002  2 BvE 2/01  anerkannt.

    Unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems hat sich das Untersuchungsrecht zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995  VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 102; Beschlüsse vom 2. August 1978  2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70 = juris, Rn. 36, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75).

    Dies gilt jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen den jeweiligen Fraktionen und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 94, 103; Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05, BVerfGE 113, 113 = juris, Rn. 31 f., und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 82).

    Die Antragstellerin kann aus diesem Grund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem Ausschuss geltend machen, der die beanstandete Maßnahme - hier die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 - selbst verantwortet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 41; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 75 Rn. 26; zu Art. 44 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100 = juris, Rn. 83, und vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 91; Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05, BVerfGE 113, 113 = juris, Rn. 29).

    Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die  auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind  ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 116, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 111).

    a) Die Ausschussminderheit darf ihr verfassungsrechtliches Recht auf Beweiserhebung nicht verfassungsrechtlich sachwidrig ausüben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107).

    aa) Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsauftrag, der sich wiederum im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 117, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 116).

    Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009  2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016  2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016  LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 55; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 26; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20).

    Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Begründung der Ausschussmehrheit nachvollziehbar und ein der Mehrheit durch die Verfahrensautonomie eröffneter Wertungsrahmen, etwa bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags, in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002  2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 108; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 44 Rn. 199).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - LVerfG 9/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren gegen Ablehnung eines

    v. 10.10.2006 - Vf. 19-VIa-06 -, DÖV 2007, 228 = juris Rn. 26 für die qualifizierte Ausschussminderheit; NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, NordÖR 2015, 16 = juris Rn. 52; vgl. auch BbgVerfG, Beschl. v. 19.02.2009 - 44/08 -, LVerfGE 20, 95 = juris Rn. 17, wonach insoweit Anspruch auf Erhebung eines bestimmten Beweises durch den Untersuchungsausschuss die qualifizierte Minderheit der Ausschussmitglieder hat; vgl. ferner BVerfGE 105, 197, 220).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 08. April 2002 (- 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197, 220, 230) ebenfalls entschieden, dass im Hinblick auf die Ablehnung eines Beweisantrags im parlamentarischen Untersuchungsverfahren Rechte nur gegenüber dem Ausschuss geltend gemacht werden können, der die beanstandeten Maßnahmen selbst verantwortet, auch wenn es darum geht, ob die Begründung für die Ablehnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Fraktion als ständige Untergliederung des Parlaments grundsätzlich in einer Art Prozessstandschaft vor dem Verfassungsgericht das dem Plenum zustehende Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Untersuchungsauftrags durch den von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss wahrnehmen (vgl. BVerfGE 113, 113, 121; 105, 197, 220; 83, 175, 180; 67, 100, 125).

    Beweisanträgen der sogenannten qualifizierten Minderheit ist danach Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. auch BVerfGE 105, 197, 225; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 44 Rn. 9).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 105, 197, 225).

    Wird im Hinblick auf die Ablehnung eines Beweisantrags im Sinne des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 LV zulässigerweise das Landesverfassungsgericht angerufen, so hat es sich mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse inhaltlich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit für die Antragsablehnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. auch BVerfGE 105, 197, 225 f.).

    Kann ein Beweismittel beispielsweise offensichtlich nichts zur Aufklärung beitragen und stellt sich der auf dessen Anforderung gerichtete Antrag deshalb als missbräuchlich dar, könnte der Antrag mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt werden (vgl. BVerfGE 105, 197, 225).

    Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Minderheit die ihr zustehenden Rechte sachwidrig ausgeübt hat (BVerfGE 105, 197, 225).

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

    Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

    Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten Abgeordneten einen eigenen Untersuchungsantrag stellen könnten (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 143, 101 ).

    Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. BVerfGE 105, 197 ; 124, 78 ; 143, 101 ).

  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    2011, 820 [826 f.]; ebenso zu Art. 44 GG BVerfGE 105, 197 [223] -.

    - BVerfGE 105, 197 [225]; in diesem Sinne für Art. 54 der Sächsischen Verfassung auch SächsVerfGH, Urteil vom 20.04.2007 - Vf. 18-I-07 (Hs)/Vf. 19-I-07 (e. A.) -, LVerfGE 18, 469 [476] -.

    - Vgl. BVerfGE 105, 197 [222 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - Vf. 19-IVa-06 -, BayVBl. 2007, 171 [172]; Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 16. Ergänzungslieferung 1999, Art. 92 Erläuterung 7b -.

    2011, 820 [826]; s. ferner BVerfGE 105, 197 [226] -.

    - Für die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im Untersuchungsausschussrecht wohl BVerfGE 105, 197 [229]; deutlich gegen die Zulässigkeit hingegen BVerfGE 124, 78 [150] -.

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

    Nicht im Streit steht nämlich das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (vgl. BVerfGE 105, 197 ).
  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290

    Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des

  • BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16

    Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

  • VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 99-I-08

    Verletzung von Minderheitenrechten im 2. Untersuchungsausschuss des 4.

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-IVa-06

    Organstreitverfahren Hohlmeier-Untersuchungsausschuss

  • BVerfG, 08.03.2012 - 1 BvR 206/12

    Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit einer

  • BGH, Ermittlungsrichter, 11.11.2016 - 1 BGs 125/16

    "NSA-Untersuchungsausschuss" zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • VerfG Hamburg, 01.12.2006 - HVerfG 1/06

    Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses -

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09

    Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10

    Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21

    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10

    Einsetzung des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Verwendung von

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Organklage der Bundestagsabgeordneten Gauweiler und Wimmer gegen Tornado-Einsatz

  • VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begründet; Beweisantrag;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2004 - LVG 7/04

    Beweiserhebung über die Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 92-I-21

    Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 87-I-03

    Eilantrag zu Organstreitverfahren betreffend die Untersagung der Herausgabe von

  • StGH Hessen, 13.07.2016 - P.St. 2431

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsstreitigkeit über einen

  • VerfG Brandenburg, 21.04.2023 - VfGBbg 30/22

    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Begründungsanforderungen;

  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

    Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 86-I-03

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen der Verletzung von

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08

    Organstreitverfahren: Wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässige Organklage

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2007 - 18-I-07

    Organstreit auf Antrag von fünf Abgeordneten der Linksfraktion.PDS wegen der

  • BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09

    Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde

  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - Lv 2/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses mit

  • BGH, Ermittlungsrichter, 06.08.2021 - 1 BGs 340/21

    Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aufhebung der Geheimhaltung von

  • BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2009 - 1 BGs 29/09

    Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Beweisantrages im 1.

  • BVerfG, 15.08.2017 - 2 BvC 67/14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde

  • BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

  • BGH, 29.01.2021 - 1 ARs 1/20
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvC 68/14

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvC 66/14

    Wahlprüfungsbeschwerde, Antrag auf Bewilligung von PKH und Antrag auf Erlass

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvC 17/11

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvC 10/15

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

  • BVerfG, 02.04.2020 - 2 BvC 66/19

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09

    Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung

  • BVerfG, 25.07.2019 - 2 BvC 27/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde

  • VG Berlin, 09.02.2011 - 14 K 223.09

    Klage gegen rechtsaufsichtliche Anordnung eine Wahlordnung beschließen zu lassen

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 52-I-02

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion wegen der gescheiterten Wahl

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21

    Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvC 2/18

    Verworfene Wahlprüfungsbeschwerde

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 16-I-02

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen Verfahrensgrundsätzen

  • BVerfG, 09.05.2019 - 2 BvC 20/19

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvC 64/14

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde

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