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   BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10   

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https://dejure.org/2014,12356
BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2014,12356)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2014,12356)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2014,12356)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 54 Abs 1 S 1 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 4 S 2 GG, Art 54 Abs 7 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG
    Zu den Aufgaben der Bundesversammlung (Art 54 GG) sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder - keine Übertragung des Art 38 Abs 1 S 2 GG auf Mitglieder der Bundesversammlung - Vorstellung der Präsidentschaftskandidaten als Verletzung des Ausspracheverbots (Art 54 Abs 1 S 1 GG) ...

  • Wolters Kluwer

    Wahl des Bundespräsidenten als ausschließliche Aufgabe der Bundesversammlung; Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung hinsichtlich Begrenzung der Rechte (hier: Recht zur Teilnahme an der Wahl)

  • rewis.io

    Zu den Aufgaben der Bundesversammlung (Art 54 GG) sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder - keine Übertragung des Art 38 Abs 1 S 2 GG auf Mitglieder der Bundesversammlung - Vorstellung der Präsidentschaftskandidaten als Verletzung des Ausspracheverbots (Art 54 Abs 1 S 1 GG) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl des Bundespräsidenten als ausschließliche Aufgabe der Bundesversammlung; Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung hinsichtlich Begrenzung der Rechte (hier: Recht zur Teilnahme an der Wahl)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wahl des Bundespräsidenten - "Erbe der konstitutionellen Monarchie"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitglieder der Bundesversammlung nicht zur Personal- oder Sachdebatte über Kandidaten befugt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitglieder der Bundesversammlung nicht zur Personal- oder Sachdebatte über Kandidaten befugt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.06.2014)

    Urteil zu Bundespräsidentenwahlen: Karlsruhe weist NPD-Klage zurück

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wahlen von Köhler und Wulff zum Bundespräsidentenamt rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wiederwahl von Horst Köhler und Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 19.11.2013)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Bundesversammlung"

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ist die Bundesversammlung demokratisch korrekt zusammengesetzt?

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.02.2014)

    Bundesversammlung: Weißer Fleck auf der Landkarte des Grundgesetzes

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Bundesversammlung als Quasi-Parlament?

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Bundesversammlung als Gesamtkunstwerk: Wählen die Falschen den Richtigen?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 136, 277
  • NJW 2014, 2489
  • NVwZ 2014, 1149
  • DÖV 2014, 672
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
    Eine auf eine rein objektive Rechtsprüfung gerichtete Auslegung der Anträge verbietet sich, weil eine solche Prüfung im Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG nicht stattfindet (vgl. BVerfGE 20, 134 ; 68, 1 ; 80, 188 ; 100, 266 ; 118, 244 ; 118, 277 ; 123, 267 ; 126, 55 ).

    Die Redefreiheit des Abgeordneten des Bundestages ist daher eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt (vgl. BVerfGE 60, 374 ; vgl. auch BVerfGE 2, 143 ; 10, 4 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    Die Geschäftsordnung bestimmt die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte der Abgeordneten, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen, so dass dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben - auch im Hinblick auf Repräsentationsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit - ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem die 15. Bundesversammlung betreffenden Eilverfahren im Jahr 2012 entschieden, dass ein solches Recht einem Mitglied der Bundesversammlung offensichtlich nicht zusteht, weil das Grundgesetz diesem kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 ).

    Ein Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, kann auch nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden, weil die Geschäftsordnung des Bundestages ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht kennt (vgl. BVerfGE 130, 367 ).

    Denn die in der Bundesversammlung geübte Praxis, zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung aus verschiedenen Fraktionen zu wählen, die sich bei der Auszählung gegenseitig kontrollieren, entspricht den vom Grundsatz der Öffentlichkeit geforderten Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs (vgl. BVerfGE 130, 367 ).

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
    Der Antragsteller muss geltend machen, in einem eigenen, ihm von Verfassungs wegen zustehenden Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 10, 4 ; 70, 324 ; 90, 286 ; 112, 363 ; 114, 121 ; 117, 359 ).

    Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen (vgl. Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG - Bundestagsauflösung; Art. 81 GG - Erklärung des Gesetzgebungsnotstands, BVerfGE 114, 121 ).

    Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfGE 89, 359 ; vgl. auch BVerfGE 114, 121 ; Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 45 ; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 54 Rn. 24; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 91 ; Waldhoff/Grefrath, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 54 Rn. 55 ; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 535; Heun, AöR 109 , S. 13 ; Jäger, in: Festschrift für Thomas Würtenberger, 2013, S. 213 ; vgl. auch zur Vorstellung des Bundespräsidenten als "pouvoir neutre": Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2.Sitzung, Sten. Bericht, S. 25; ders., in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 120; Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist grundsätzlich ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ) - hier am 18. März 2011.

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Die konkrete Gefahr einer (Grund-)Rechtsbeeinträchtigung steht der (Grund-)Rechtsverletzung insoweit gleich (vgl. BVerfGE 136, 277 ; vgl. auch Rn. 140).
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Das parlamentarische Verfahren mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion (vgl. BVerfGE 119, 96 ) sichert so, dass die erforderlichen gesetzgeberischen Entscheidungen öffentlich verhandelt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) und ermöglicht, dass sie in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ; in Abgrenzung zur Bundesversammlung BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 -, juris, Rn. 100).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 91 ff.).

    Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition entspricht es zwar, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu den Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 95 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 162).
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

    Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 91 ff.).

    Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 95 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/12

    Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Wahl von Joachim Gauck zum

    Das mit dem Antrag zu 9. verfolgte Begehren kann nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein, da es auf einen rechtsgestaltenden Ausspruch abzielt (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 20, 119 ; 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Er zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 67).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen keine über § 5 BPräsWahlG hinausgehenden organschaftlichen Rechte auf Überprüfung der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 73 ff.).

    Ein Recht oder gar eine Pflicht der Bundesversammlung zur Entscheidung über Einsprüche außerhalb von § 5 Satz 1 BPräsWahlG gewährt § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 79, 123).

    Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 90, 99 ff.).

    Insbesondere findet die Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 1 GG "ohne Aussprache" statt; zu einer Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der Bundesversammlung danach nicht berechtigt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 108 ff.).

    Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 117 f.).

    Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl in der Bundesversammlung, welche möglicherweise ein verfassungsrechtliches Rederecht begründen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 113).

    Die vom Antragsteller beantragte Ausgestaltung der Geschäftsordnung, nach der den Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten Gelegenheit gegeben werden sollte, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen, hätte eine Verletzung des Ausspracheverbots des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 120 f.).

    Ist - wie hier - bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 130).

    Diese Zielrichtung wäre unterlaufen worden, hätte der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller zuvor das Wort erteilt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 131).

    ee) Da sich die Bundesversammlung mit dem Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder von Verfassungs wegen nicht befassen durfte, war der Antragsgegner zu 1) auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller zur Begründung dieses Antrags das Wort zu erteilen (Antrag zu 1.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 128).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Grundgesetz einem Mitglied der Bundesversammlung kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 -, juris, Rn. 134).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ).

    Dies ist im Organstreitverfahren nicht zulässig (vgl. BVerfGE 136, 277 ).

    Gegenstand dieses Antrags ist der Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren unzulässiges Rechtsschutzziel (vgl. auch BVerfGE 136, 277 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 15).

    Eine Entscheidung im Organstreitverfahren besitzt daher keine rechtsgestaltende Wirkung, so dass das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren eine bestimmte Maßnahme weder aufheben noch für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann (vgl. BVerfGE 136, 277 unter Hinweis auf BVerfGE 1, 351 ; 20, 119 ; 124, 161 ).

    Er zielt auf die Feststellung der Nichtigkeit des Ernennungsakts durch den Antragsgegner zu 1. und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ).

    Auch gebietet es das Wesen des Bundestages als Vertretung des Volkes, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind (vgl. BVerfGE 136, 277 ), dass allen Abgeordneten im parlamentarischen Binnenverhältnis ein Mindestmaß an Informationen und Erkenntnissen zugänglich ist, das für die Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist.

    Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 112, 363 ; 136, 277 ).

    Denn grundsätzlich ist es Aufgabe der Abgeordneten, sich die für ihre Entscheidungen und Abstimmungen notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. auch zur Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, die ebenfalls wie die Wahl der Bundesverfassungsrichter "ohne Aussprache" stattfindet, BVerfGE 136, 277 ).

    Für ein solches, von eigenen Rechten der Antragsteller losgelöstes objektives Beanstandungsbegehren ist in dem auf die Abgrenzung gegenseitiger verfassungsrechtlicher Kompetenzsphären gerichteten Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 118, 277 ; 126, 55 ; 136, 277 ; 136, 190 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466

    1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • VG Berlin, 14.10.2022 - 27 K 285.21

    Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Untersagung der Überlassung eines Fraktionsraumes an den Landesverband der AfD

  • VGH Hessen, 24.11.2014 - 8 A 1605/14

    Neutralitätspflicht vor Wahlen gilt auch für Bürgermeister

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 24/13

    Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - 12 B 25.20

    Informationsfreiheit: abgelehntes Einsichtsrecht in Glückwunschtelegramme des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 11 SF 398/13
  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14

    Trierer Stadtratswahl

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 2 K 181.19

    Informationsfreiheit: abgelehntes Einsichtsrecht in Glückwunschtelegramme des

  • VerfGH Thüringen, 26.04.2021 - VerfGH 11/21

    Eilantrag wegen Verletzung der Chancengleichheit

  • VerfG Hamburg, 11.12.2014 - HVerfG 3/14
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen ist zweckfremde Nutzung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4133
BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2012,4133)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2012,4133)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 (https://dejure.org/2012,4133)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 54 Abs 1 S 1 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG
    Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 54 Abs 1 S 1 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG
    Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtschutz wegen angeblicher Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 13. und 14. Bundesversammlung bzgl. der Wahl des Bundespräsidenten

  • rewis.io

    Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 2 analog
    Einstweiliger Rechtschutz wegen angeblicher Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der 13. und 14. Bundesversammlung bzgl. der Wahl des Bundespräsidenten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Peter Müller als Verfassungsrichter gleich mal befangen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Bundespräsidentenwahlen - Verfassungsrichter Müller von Organstreitverfahren ausgeschlossen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl - Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Zur Befangenheit i.S.d. § 18 BVerfGG

  • haufe.de (Pressebericht)

    Heute Politiker - morgen Bundesverfassungsrichter: "Alles Müller, oder was?"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2013 - L 11 SF 277/13

    Gesetz zur Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren

    Neben dem in der Verzögerungsrüge zum Ausdruck kommenden präventiven Charakter soll das beklagte Land als Gewährträger des Gerichts und damit als Haftungsschuldner für Nachteile haften, die dem Verfahrensbeteiligten infolge eines in Verzug geratenen Verfahrens entstehen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2013 - L 11 SF 277/13
    Neben dem in der Verzögerungsrüge zum Ausdruck kommenden präventiven Charakter soll das beklagte Land als Gewährträger des Gerichts (Haftungsschuldner) für Nachteile haften, die dem Verfahrensbeteiligten infolge eines in Verzug geratenen Verfahrens entstehen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13 -).
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