Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.12.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,743
BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 (1) (https://dejure.org/2004,743)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Wählbarkeit eines Berechnungsverfahrens für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss - Berechnungsverfahren als Sicherstellung des Abbildes der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen - ...

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Vermittlungsausschusses mit Mitgliedern des Bundestages - Repräsentation nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Ausrichtung der Besetzung des Ausschusses am Mehrheitsprinzip - Beschluss des Bundestages über das Zählverfahren, nach dem die Sitzanteile ...

  • Wolters Kluwer

    Abweichende Meinung zweier Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von der Senatsmehrheit - Grundsätze, nach denen die Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Vermittlungsausschuss entsandt werden - Grundsatz der Proportionalität - Reichweite der autonomen ...

  • Judicialis

    GG Art. 40 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 77 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 77 Abs. 2 Satz 2
    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse und die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 40 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 GG
    Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss bei Patt-Situation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 118
  • NJW 2005, 203
  • NJW 2005, 208
  • NJW 2005, 209
  • NVwZ 2005, 437 (Ls.)
  • DVBl 2005, 185
  • DVBl 2005, 191
  • DVBl 2005, 192
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    e) § 12 und § 57 Abs. 1 Satz 1 GOBT konkretisieren damit zugleich eine von der Verfassung geforderte Abweichung vom Mehrheitsprinzip, das nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG für Beschlüsse des Bundestages gilt, aber nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift für andere Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages offen ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die parlamentarische Praxis anerkannt, nach der die Zählverfahren bei einem Beschluss nach § 57 Abs. 1 GOBT auch gerade im Hinblick darauf ausgewählt werden dürfen, ob das gewählte Verfahren die die Bundesregierung tragende politische Mehrheit im Bundestag abbildet (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

    Auch bedürfen Differenzierungen zwischen Abgeordneten stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Dem Bundestag steht ein Gestaltungsspielraum bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Arbeitsfähigkeit etwa eines Untersuchungsausschusses und seiner möglichst repräsentativen Zusammensetzung zu (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Ferner ist anerkannt, dass der Bundestag ebenso wie bei der Besetzung von Ausschüssen auch bei der Wahl seiner Vertreter im Vermittlungsausschuss den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten hat, die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem vorbehaltlich einer missbräuchlichen Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie aber in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages fällt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Sie beziehen sich zudem zu undifferenziert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 96, 264 , wo die erstmals in der 15. Wahlperiode entstandene Konstellation, dass die die Regierung tragende Mehrheit bei der Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss mit keinem der herkömmlichen Zählverfahren abgebildet werden kann, nicht behandelt worden ist.

    Unumstrittener Maßstab für die Beurteilung des Falles ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen, der auch für die Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss gilt (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen (vgl. BVerfGE 80, 188 ) sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Wenn der Bundestag seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse wahrnimmt, muss demnach der gleiche Anteil jedes Abgeordneten an der Repräsentanz des Volkes auch bei verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Der Abgeordnete ist frei, sich in Fraktionen zu organisieren, weswegen die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Dabei darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Die Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

    Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).

    Das moderne Parlament muss daher Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln, will es seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen (BVerfGE 102, 224 ).

    Dieser ist allerdings nicht unbeschränkt und findet insbesondere in Art. 38 Abs. 1 GG eine Schranke (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).

    d) Ohne eine Gliederung des Bundestages in Fraktionen grundsätzlicher politischer Gleichsinnigkeit wäre nicht nur die praktische und transparente Arbeit des Parlaments unmöglich (BVerfGE 2, 143 ; 70, 324 ; 84, 304 ), ausgeschlossen wäre auch eine spiegelbildliche Abbildung der Stärkeverhältnisse des Plenums in verkleinerten, aber für den Bundestag als Ganzes handelnden Gremien.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es dem Bundestag in sachlich begründeten Fällen verfassungsrechtlich unbenommen ist, für Ausschüsse oder ähnliche Gremien eine Mitgliederzahl vorzusehen, die bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung eine Berücksichtigung aller parlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung die geschäftsordnungsrechtliche Regel, dass die Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen sind (§ 12 GOBT), nicht nur in ihrer Bedeutung für die jeweilige Opposition gewürdigt, sondern sie zugleich als grundsätzlich notwendige Konsequenz der aus dem demokratischen Prinzip folgenden Rechtsstellung der parlamentarischen Mehrheit aufgefasst (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Den in dem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber das in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 253 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Als solcher Differenzierungsgrund ist das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ).

    Die für die Teilnahme am Prozess der parlamentarischen Willensbildung geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 96, 264 ) und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Das Mehrheitsprinzip gehört zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 5, 85 ; 29, 154 ).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG knüpft zwar an die historische Entwicklung des Parlamentsrechts an (vgl. BVerfGE 44, 308 ).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
    Diese äußert sich in der Weisungsfreiheit der in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG (vgl. BVerfGE 8, 104 ), in der noch verhältnismäßig überschaubaren Gremiengröße, der grundsätzlich nicht öffentlichen Beratung (§ 6 GOVermA), der Wahl oder Entsendung fester Mitglieder und Stellvertreter, der Zulassung von Vertretern zu Sitzungen nur bei "Notwendigkeit" (§ 3 GOVermA) und dem erschwerten Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter (§ 4 GOVermA).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02

    Zuwanderungsgesetz

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Für das Demokratiegebot bedeutet dies, dass jedem Staatsangehörigen, der aufgrund seines Alters und ohne den Verlust seines aktiven Wahlrechts wahlberechtigt ist, ein gleicher Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt zusteht (vgl. BVerfGE 112, 118 ).

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02   

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BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 (https://dejure.org/2002,4557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA betr die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA betr die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Rechte der CDU/CSU-Fraktion durch den Deutschen Bundestag - Anwendung des Verfahrens St. Laguë/Schepers für die Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 40 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung wegen Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begründung für die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen der Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 253
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Der Bundestag, der seine Vertreter im Vermittlungsausschuss gemäß Art. 42 Abs. 2 GG mit Mehrheit wählt, hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch entschieden, dass der Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse des Plenums auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, keine missbräuchliche Handhabung der Geschäftsordnungsautonomie und verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 96, 264 [283]).

    Die Folge einer einstweiligen Anordnung wäre demnach eine Beeinträchtigung der autonomen Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht und BVerfGE 96, 264 [282 f.] zur Entscheidung für das bei der Gremienwahl anzuwendende Zählverfahren).

    a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Der Deutsche Bundestag hat von der ihm eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.]; 96, 264 [283]) in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282 ff.]).

    Da beim Wahlvorgang selbst mit Mehrheit abgestimmt wird, kann der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nur dadurch verwirklicht werden, dass vor der Wahl nach einem Proportionalverfahren festgelegt wird, wie viele Kandidaten die jeweilige Fraktion oder Gruppe vorschlagen kann (vgl. BVerfGE 96, 264 [282]).

    Aus diesem Grunde fällt die Entscheidung, welches Zählsystem zur Anwendung kommen soll, grundsätzlich in die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    e) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen Wechsel des Zählsystems mit dem Ziel, die Mehrheitsverhältnisse im Plenum auch auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses wiederzugeben, verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]).

    Sie steht unter dem Vorbehalt der Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 96, 264 [283]), das hier gerade verletzt wird.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Der Bundestag, der seine Vertreter im Vermittlungsausschuss gemäß Art. 42 Abs. 2 GG mit Mehrheit wählt, hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]).

    a) Die gegenwärtige Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Dabei hat der Bundestag den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282 ff.]).

    Sie verletzt nicht nur den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vgl. BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]), sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Er soll vielmehr versuchen, ein bereits Not leidend und damit ineffektiv gewordenes Gesetzgebungsvorhaben doch noch zu retten, ohne dass das Gesetzgebungsverfahren selbst erneut durchlaufen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]; siehe hierzu auch Masing in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band II, 4. Aufl. 2000, Art. 77, Rn. 57 m. w. N.).

    Zusammensetzung und Verfahren des Vermittlungsausschusses sind mithin in besonderem Maße darauf angelegt, einen Konsens zu erzielen (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]).

    Es wird insoweit verkannt, dass es sich beim Vermittlungsausschuss um ein "politisches" Gremium handelt (so mit Recht Bryde in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 1996, Art. 77, Rn. 13; Jekewitz in: AK-GG, Art. 77, Rn. 22), dessen Beschlüsse zwar rechtlich nicht bindend sind, dessen Handeln jedoch - anders als etwa das informelle Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde - eigenen Regeln und Grundsätzen folgt und in seinen tatsächlichen Wirkungen, vor allem im Falle eines so genannten "echten" Vermittlungsvorschlages (vgl. hierzu allgemein Dästner, Der "unechte Einigungsvorschlag" im Vermittlungsverfahren, ZParl 1999, S. 26 [27 f.]) häufig einer rechtsverbindlichen Entscheidung sehr nahe, wenn nicht gar gleichkommt, weil der Bundestag faktisch zur Zustimmung gezwungen wird (vgl. BVerfGE 72, 175 [188]).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Durch eine einstweilige Anordnung darf zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 12, 276 [279]; 15, 77 [78]; 46, 160 [163 f.]; 67, 149 [151]).

    Dadurch wird die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall aber nicht in Frage gestellt; denn unter den obwaltenden Umständen - die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses soll am 5. Dezember 2002 stattfinden; Termin zur Beratung und Entscheidung wurde vom Vorsitzenden des Senats nach Eingang des Antrags am 8. November 2002 im Einvernehmen mit dem Berichterstatter auf den 3. und 4. Dezember 2002 bestimmt - muss jede Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen und kann der Antragstellerin ausreichender Rechtsschutz in anderer Weise nicht mehr gewährt werden (vgl. BVerfGE 34, 160 [162 f.]; 67, 149 [151]; 77, 130 [135]).

    Aus diesem Grunde sind die Erfolgsaussichten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 63, 254; 67, 149 [152]).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (BVerfGE 86, 390 [395]; 88, 173 [179 f.]; 91, 70 [74 f.]; 92, 126 [129 f.]; 93, 181 [186 f.]; 94, 334 [347]; 99, 57 [66]; 104, 23 [28 f.]; stRspr).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; Beschluss des Zweitens Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 2 BvK 1/01, S. 12).

    Folgen wägt das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn die Erfolgsaussicht eines Antrags in der Hauptsache offen und dieser nicht bereits offensichtlich begründet ist (vgl. nur z. B. BVerfGE 99, 57 [66] m. N. und nunmehr ausdrücklich BVerfGE 104, 23 [28 f.]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Zum einen wird die SPD-Fraktion gegenüber der CDU/CSU-Fraktion überproportional (8: 6) berücksichtigt, zum anderen wird der Stärke der CDU/CSU-Fraktion bei der Zuteilung von Sitzen im Vermittlungsausschuss nicht derselbe Erfolgswert (vgl. BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) wie der SPD-Fraktion beigemessen.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Jeder Ausschuss muss in seiner Zusammensetzung ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen (vgl. BVerfGE 80, 188 [221 f.]).

    Zwar erscheint es im Hinblick auf die Aufgabe von Ausschüssen, Entscheidungen und Beschlüsse des Plenums vorzubereiten, nahe liegend, dass sich die politische Gewichtung innerhalb des Parlaments auch in den Ausschüssen widerspiegeln muss (vgl. hierzu BVerfGE 80, 188 [222]); denn andernfalls würde ein Großteil der Ausschussvorlagen im Plenum wieder abgeändert, so dass das Plenum letztlich zu Ausschussarbeit gezwungen und seine Arbeit damit ineffektiv würde.

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Die Folge einer einstweiligen Anordnung wäre demnach eine Beeinträchtigung der autonomen Entscheidungsbefugnis des Bundestages (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht und BVerfGE 96, 264 [282 f.] zur Entscheidung für das bei der Gremienwahl anzuwendende Zählverfahren).

    Der Deutsche Bundestag hat von der ihm eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.]; 96, 264 [283]) in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Zum einen wird die SPD-Fraktion gegenüber der CDU/CSU-Fraktion überproportional (8: 6) berücksichtigt, zum anderen wird der Stärke der CDU/CSU-Fraktion bei der Zuteilung von Sitzen im Vermittlungsausschuss nicht derselbe Erfolgswert (vgl. BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) wie der SPD-Fraktion beigemessen.

    Solches ist weder mit einem Anspruch auf spiegelbildliche Vertretung im Ausschuss (BVerfGE 84, 304 [323 f.]; 96, 264 [282]) noch mit dem Anspruch jedes einzelnen Bürgers auf erfolgswertgleiche Repräsentation (BVerfGE 79, 161 [166]; 82, 322 [337]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
    Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss demnach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (BVerfGE 86, 390 [395]; 88, 173 [179 f.]; 91, 70 [74 f.]; 92, 126 [129 f.]; 93, 181 [186 f.]; 94, 334 [347]; 99, 57 [66]; 104, 23 [28 f.]; stRspr).

    Folgen wägt das Bundesverfassungsgericht nur dann, wenn die Erfolgsaussicht eines Antrags in der Hauptsache offen und dieser nicht bereits offensichtlich begründet ist (vgl. nur z. B. BVerfGE 99, 57 [66] m. N. und nunmehr ausdrücklich BVerfGE 104, 23 [28 f.]).

  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/52
  • Drs-Bund, 29.10.2002 - BT-Drs 15/17
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 11.01.1983 - 2 BvQ 4/82

    Bundestagswahl - Recht des Wählers - Vorzeitige Auflösung - Keine Herleitung aus

  • BVerfG, 17.08.1983 - 2 BvH 1/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung des Hauptausschusses im 10.

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 28.02.1983 - 2 BvR 348/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi II

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/54
  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/53
  • Drs-Bund, 13.11.2002 - BT-Drs 15/51
  • Drs-Bund, 12.11.2002 - BT-Drs 15/47
  • Drs-Bund, 28.10.2002 - BT-Drs 15/18
  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der demgegenüber erfolgte Verweis des Antragsgegners auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im 104. und 106. Band (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 106, 253 ) geht fehl.

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Den in dem Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 ab (BVerfGE 106, 253 ff.).

    Verfassungsrechtlich anerkannt ist aber das in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 253 ).

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).
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