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   BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11   

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BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 (https://dejure.org/2012,18907)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 (https://dejure.org/2012,18907)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 (https://dejure.org/2012,18907)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 2a BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 3 BWahlG
    Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen - Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a, Abs 5 des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlG) idF der Neuregelung vom 25.11.2011 - Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch möglichen Effekt ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 2a BWahlG vom 25.11.2011, § 6 Abs 3 BWahlG
    Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen - Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a, Abs 5 des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlG) idF der Neuregelung vom 25.11.2011 - Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch möglichen Effekt ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BWG mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien; Grenze der Hinnehmbarkeit von Überhangmandaten in dem vom ...

  • rewis.io

    Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen - Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a, Abs 5 des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlG) idF der Neuregelung vom 25.11.2011 - Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch möglichen Effekt ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BWG mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien; Grenze der Hinnehmbarkeit von Überhangmandaten in dem vom ...

  • datenbank.nwb.de

    Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen - Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 1 S 1, Abs 2a, Abs 5 des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlG) idF der Neuregelung vom 25.11.2011 - Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch möglichen Effekt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der Bund steht ohne Wahlrecht da

  • faz.net (Pressemeldung, 25.07.2012)

    Bundestags-Wahlrecht ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhangmandate, Zusatzmandate und negatives Stimmgewicht bei der Bundestagswahl

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil des BVerfG - Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig

  • archive.is (Pressebericht, 25.07.2012)

    Bundestagswahlrecht: Karlsruher Klatsche für die Koalition

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Neues Wahlrecht in der Diskussion

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neues Wahlrecht schon wieder verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neues Wahlrecht verstößt gegen die Verfassung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Bundestagswahlrecht für verfassungswidrig - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 07.05.2012)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht / Überhangmandate" (mit Verhandlungsgliederung)

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.07.2012)

    Wahlgesetz: Geburtsfehler vor dem Verfassungsgericht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.07.2012)

    Wahlrecht vor dem Verfassungsgericht: Der Wählerwille geschehe - aber wie?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.09.2011)

    Regierung drückt neues Wahlrecht durch

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.12.2011)

    Wachsende Zweifel am neuen Wahlrecht

Besprechungen u.ä. (10)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung, 26.07.2012)

    Ein Wahlrechtsurteil und ein paar unangenehme Fragen

  • faz.net (Pressekommentar, 29.07.2012)

    Dreifingerarithmetik

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21, 38 GG; § 6 BWG
    Neuregelung des Wahlrechts verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressekommentar, 25.07.2012)

    Wahlrechtsurteil: Staatsstreich zum Guten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG kippt Sitzzuteilungsregelung: Deutschland braucht schon wieder ein neues Wahlrecht

  • rug-anwaltsblog.de (Kurzanmerkung)

    Wahlrecht ist verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 25.07.2012)

    Wahlrecht: Schmetterschlag gegen Schwarz-Gelb

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes

  • zeit.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.07.2012)

    Das neue Wahlrecht: Kompliziert, aber fair?

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.12.2011)

    Deutsches Wahlrecht - ein Hexeneinmaleins

Sonstiges (3)

  • faz.net (Sitzungsbericht, 06.06.2012)

    Verhandlung über das Wahlrecht: Mehrheit ist Auslegungssache

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.07.2012)

    Wahlrecht verfassungswidrig: Die goldene Fünfzehn

  • mehr-demokratie.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    (Begründung der Anträge, Gutachten)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 131, 316
  • NJW 2012, 2869
  • NVwZ 2012, 1101
  • DVBl 2012, 1096
  • DÖV 2012, 734
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Sämtliche Wahlgesetze sehen einen Verhältnisausgleich vor, nach dem die in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit der Erststimmen gewonnenen Mandate auf die nach dem Verhältnis der Zweitstimmen ermittelten Landeslistensitze einer Partei angerechnet werden; ist deren Zahl geringer als diejenige der von der Partei gewonnenen Wahlkreismandate, so fallen in Höhe der Differenz Überhangmandate an (vgl. dazu und zu den Beratungen des Parlamentarischen Rates BVerfGE 95, 335 ).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335), mit dem § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG richten, nicht entgegen.

    Dieses wurde mit der Neuregelung erheblich verändert; insbesondere ist die Regelung über die Listenverbindungen in § 7 BWG a.F. ersatzlos entfallen, die, soweit es § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG a.F. betraf, Gegenstand der Entscheidung vom 10. April 1997 war (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Darüber hinaus stützen sich die vorliegenden Anträge substantiiert darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Entstehen von Überhangmandaten beitragen, seitdem erheblich verändert hätten und es auf diese Veränderung ankomme, weil nach Ansicht der die Entscheidung tragenden Richter die Zulässigkeit von Überhangmandaten auch davon abhänge, in welchem zahlenmäßigen Umfang ein Überhang anfällt (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Zudem erlaubt das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, sich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts an dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Dementsprechend steht es ihm grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des Regelungsauftrags nach Art. 38 Abs. 3 GG das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheits- oder als Verhältniswahl ausgestaltet; unter dem Gesichtspunkt der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) kommt keinem der beiden Wahlsysteme ein Vorrang zu (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ).

    Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 95, 335 ).

    Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    a) Dieser für alle Wahlsysteme einheitliche Maßstab verlangt, dass der Wahlgesetzgeber Erfolgschancengleichheit im gesamten Wahlgebiet gewährleistet (vgl. Herzog, Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen mit dem Grundgesetz, 1968, S. 33 ), und dass das von ihm festgelegte Sitzzuteilungsverfahren in allen seinen Schritten seine Regeln auf jede Wählerstimme gleich anwendet und dabei auch die Folgen so ausgestaltet, dass jeder Wähler den gleichen potentiellen Einfluss auf das Wahlergebnis erhält (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus, je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - bereits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für Parteilisten zu den Gesamtstimmen feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. Pauly, AöR 123 , S. 232 ), ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Schließlich vergrößern sich die jedem mathematischen Verteilungsverfahren immanenten Proportionalitätsverluste (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ), wenn die bei Anwendung des Divisorverfahrens entstehenden Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei nicht - wie bisher durch Verbindung der Landeslisten zu Verrechnungszwecken (§ 7 Abs. 1 und 2 BWG a.F.) - wahlgebietsbezogen ausgeglichen werden (vgl. Klecha, ZParl 2011, S. 324 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Es ist zwar ohne Weiteres einsichtig, dass als mathematisch unausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ) einzelne Stimmen sich nicht zugunsten einer Partei auswirken können.

    Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    § 6 Abs. 2a BWG räumt einem gleichheitswidrig abgegrenzten Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf Mandatswirksamkeit ein und gestaltet das Sitzzuteilungsverfahren dadurch in einer Weise aus, dass nicht mehr jeder Wähler - ex ante - die gleiche rechtliche Möglichkeit erhält, auf die Sitzzuteilung - und damit auf das politische Kräfteverhältnis im Parlament - in der gleichen Weise Einfluss zu nehmen wie jeder andere Wähler auch (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten wird im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten Personenwahl - so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen entspricht (vgl. BVerfGE 95, 335 ), während die Erststimme grundsätzlich nur darüber entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag einziehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jeder Wähler im Grundsatz nur einmal Einfluss auf die zahlenmäßige Zusammensetzung des Parlaments nehmen kann (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 95, 335 ).

    Das vom Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten, ohne dadurch bedingte Proporzstörungen zu vermeiden oder zu neutralisieren (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ) und 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 ) sei.

    Das Urteil vom 10. April 1997 konstatierte demgegenüber, dass die Zahl der Überhangmandate sich in einem Rahmen halten müsse, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl nicht aufhebt (BVerfGE 95, 335 ), ohne jedoch die zugrundeliegende Annahme, dass eine Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen vorliege, in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    (2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ).

    Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ) lässt sich nichts anderes entnehmen.

    Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ).

    Denn werden Überhangmandate ohne Ausgleich gewährt, erlangt jede hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    (b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG, wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    (2) Da Überhangmandate die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien berühren, ist der Gesetzgeber insoweit auch verpflichtet zu überprüfen, ob die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Regelung durch die Änderung ihrer tatsächlichen oder normativen Grundlagen in Frage gestellt wird, und gegebenenfalls das Wahlrecht zu ändern (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    cc) Wann der Gesetzgeber aufgrund einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände von Verfassungs wegen zu einer Neuregelung der Überhangmandate verpflichtet ist, hat der Senat im Urteil vom 10. April 1997 ohne Festlegung eines Zahlenwertes umschrieben und lediglich als einen möglichen Orientierungswert das Fünf-Prozent-Quorum genannt (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Wann dies der Fall ist, lässt sich - entgegen der Ansicht der die Entscheidung vom 10. April 1997 tragenden Richter (vgl. BVerfGE 95, 335 ) - nicht allein in Orientierung an dem Fünf-Prozent-Quorum (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG) bestimmen.

    Diese Größenordnung entspricht der vom Senat im Urteil vom 10. April 1997 gebilligten Quote von 16 Überhangmandaten bei einer regulären Abgeordnetenzahl von 656, wobei der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, dass ein weiterer erheblicher Anstieg der Überhangmandate nicht absehbar sei (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    So entstehen vermehrt Überhangmandate, wenn sich in einem Land bevölkerungsschwache Wahlkreise häufen, sowie bei einem überdurchschnittlich hohen Anteil nicht Wahlberechtigter in den Wahlkreisen, einer unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung oder einer überdurchschnittlichen Zahl ungültiger Zweitstimmen in einem Land (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Papier, JZ 1996, S. 265 ).

    Auch wenn Wähler häufig von der Möglichkeit des Stimmensplittings Gebrauch machen, können Erst- und Zweistimmenergebnis in einer Überhangmandate begünstigenden Weise auseinanderfallen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Anders als in der besonderen Situation nach der ersten gesamtdeutschen Wahl, die es dem Gesetzgeber erlaubte, abzuwarten und zu beobachten, wie sich die Verhältnisse weiter entwickeln würden (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ist zwischenzeitlich deutlich erkennbar geworden, dass sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Anfall von Überhangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist.

    Der Gesetzgeber brauchte sich zwar im Hinblick auf die vom Senat genannte Orientierung an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 95, 335 ) auch angesichts der Ergebnisse der Bundestagswahl im Jahre 2009 nicht zu einem Tätigwerden gezwungen zu sehen.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    An diese Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten der Parteien schloss sich die Anrechnung der von einer Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die Landeslistensitze nach § 6 Abs. 4 und 5 BWG an; für Listenverbindungen ordnete § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen an (zu den Einzelheiten BVerfGE 121, 266 ).

    Die Mandatszuteilung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG konnte bewirken, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen einer Partei für diese zu einem Verlust an Sitzen oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen führte (sogenannter Effekt des negativen Stimmgewichts; vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Umgekehrt konnte eine Partei durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtmandatszahl schlechter stehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    a) Mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) sah das Bundesverfassungsgericht § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG, soweit dadurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wurde, als mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar an und erklärte die Regelung insoweit für verfassungswidrig.

    Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhing, führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate als auch bei der Verrechnung von Wahlkreismandaten mit den Listenmandaten oder auch bei der Möglichkeit der Listenverbindungen ansetzen könne (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Hierzu wird zunächst nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. dazu BVerfGE 121, 266 ) die Zahl der Sitze errechnet, die von der Zahl der regulären Bundestagssitze auf jedes Land entfällt.

    Das angegriffene Wahlrecht setze die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) um.

    Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Zudem erlaubt das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, sich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts an dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Das Verfahren der Mandatszuteilung muss deshalb grundsätzlich frei von willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (BVerfGE 121, 266 ).

    b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Mit dieser Unterteilung des Wahlgebietes in Listenwahlkreise sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (vgl. dazu BVerfGE 121, 266 ) zwangsläufig Einbußen an Proportionalität verbunden.

    Schließlich vergrößern sich die jedem mathematischen Verteilungsverfahren immanenten Proportionalitätsverluste (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ), wenn die bei Anwendung des Divisorverfahrens entstehenden Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne der Landeslisten einer Partei nicht - wie bisher durch Verbindung der Landeslisten zu Verrechnungszwecken (§ 7 Abs. 1 und 2 BWG a.F.) - wahlgebietsbezogen ausgeglichen werden (vgl. Klecha, ZParl 2011, S. 324 ).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ); sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 102, 224 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, NVwZ 2012, S. 495 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Anders als bisher dient die Gliederung der Parteien in Landeslisten nicht nur der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ), sondern bestimmt das System des Bundeswahlgesetzes.

    Der Verzicht auf Listenverbindungen schließlich - und damit auf die Möglichkeit, in den einzelnen Ländern für eine Sitzzuteilung nicht ausreichende Zweitstimmen bundesweit zusammenzurechnen - zielt darauf ab, den im früheren Bundeswahlrecht aufgetretenen Effekt des negativen Stimmgewichts zu beseitigen, und soll damit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Ein Sitzzuteilungsverfahren, das ermöglicht, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt, oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Solche widersinnigen Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe und Stimmerfolg beeinträchtigen nicht nur die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien, sondern verstoßen auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr erkennbar ist, wie sich seine Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 121, 266 ).

    Gesetzliche Regelungen, die derartige Effekte nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Derselbe Effekt hätte auch in der Situation der Nachwahl im Dresdener Wahlkreis 160 bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 121, 266 ) auftreten können (vgl. auch Hesse, Gutachten zum neuen Bundeswahlrecht, 2012, S. 26).

    Denn bereits objektiv willkürliche Wahlergebnisse lassen den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Allerdings ist dieser Nachteil nicht derart gewichtig, dass er die massive Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien durch den Effekt des negativen Stimmgewichts überwöge (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Die länderinterne Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 BWG berücksichtigt bereits sämtliche gültig für eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BWG zuteilungsberechtigte Landesliste abgegebenen Zweitstimmen und behandelt diese, wenn auch Reststimmen ohne Erfolgswert bleiben, rechtlich gleich (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    Durch die Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Listenmandaten wird im Grundsatz die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten Personenwahl - so auf die Parteilisten verteilt, wie es dem Verhältnis der Summen ihrer Zweitstimmen entspricht (vgl. BVerfGE 95, 335 ), während die Erststimme grundsätzlich nur darüber entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag einziehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Ebensowenig mussten die Entscheidungen des Senats zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ) den Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlassen.

    Ein solches Wiederaufleben von Vorschriften aufgrund Nichtigkeit der sie ändernden Bestimmungen (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 104, 126 ) scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren in wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine - zwischenzeitlich verstrichene Übergangsfrist - weiter anwendbar erklärt hat (BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang sind Maßstäbe für Repräsentationsgleichheit allein den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zu entnehmen (vgl. BVerfGE 16, 130 ).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ) und 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 ) sei.

    Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).

    (b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

    Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG, wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Zwar ist er nicht gehalten, tatsächliche Gegebenheiten bereits dann zu berücksichtigen, wenn diese ihrer Natur oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorübergehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    Insbesondere folgt daraus, dass ein Wahlgesetz keine Verrechnung der Stimmen auf eine Liste für das gesamte Wahlgebiet kennt, nicht, dass das Quorum nur auf den Listenwahlkreis bezogen werden dürfte (vgl. BVerfGE 4, 375 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 13, 127 ; 16, 130 ; 66, 291 ; 95, 335 ; 121, 266 ).

    (2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    bb) Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Das Ziel von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Dieses findet seine Rechtfertigung in der Annahme, der Einzug sogenannter Splitterparteien in das Parlament beeinträchtige dessen Funktionsfähigkeit (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Er kann auch beide Gestaltungen miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 6, 104 ; 95, 335 ; 120, 82 ; 121, 266 ), indem er einen Teil der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach dem Mehrheits- und den anderen nach dem Verhältniswahlprinzip wählen lässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte Sitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet.

    b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Das Ziel von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

    Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG, wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Zwar ist er nicht gehalten, tatsächliche Gegebenheiten bereits dann zu berücksichtigen, wenn diese ihrer Natur oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorübergehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    aa) Ungeachtet der Frage, ob die ausgleichslose Zuteilung einer größeren Zahl von Überhangmandaten verfassungsrechtlich zulässig ist (dazu unten C.II.3.d), sind sämtliche die Überhangmandate betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zunächst davon ausgegangen, dass der Gedanke der Gleichheit der Wahl "nicht restlos verwirklicht wird", wenn das Bundeswahlgesetz ausgleichslose Überhangsmandate zulässt (vgl. BVerfGE 7, 63 ); hierdurch trete eine Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben, und Wählern solcher Parteien, denen das gelungen ist.

    Diese Ungleichheit könne nur hingenommen werden, soweit sie notwendig sei, um das Anliegen der personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen; diese wolle zumindest für die Hälfte der Abgeordneten eine enge persönliche Bindung zu ihrem Wahlkreis gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Vielmehr wurde nur geprüft, ob das jeweilige Ausmaß der Differenzierung des Erfolgswertes in der zugrundeliegenden konkreten Situation gerechtfertigt war, wobei durchweg auf die Grenzen Bedacht genommen wurde, die der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zieht (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ).

    Während die Entscheidungen vom 3. Juli 1957 (BVerfGE 7, 63 ) und 24. November 1988 (BVerfGE 79, 169 ) zu einer genaueren Grenzziehung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zahl der angefallenen Überhangmandate jedenfalls innerhalb des für zulässig erachteten Rahmens hielt (vgl. BVerfGE 95, 335 ), ging der Beschluss vom 22. Mai 1963 davon aus, dass der Anfall von Überhangmandaten auf ein "verfassungsrechtlich zulässiges Mindestmaß beschränkt" (BVerfGE 16, 130 ) sei.

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ).

    (b) Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
    Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus, je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - bereits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für Parteilisten zu den Gesamtstimmen feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. Pauly, AöR 123 , S. 232 ), ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    (2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ).

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • VerfGH Bayern, 18.12.1975 - 5-VII-75
  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht -

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Ergebnis der richterlichen Rechtsanwendung kann dabei auch die Festlegung einer konkreten Zahl sein (vgl. zur Zahl von 15 Überhangmandaten: BVerfG 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 ua - Rn. 144) .
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Veranlasst war diese Änderung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316), mit der § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a Bundeswahlgesetz in der Fassung des Art. 1 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313 ) für mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt sowie festgestellt worden war, dass § 6 Abs. 5 BWahlG 2011 nach Maßgabe der Urteilsgründe mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist.

    bb) Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 131, 316 ; jeweils m.w.N.).

    cc) Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 83, 230 ; 128, 282 ; 131, 316 ; 134, 141 ; 149, 160 ; 149, 293 ; stRspr).

    b) Die dargelegten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten auch für wahlrechtliche Normen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Diese wurde im Grundsatz bereits durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1082) geschaffen und sollte in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) die Entstehung ausgleichsloser Überhangmandate vermeiden (vgl. BTDrucks 17/11819, S. 1).

    Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass im System der personalisierten Verhältniswahl ein solcher Ausgleich dann noch als gewahrt angesehen werden kann, wenn die Zahl unausgeglichener Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (vgl. § 10 Abs. 1 GO-BT) nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    In letzterem Fall ließe die Norm offensichtlich das Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zu, der den Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl aufheben und Bedenken gegen deren Verfassungskonformität begründen würde (vgl. BVerfGE 131, 316 ); im ersteren Fall wäre dies jedenfalls nicht ausgeschlossen.

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu, die verlangt, dass jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet wird, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Auch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darauf abzielt, dem Wähler im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, stellt einen Grund dar, der zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bundestagswahl unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Der gemäß § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG durchzuführende Verhältnisausgleich unterliegt daher uneingeschränkt den allgemeinen Anforderungen an Durchbrechungen des Gebots der Erfolgswertgleichheit im Verhältniswahlrecht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Die Erststimme bleibt demgegenüber grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politischen Parteien (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 131, 316 ).

    Jedoch ist - schon ex ante betrachtet - gerade nicht gewährleistet, dass alle Wählerinnen und Wähler durch ihre Stimmabgabe gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung nehmen können (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    bb) Der mit der gesetzlich vorgesehenen Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten verbundene Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ist mit Blick auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) entwickelten Maßstäbe (1) gerechtfertigt (2).

    (1) Die mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen kann verfassungsrechtlich in begrenztem Umfang durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    (a) Danach ist die Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, die darin besteht, den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit zu geben, auch im Rahmen der Verhältniswahl Persönlichkeiten zu wählen, von der Verfassung gedeckt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Durch die Wahl der Wahlkreiskandidaten soll annähernd die Hälfte der Abgeordneten in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelte Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei zur Verrechnung nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    So trifft es zwar zu, dass die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden ist, weil der als Ergebnis des unvollständig durchgeführten Verhältnisausgleichs gestörte Proporz etwa durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze grundsätzlich zurückstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des Proporzes zulassen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    (b) Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts einer personalisierten Verhältniswahl halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate festzulegen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Fallen sie regelmäßig in größerer Zahl an, widerspricht dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten dann nicht mehr als gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Das Element der Personenwahl findet darin Ausdruck, dass 299 Abgeordnete und somit die Hälfte der Ausgangsgröße von 598 Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) mit der Erststimme auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 Halbsatz 1, § 5 BWahlG; vgl. dazu BVerfGE 131, 316 ).

    Die Zulassung von bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten stellt sich als Weiterentwicklung der Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, wonach dieser verpflichtet ist, bei der Umsetzung der mit der Personenwahl verfolgten engen Bindung zwischen Wählerschaft und Abgeordneten Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Anfall von Überhangmandaten zu treffen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Während das Bundeswahlgesetz 2011 keinerlei Regelung zum Ausgleich von Überhangmandaten traf, sah der Gesetzgeber unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) in § 6 Abs. 5 BWahlG 2013 einen Vollausgleich vor (vgl. BTDrucks 17/11819, S. 5 f.).

    (aa) Der Senat hält daran fest, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag und dem mit der Personenwahl verbundenen Belang des uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten und des annähernd ausgeglichenen Verhältnisses von Wahlkreismandaten und Listenmandaten dann nicht mehr gewahrt ist, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Ausgehend von § 10 Abs. 1 Satz 1 GO-BT in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl I S. 1237) sind dies 15 Abgeordnete (vgl. bereits BVerfGE 131, 316 ).

    Zwar ist die durch den Anfall von Überhangmandaten bewirkte Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen mit einer personalisierten Verhältniswahl nicht zwangsläufig verbunden, weil der gestörte Proporz durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten wiederhergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Allerdings erforderte eine vollständige Verwirklichung des Ziels der Verhältniswahl eine im Einzelnen nicht vorhersehbare Erhöhung der Sitzzahl des Bundestages, wodurch das Ziel, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages annäherungsweise zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gesetzgebungsauftrags darf der Gesetzgeber das Anliegen einer proportionalen Verteilung der Gesamtzahl der Sitze zurückstellen und Überhangmandate ohne Wiederherstellung des Proporzes zulassen, solange sich die damit verbundene Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts hält (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Dabei ist es im Rahmen der sich aus seiner Wahlsystementscheidung ergebenden Grenzen seine Sache, die Zahl hinnehmbarer Überhangmandate konkret festzulegen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Rechenverfahren mit gleichem Gewicht bewertet wird und ihr ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Erfolgte hingegen ein Vollausgleich der Quasi-Überhangmandate, würde das Ziel, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages annähernd zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren (vgl. BVerfGE 131, 316 ), in geringerem Umfang erreicht.

    Dieses Wahlsystem ist darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Personenwahl zu erhalten (vgl. BVerfGE 131, 316 ; Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 19 ff.).

    Ebenso steht es ihm im Rahmen seines Regelungsauftrags gemäß Art. 38 Abs. 3 GG frei, föderalen Belangen ein größeres oder geringeres Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    aa) Die Mandatszuteilung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende Partei entfallenden Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen Stimmgewichts; vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    (1) Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei Wirkung gegen diese Partei entfaltet, widerspricht Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) bis zu 15 ausgleichslose Überhangmandate für verfassungsgemäß, den Effekt des negativen Stimmgewichts aber zugleich für verfassungswidrig erklärt.

    (a) Die wesentliche Ursache für das Auftreten des negativen Stimmgewichts unter dem Bundeswahlgesetz in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl I S. 2313) bestand in der Bestimmung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Ein widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) zum Nachteil der von dem Zweitstimmenzuwachs betroffenen Partei wäre damit nicht verbunden.

    Hinzu kommt, dass es sich bei der durch einen Zuwachs an Zweitstimmen bedingten Ersetzung eines unausgeglichenen Überhangmandats um einen äußerst seltenen und daher verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausnahmefall handeln dürfte (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Ist er - wie dargestellt (s.o. Rn. 174 ff.) - befugt, eine begrenzte Zahl an echten Überhangmandaten zuzulassen, stellt sich die hierauf bezogene Nichtzuteilung von Ausgleichsmandaten nicht als widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ) dar.

    Welche Konsequenzen sich für die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit aus diesem Umstand ergeben, ist mit Blick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zu bestimmen (vgl. dazu allgemein BVerfGE 103, 111 ; 131, 316 jeweils m.w.N.).

    Sie gewährleistet, dass im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und verleiht dem Deutschen Bundestag und durch diesen vermittelt allen anderen staatlichen Organen ihre demokratische Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 123, 39 ; 123, 267 ; 131, 316 ).

    Eine Gestaltung des Wahlverfahrens, welche die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 131, 316 ), ist damit ebenso unvereinbar wie ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 ; 103, 111 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

    Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr für sich genommen noch nicht die Bestimmtheit und Normenklarheit, die Demokratie und Rechtsstaat von einem Gesetz fordern (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 78, 205 ; 83, 130 ; 131, 316 ; 149, 293 ; 150, 1 ).

    (b) Gerade auch im Bereich wahlrechtlicher Normen ist ein hinreichender Grad an Bestimmtheit geboten (vgl. BVerfGE 131, 316 ; vgl. für landeswahlrechtliche Regelungen HessStGH, Urteil vom 11. Januar 2021 - P.St. 2733, P.St. 2738 -, juris, Rn. 142 ff.).

    Vielmehr sind die Vorgabe des Wahlsystems und seine konkrete Ausgestaltung dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Dies kommt in Art. 38 Abs. 3 GG zum Ausdruck, der dem Gesetzgeber ausdrücklich einen diesbezüglichen Regelungsauftrag erteilt (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 131, 316 ).

    Auch die legitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl, den Wählerinnen und Wählern im Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu ermöglichen, kann Eingriffe in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Es ist zwar Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 m.w.N.).

    (aa) Mit dem Anfall von nicht ausgeglichenen Überhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 131, 316 ).

    Jedenfalls soweit kein Ausgleich stattfindet, wird die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen Überhang erzielt, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Zugleich soll zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis haben (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 41, 399 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses Anliegen ist hinreichend gewichtig, um die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten in begrenztem Umfang zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ).

    Die Zuteilung zusätzlicher Bundestagssitze außerhalb des Proporzes darf nicht dazu führen, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    In der Vergangenheit hat der Senat einen angemessenen Ausgleich zwischen der möglichst proportionalen Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag einerseits und dem uneingeschränkten Erhalt von Wahlkreismandaten andererseits dann als nicht mehr gewahrt angesehen, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (15 Mandate) überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Demgemäß könnte - vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren - das Gebot der Normenklarheit den Gesetzgeber verpflichten, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; jeweils für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl; vgl. auch BVerfGE 131, 316 ).

    Das Stimmgewicht der Wählerinnen und Wähler, deren Votum ursächlich für den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate wäre, wäre gegenüber dem Stimmgewicht der übrigen Wählerinnen und Wähler erhöht, da sie sowohl mit der Erst- als auch mit der Zweitstimme unmittelbar die Mandatszuteilung beeinflussten (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Parteien, die ausgleichslose Überhangmandate erzielten, wären privilegiert, weil auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen entfielen als bei Parteien ohne derartige Mandate (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 131, 316 ).

    Dieses würde dadurch verstärkt, dass die Zuteilung ausgleichsloser Überhangmandate bei der Anwendung des § 6 BWahlG in der neuen Fassung faktisch die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse beeinflussen und gegebenenfalls für die Frage des Erreichens der sogenannten "Kanzlermehrheit" (vgl. nur Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 63 Rn. 34 ; Mager/Holzner, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 67 Rn. 28) gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 und Art. 121 GG oder der Zwei-Drittel-Mehrheit für Beschlüsse über Änderungen des Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 2 GG entscheidend sein könnte (vgl. nur BVerfGE 131, 316 ).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgleichslose Überhangmandate bis zu einer halben Fraktionsstärke den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 131, 316 ), gehen von der Neuregelung in § 6 Abs. 5 BWahlG gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden wären (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen gewichtigen Belang, da die Legitimation der staatlichen Gewalt durch Wahlen, mit denen die Ausübung der Staatsgewalt auf das Volk zurückgeführt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 123, 267 ; 131, 316 ), eine der wesentlichen Säulen des Demokratieprinzips ist (vgl. Trute, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 64).

    Dies gilt insbesondere im Bereich des Wahlrechts, da Art. 38 Abs. 3 GG dessen Ausgestaltung ausdrücklich in die Hände des Gesetzgebers legt und diesem einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Die mit Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG vorgenommene gesetzgeberische Abwägung der verschiedenen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Wahlrechts zwingend zu berücksichtigenden und berücksichtigungsfähigen Anliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; Behnke, JöR n.F. 67 , S. 23 ) würde für die kommende Wahl vollumfänglich beseitigt.

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    1. Wahlen sind im demokratischen sächsischen Staatswesen der zentrale Vorgang, in dem das Volk die Staatsgewalt selbst ausübt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) und die Legitimation für die weitere Ausübung durch die gewählten Organe in seinem Namen schafft (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [334] zu Art. 20 Abs. 2 GG).

    Der Landesgesetzgeber ist frei, sich - unabhängig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhältniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [321]) - für eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme miteinander zu verbinden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37; Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [337]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [353]).

    Das Gebot der Erfolgschancengleichheit wirkt sich im Mehrheitswahlsystem und im Verhältniswahlsystem jeweils unterschiedlich aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [337 f.]; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [103]).

    Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [103]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [353]).

    Bei der Verhältniswahl gebietet demgegenüber die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338] m.w.N.).

    bb) Aufgrund des formalen Charakters des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [350 f. Rn. 61]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]).

    29. September 2011 - Vf. 27-IV-11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [351 Rn. 61]; Urteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [286 Rn. 51], Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338] m.w.N.).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [352 Rn. 63]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338], Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 408 [420]).

    Er kann daher, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339] m.w.N.).

    cc) Der Gesetzgeber hat eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [353 Rn. 65]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339] jeweils m.w.N.).

    c) Der in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgte, unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht geltende (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. August Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV19 [HS]; Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [104 f.]) Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren zur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978, BVerfGE 47, 198 [226]), stellt die gleichen Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339], Urteil vom 9. November 2011, BVerfGE 129, 300 [320] jeweils m.w.N.).

    BVerfGE 131, 316 [366]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [403]; vgl. hierzu auch Ipsen, DVBl. 2013, 265 [273]; ders., JZ 2002, 469 [473]).

    Da die Zahl der vergebenen Mandate jedoch nach dem Verhältnis der für die Landeslisten der Parteien abgegebenen Stimmen errechnet wird und die Parteien sich ihre Direktmandate bei der Sitzverteilung nach den Landeslisten anrechnen lassen müssen, trägt die Landtagswahl - ebenso wie die Bundestagswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [357 f.]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [358]; Behl, Sächsisches Wahlgesetz und Landeswahlordnung, 2014, § 6 Rn. 1: "geringfügig modifizierte reine Verhältniswahl"; vgl. auch Haas in: Kunzmann/ders./BaumannHasske/Bartlitz, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 1993, Art. 41 Rn. 3).

    b) Ausgehend vom Grundcharakter der Landtagswahl als Verhältniswahl ist die Zuteilung von Überhangmandaten, die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SächsWahlG infolge eines nicht vollständig durchführbaren Verrechnungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsWahlG anfallen, am Erfordernis der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [359]).

    Da diese Wirkung nur bei denjenigen Wählern eintritt, die ihre Direktstimme einem Wahlkreisbewerber gegeben haben, dessen Partei einen Überhang erzielt, ist die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [362]).

    Bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Listenstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [363]).

    Auf der anderen Seite verlangt diese Verfassungsnorm, im Rahmen der Verhältniswahl die Möglichkeit einer Personenwahl zu eröffnen, um durch die Wahl direkt gewählter Abgeordneter eine engere persönliche Beziehung dieser Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis zu gewährleisten und zugleich in gewissem Umfang der dominierenden Stellung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes ein Korrektiv im Sinne der Unabhängigkeit der Abgeordneten entgegenzusetzen (vgl. zu dem auf Bundesebene einfachgesetzlich ausgestalteten Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl: BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [365 ff.]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [358] jeweils m.w.N.).

    Insbesondere das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender Proportionalität und die von der Verfassung ebenfalls legitimierten Ziele einer Personenwahl lassen sich innerhalb des Wahlsystems einer personalisierten Verhältniswahl nicht in voller Reinheit verwirklichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [366]).

    Dies wäre dann der Fall, wenn die - durch § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG mögliche - Zuteilung zusätzlicher Sitze außerhalb des Proporzes dazu führte, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [367]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [361, 365 f.]).

    Könnten sie regelmäßig in größerer Zahl anfallen, widerspräche dies der Grundentscheidung von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [368]).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung auch darauf abstellen darf, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [372]).

    Der Festlegung eines Zahlenwertes von nicht ausgeglichenen Überhangmandaten, ab dem ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Stimmenergebnisses mit dem mit der Personenwahl verbundenen Belang eines uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten nicht mehr für gewahrt anzusehen wäre, bedarf es daher nicht, zumal sich ein solcher Akt richterlicher Normkonkretisierung ohnehin nicht vollständig begründen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [368 ff.]).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316 [342] = juris Rn. 72 m. w. N.; für das Demokratieprinzip der bayerischen Verfassung inhaltsgleich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris Rn. 112).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Bei einer personalisierten Verhältniswahl, wie sie dem derzeitigen Wahlrecht zugrunde liegt, dürften die Spielräume des Gesetzgebers größer sein als bei einem reinen Mehrheitswahlrecht (vgl. BVerfGE 13, 127 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ).
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes (BWahlG; vgl. heute § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Var.) befasst, sie als Durchbrechung des Grundsatzes der (Erfolgswert-)Gleichheit der Wahl identifiziert, jedoch - aufgrund des hinreichend zwingenden Differenzierungsgrundes der Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments - als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 131, 316 ; stRspr; vgl. schon BVerfGE 1, 208 ).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Im Rahmen dieses Auftrages, der bezogen auf die Bundestagswahl in Art. 38 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich fundiert ist, obliegt es dem Gesetzgeber, durch die Verfassung legitimierte Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Es kann daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf oder wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung des Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Stattdessen wäre der Gesetzgeber verpflichtet, § 2 Abs. 7 EuWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich erweisen sollte, dass die Prognose der Notwendigkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments fehlerhaft war (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    Die darüber hinausgehende Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Dieser kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ; stRspr).

    Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Da er dabei teilweise gegenläufigen Zielen genügen muss (vgl. BVerfGE 131, 316 ), ist die Behauptung einer Verdichtung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung gerade im Wahlrecht in besonderer Weise begründungsbedürftig.

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sichert (vgl. statt vieler BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Damit stellt das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell dar, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 131, 316 ).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 102, 224 ; 130, 318 ; 131, 316 ; 140, 115 ).

    Mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kreiert das Bundesvolk sein unitarisches Vertretungsorgan (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Im Rahmen dieses Gestaltungsauftrags ist es grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG - auch in ihrem Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hierbei dem Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hat, ändert dies nichts daran, dass ihm bei der Ausfüllung des Verfassungsauftrags zur Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 97, 317 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    c) aa) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 131, 316 ).

    Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Jahr 2008 (BVerfGE 120, 82 ) ausdrücklich angeführte Gesichtspunkt für eine strenge verfassungsgerichtliche Prüfung von Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit überhaupt eine Verschärfung der Maßstäbe bedeutet hat, hat das Bundesverfassungsgericht auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Verfassungskonformität der Fünf-Prozent-Sperrklausel geprüft und bestätigt (vgl. zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und Wahlrechtsgrundsätze - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 131, 316 ; 132, 39 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

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  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

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  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

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  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 9/12

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  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

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  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

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  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

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  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

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  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20
  • VerfG Hamburg, 02.12.2022 - HVerfG 13/20
  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2018 - LVerfG 7/17

    Unzulässige sowie offensichtlich unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - LVerfG 1/23

    Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl 2022 erfolglos

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 37/20
  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • VG Cottbus, 24.08.2018 - 1 K 1821/14

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig erklärt und

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16

    Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen

  • VG Wiesbaden, 30.12.2016 - 6 K 1805/16

    Kein Anspruch auf Wahl der CDU in Bayern

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

  • VGH Bayern, 10.12.2021 - 16a D 19.1155

    Höchstmaßnahme bei mangelnder Verfassungstreue eines Polizeibeamten

  • LSG Bayern, 15.01.2018 - L 14 R 5201/16

    Zuständigkeit für Betriebsprüfung

  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvC 40/19

    Ablehnungsgesuch gegen die Richter Voßkuhle, Hermanns, Müller und Kessal-Wulf

  • BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

  • VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14

    Festsetzung von Zinsen der Gewerbesteuer als Realsteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2016 - 15 A 2466/15

    Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit einer Gemeinderatswahl hinsichtlich

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 9/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie vorläufige und vorbeugende

  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 2526/16
  • VG Berlin, 15.02.2013 - 4 K 344.12

    Spielhallengesetz Berlin - Unterblieben der Notifizierung des Entwurfs einer

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15

    Die Berücksichtigung akademischer Grade und Bezeichnungen sowie der Berufe und

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 9 ZB 15.358

    Wegnahme eines Pferdes wegen Vernachlässigung

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 9 ZB 15.357

    "Robusthaltung" von Pferden

  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 12/12

    5 %-Klausel und Sitzverteilung nach d'Hondt sind noch verfassungsgemäß -

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 22 CE 21.546

    Keine Rechtsgrundlage für die Mitteilung einer Landesbehörde über eine

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 9 ZB 15.416

    Rechtmäßige Duldungsanordnung zur Wegnahme eines Pferdes

  • BVerfG, 24.05.2019 - 2 BvC 28/19

    Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Versterben des

  • VG Schwerin, 22.06.2016 - 7 A 1773/14

    Wahl der Kammerversammlung der Zahnärztekammer; Zuschnitt von Wahlkreisen

  • BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvC 28/19

    Wahlprüfungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt

  • VG Ansbach, 19.06.2017 - AN 16 S 17.00457

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse von sog. "Reichsbürgern"

  • VG Berlin, 25.07.2013 - 4 L 313.12

    Rechtmäßigkeit der für 2011 von der BAFin erhobenen Sonderzahlung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2018 - L 1 R 235/18
  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 40.12

    Anfechtung eines Sonderzahlungsbescheides

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2012 - L 1 R 24/12
  • VG Schleswig, 31.08.2020 - 6 A 276/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 1 R 99/16
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