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   BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01   

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BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 (https://dejure.org/2002,32)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 (https://dejure.org/2002,32)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 (https://dejure.org/2002,32)
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Altenpflege

Art. 72 Abs. 2 GG, kein Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers, uneingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der Anwendung der "Erforderlichkeitsklausel";

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, Reichweite der Umschreibung "andere Heilberufe" (dynamisches Verständnis), Begriff "Zulassung", Sperrwirkung der beschränkten Bundeskompetenz gegenüber anderen Kompetenztiteln

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Wesentliche Teile des Altenpflegegesetzes mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus GG Art 74 Abs 1 und Art 72 Abs 2 vereinbar - Nichtigkeit der im AltPflG enthaltenen Regelungen zur Berufsausbildung der Altenpflegehilfe

  • Wolters Kluwer

    Berufsbild der Altenpflege - Veränderung - Altenpflegehelfer - Heilberuf - Gesetzgebungskompetenz - Konkurrierende Gesetzgebung - Beurteilungsspielraum - Erforderlichkeit - Wahrung der Wirtschaftseinheit - Gleichwertige Lebensverhältnisse

  • Judicialis

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AltPflG § 6; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19
    Berufsbild des Altenpflegers; Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Berufsbild Altenpflege: Kompetenz des Bundesgesetzgebers bestätigt

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Altenpflegeausbildung

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Klare Grenzen für Bund bei Gesetzgebungskompetenz // Klage Bayerns gegen Altenpflegegesetz aber weitgehend erfolglos

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 72 Abs. 2 GG
    Verfassungsrecht, Bundeskompetenz im Zulassungsrecht für Heilberufe

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Auswirkungen der "Altenpflege-Entscheidung" des BVerfG auf das Ladenschlussgesetz (Prof. Dr. Ulrich Stelkens; GewArch 2003, 187-191)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 62
  • NJW 2002, 41
  • NJW 2003, 41
  • NVwZ 2003, 197 (Ls.)
  • DVBl 2003, 259 (Ls.)
  • DVBl 2003, 44
  • DÖV 2003, 119
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht definiert, was unter einem Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu verstehen sei (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 7, 59 ; 33, 125 ).

    Bei der Bestimmung der einzelnen Materien, die Art. 74 GG aufzählt, verdienen der Grundsatz des Art. 30 GG und der historische Zusammenhang in der deutschen Gesetzgebung besondere Aufmerksamkeit; dem Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" kommt dabei wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 29 ; 28, 21 ; 33, 125 ).

    Aus diesem Grunde gewinnen Entstehungsgeschichte des Art. 74 GG und Staatspraxis für die Auslegung besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 61, 149 ; 68, 319 ).

    Bloß ausgestaltende Regelungen der Berufsausübung fallen nicht darunter (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 17, 287 ; 33, 125 ; stRspr).

    Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes - anders als beispielsweise bei den Berufen der Rechtsanwälte und Notare (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) - auf das Zulassungswesen beschränkt (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 7, 18 ; 7, 59 ; 17, 287 ; 33, 125 ; 68, 319 ).

    Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur eingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung anderer Kompetenztitel unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 17, 287 ; 33, 125 ; 71, 162 ; 88, 203 ; 98, 265 ).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01
    Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. etwa BVerwG, DÄ 1966, S. 446 ff.; BVerwGE 35, 308 ; 66, 367 ; 94, 269 ) oder keinen Schaden anrichten kann (vgl. etwa BVerwGE 35, 308 ; 66, 367 ; 94, 269 ), mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet.

    Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, NJW 1959, S. 833; Dünisch-Bachmann, a.a.O., Rn. 6.3.6 m.w. Hinweisen auf hierzu zählende therapeutische Maßnahmen; vgl. BVerwGE 66, 367 ).

    Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat (vgl. BVerwGE 66, 367 ).

    Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerwGE 66, 367 ).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01
    Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist dem Bund in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 ; 98, 265 ).

    Dies setzte voraus, dass der Bund die Zulassung zu den Altenpflegeberufen verständigerweise nicht regeln könnte, ohne zugleich auch die Zulassung zu den Berufen der Altenpflegehilfe zu regeln; diese Regelung müsste unerlässliche Voraussetzung für jene sein (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 8, 143 ; 12, 205 ; 15, 1 ; 26, 246 ; 26, 281 ; 97, 228 ; 98, 265 ; stRspr).

    Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur eingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung anderer Kompetenztitel unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 17, 287 ; 33, 125 ; 71, 162 ; 88, 203 ; 98, 265 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Der Kompetenztitel "Arbeitsrecht" begründet eine umfassende Kompetenz für privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis (vgl. BVerfGE 7, 342 ; 77, 308 ; 106, 62 ).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 98, 265 ; 106, 62 ; 110, 33 ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ).

    Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. im Anschluss an BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ).

    Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung oder Maßnahme - hier die Verschonungsregelung -, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 130, 151 ; vgl. auch die Nachweise bei BVerfGE 106, 62 ); die bloße Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 121, 317 ).

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