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   BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58   

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https://dejure.org/1959,36
BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 (https://dejure.org/1959,36)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 (https://dejure.org/1959,36)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 (https://dejure.org/1959,36)
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Preußischer Kulturbesitz

Art. 135 GG, Errichtung einer Bundesstiftung aufgrund von Art. 135 Abs. 4 GG trotz bereits vorliegender Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Länder

Volltextveröffentlichungen (6)

  • opinioiuris.de

    Preußischer Kulturbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 20
  • NJW 1959, 1531
  • DÖV 1959, 690
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Das besagt nicht, daß sie im Text des Gesetzes ausdrücklich bestimmt sein müssen (BVerfGE 8, 274 [307]).

    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Stiftungsgesetz die Grenzen der durch die "Satzung" zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 8, 274 [318]).

    Auch wird sie allein dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gerecht (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 274 [324]).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Stiftungsgesetz die Grenzen der durch die "Satzung" zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 8, 274 [318]).

    Daher könnten die Antragsteller erst, wenn sie tatsächlich entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung durch die mit Zustimmung des Bundesrats zu errichtende "Satzung" gegen ihren Willen zur Beteiligung an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung verpflichtet würden, unter Berufung auf Art. 109 GG ein gegen die "Satzung" gerichtetes abstraktes Normenkontrollverfahren anhängig machen (BVerfGE 1, 117 [126]; 1, 184 [196]; 2, 307 [312]).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Auch wird sie allein dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gerecht (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 274 [324]).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Daher könnten die Antragsteller erst, wenn sie tatsächlich entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung durch die mit Zustimmung des Bundesrats zu errichtende "Satzung" gegen ihren Willen zur Beteiligung an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung verpflichtet würden, unter Berufung auf Art. 109 GG ein gegen die "Satzung" gerichtetes abstraktes Normenkontrollverfahren anhängig machen (BVerfGE 1, 117 [126]; 1, 184 [196]; 2, 307 [312]).
  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Daher könnten die Antragsteller erst, wenn sie tatsächlich entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung durch die mit Zustimmung des Bundesrats zu errichtende "Satzung" gegen ihren Willen zur Beteiligung an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung verpflichtet würden, unter Berufung auf Art. 109 GG ein gegen die "Satzung" gerichtetes abstraktes Normenkontrollverfahren anhängig machen (BVerfGE 1, 117 [126]; 1, 184 [196]; 2, 307 [312]).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Vielmehr genügt, daß diese Begrenzungen der Ermächtigung sich aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und aus dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ergeben (BVerfGE 7, 267 [272f.]; 7, 282 [291]).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Dabei ist der in der fraglichen Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigungsnorm gestellt ist (BVerfGE 1, 299 [312]).
  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Vielmehr genügt, daß diese Begrenzungen der Ermächtigung sich aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und aus dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ergeben (BVerfGE 7, 267 [272f.]; 7, 282 [291]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Stiftungsgesetz die Grenzen der durch die "Satzung" zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 8, 274 [318]).
  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
    Das Normenkontrollverfahren setzt das Bestehen der zu überprüfenden Norm voraus (BVerfGE 1, 396 ff. [Leitsatz 1, S. 400 ff.]).
  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 f.]), fallen sie aber nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 [354]), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen.

    e) Art. 135 Abs. 4 GG, der bei "überwiegendem Interesse des Bundes" erlaubt, von dem in Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG geregelten Vermögensübergang abzuweichen (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 ff.]), kann zur Stützung der Ansicht der Bundesregierung nicht herangezogen werden.

    Art. 135 Abs. 4 GG enthält eine "Sonderkompetenz", von der der Bund bei Errichtung einer bundesunmittelbaren Verwaltung Gebrauch machen kann, ohne an die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG (Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes) gebunden zu sein (BVerfGE 10, 20 [45]).

    Die Vorschrift sollte dem Bund die Möglichkeit geben, "den organischen Zusammenhang ihrer Zweckbestimmung nach zusammengehöriger, durch die Kriegswirren zerrissener Sammlungen und Bibliotheken von national-repräsentativer Bedeutung wieder herzustellen und sie ihrer ursprünglichen gesamtdeutschen Aufgabe zu erhalten" (BVerfGE 10, 20 [47]).

    Nur auf Grund der ihm in Art. 135 Abs. 4 GG verliehenen Kompetenz konnte der Bundesgesetzgeber der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" (Gesetz vom 25. Juli 1957, BGBl. I S. 841) auch die künftige Verwaltung des preußischen Kulturbesitzes übertragen (BVerfGE 10, 20 [45 f.]).

  • LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21

    Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat

    Behörden sind - unter Rückgriff auf den staatsrechtlichen Behördenbegriff (vgl. MüKo, StGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB, § 11, Rn. 149) - ständige, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.7. 1959 - 2 BvF 1/58; BGH, Beschluss vom 20.9. 1957 - V ZB 19/57; BayObLG, Beschluss vom 05.07.1993 - 4 St RR 37/93).
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