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   BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19   

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BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19 (https://dejure.org/2019,26760)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2019 - 2 BvL 10/19 (https://dejure.org/2019,26760)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 2 BvL 10/19 (https://dejure.org/2019,26760)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. ... 100 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 80 Abs. 2 BVerfGG; § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 109 StVollzG; § 110 StVollzG; § 52 FamFG; § 427 FamFG; § 83 SächsStVollzG; § 84 SächsStVollzG
    Fixierungen im Strafvollzug (Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Fesselung Strafgefangener im Sächsischen Strafvollzugsgesetz; Fehlen eines gesetzlichen Richtervorbehalts; konkrete Normenkontrolle; Darlegungsanforderungen an eine Richtervorlage; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes; Verfassungsgemäße Fesselung bzw. Fixierung Strafgefangener im Sächsischen Strafvollzugsgesetz ; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Es muss zuvor also sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben (vgl. BVerfGE 127, 335 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2017 - 2 BvL 1/17 -, Rn. 24).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

    Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

    Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

    Es bedarf vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 48, 396 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Die von der Justizvollzugsanstalt benannten Symptome eines Delirium Tremens sind für sich genommen nicht geeignet, die in der Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr liegende und verfassungsrechtlich erforderliche hohe Eingriffsschwelle für Fixierungen von nicht lediglich kurzfristiger Dauer (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 80, 108 f., 120) zu erreichen.

    Unabhängig davon geht aus dem Beschluss nicht hervor, womit die ärztliche Einschätzung begründet wurde, dass die Fixierung über einen vergleichsweise langen Zeitraum erforderlich sei und warum das Gericht dieser Einschätzung auch vor dem Hintergrund folgte, dass gerichtliche Fixierungsanordnungen an einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme zu messen sind und sich insoweit auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 30).

    Das Hauptsacheverfahren, welches das Amtsgericht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen eingeleitet hat, weil weder dem Bundes- noch dem Landesrecht eine geeignete Rechtsgrundlage zu entnehmen sei, verfolgt, den Darlegungen des Amtsgerichts zufolge, allein den Zweck, die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu betreiben, um eine Übergangsregelung gemäß § 35 BVerfGG zu erwirken, wie sie der Zweite Senat für Baden-Württemberg und Bayern getroffen hat (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -).

    Ein solches Vorgehen ist, anders als das Amtsgericht meint, von Verfassungs wegen nicht erforderlich, weil aus dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar die Verpflichtung folgt, den Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 85).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Allerdings ist das vorlegende Gericht nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ).

  • BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Anordnung einer

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Unabhängig davon geht aus dem Beschluss nicht hervor, womit die ärztliche Einschätzung begründet wurde, dass die Fixierung über einen vergleichsweise langen Zeitraum erforderlich sei und warum das Gericht dieser Einschätzung auch vor dem Hintergrund folgte, dass gerichtliche Fixierungsanordnungen an einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme zu messen sind und sich insoweit auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 30).

    Schließlich fehlt eine Darlegung zu der Frage, warum der von dem Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefahr nicht mit milderen Mitteln begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ).

    Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 ; 127, 224 ; 131, 1 ; 133, 1 ; 138, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Es bedarf vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 48, 396 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können (vgl. BVerfGE 105, 48 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 124, 251 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können (vgl. BVerfGE 105, 48 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 124, 251 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 12.07.2017 - 2 BvL 1/17

    Verwaltung von Geldern eines Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörden in

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

  • BVerfG, 02.05.2012 - 1 BvL 20/09

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Es bedürfte vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1963 - 1 BvL 29/56 -, BVerfGE 17, 135; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1964 - 1 BvL 12/60 -, BVerfGE 18, 186; zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 2 BvL 1/17 -, juris: BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvL 10/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvL 11/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2019 - 2 BvL 12/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223).
  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    a) Der Senat ist nicht zu der für eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugung (dazu BVerfG-Beschluss vom 17.07.2019 - 2 BvL 10/19, juris, Rz 16) gelangt, dass der Solidaritätszuschlag in den Streitjahren 2020 und 2021 als nicht mehr verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer i.S. von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG anzusehen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Es bedürfte vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1963 - 1 BvL 29/56 -, BVerfGE 17, 135; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1964 - 1 BvL 12/60 -, BVerfGE 18, 186; zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 2 BvL 1/17 -, juris: BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvL 10/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvL 11/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2019 - 2 BvL 12/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 -, BVerfGE 157, 223).
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