Rechtsprechung
BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
- openjur.de
Artt. 106 Abs. 1 Nr. 6, 100 Abs. 1 GG
Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig - Bundesverfassungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 80 BVerfGG, FKPG
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG - IWW
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer ...
- rewis.io
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG
- ra.de
- rewis.io
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG
- rewis.io
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des SolZG 1995 mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer Ergänzungsabgabe zur Deckung einer ...
- datenbank.nwb.de
Normenkontrollantrag betreffend Solidaritätszuschlag 2007 unzulässig
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Richtervorlage zum SolZG 1995 unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Solidaritätszuschlag (nicht) vor dem Bundesverfassungsgericht
- lto.de (Kurzinformation)
Solidaritätszuschlag bleibt
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Solidaritätszuschlagsgesetz für Veranlagungszeitraum 2007 ist nicht verfassungswidrig
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Normenkontrollantrag unzulässig
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- wps-de.com (Kurzinformation)
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Solidaritätszuschlag geäußert
- steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)
Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Solidaritätszuschlag bleibt - Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zurück
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Normenkontrollantrag betreffend den SolZ unzulässig
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Normenkontrollantrag betreffend des SolZ unzulässig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Verfassungswidrigkeit des SolZG unzulässig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Vorlage zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages unzulässig
Besprechungen u.ä.
- steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)
Solidaritätszuschlag - Die unendliche Geschichte
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
- BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08
- BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
Papierfundstellen
- BVerfGK 18, 26
- NJW 2011, 441
- WM 2010, 2002
- DB 2010, 2146
- NZG 2010, 1220
Wird zitiert von ... (41) Neu Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Ergänzungsabgabe
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254), BVerfGE 32, 333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen.Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.
Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 ).
Das Finanzgericht lässt bei seiner Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe, insbesondere unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfGE 32, 333 ).
Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.
Hinsichtlich der Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Motiven des Verfassungsgebers auseinandergesetzt und bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" die maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dargestellt, übersieht das Finanzgericht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (BVerfGE 32, 333 ).
- BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89
Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
- BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.
- BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97
Entscheidungserheblichkeit
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten …
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ). - BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ). - BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ). - BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ). - BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06
Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 -, DStZ 2008, S. 229). - BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Bodenreform III
Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ). - BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
- BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet …
- BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83
Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO
- BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Halbteilungsgrundsatz
- FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
- BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19
Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion
Dabei entfaltet sich die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen ( BVerfG 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - Rn. 12; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/14 - Rn. 13 f., BVerfGE 40, 88 ; vgl. hierzu auch Hecker NVwZ 2019, 1476, 1478 ff.) . - BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26)als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.Das Gericht beschränke sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen (BVerfGK 18, 26 ).
Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).
Allein der Hinweis des Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren "immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen" gegeben habe, "obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden" sei, könne eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht ersetzen (BVerfGK 18, 26 ).
- FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19
Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag
Dieses Vorgehen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Regelungen des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21.12.1967 nicht beanstandet (…BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II S. 408-411, Rn. 32; bestätigend BVerfG-Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/1, NJW 2011, 441).Dies gilt ebenfalls für Verfassungsbeschwerden zum SolZG 1995 (Beschlüsse des BVerfG vom 11.02.2008 2 BvR 1708/06, DStZ 2008, 229; vom 19.10.2011 2 BvR 2121/11, juris; vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11, juris); auch die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2009 7 K 143/08 hielt das Bundesverfassungsgericht für unzulässig (Beschluss vom 08.09.2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).
- BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).aaa) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, beginnend Rz 15).
Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; in BFH/NV 2010, 2217, Rz 17).
- BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16
§ 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit
Die Bindungswirkung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die den Tenor tragenden Gründe (vgl. nur BVerfG 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - Rn. 12, BVerfGK 18, 26) . - FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08
Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen …
Daraufhin hat die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Richtervorlage mit Beschluss vom 8. September 2010, 2 BvL 3/10 (NJW 2011, S. 441, FR 2010, S. 999) für unzulässig erklärt.Der Zulässigkeit der neuerlichen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht in diesem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 steht der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgericht vom 8. September 2010 (2 BvL 3/10, NJW 2011, S. 441) nicht entgegen.
d) Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer Begründung des Beschlusses über die Unzulässigkeit der vorausgehenden Vorlage des vorlegenden Finanzgerichts vom 8. September 2010 (2 BvL 3/10, NJW 2011, S. 441) in Bezug auf das SolZG 1995 ausgeführt:.
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).
Dieter Birk befasst sich mit der Kammer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 (2 BvL 3/10).
Auch Johannes R. Nebe (…NWB Nr. 40/2010, S. 3161) kritisiert die Kammer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 (2 BvL 3/10):.
- BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Insbesondere ist es --abweichend zur Ansicht der Kläger-- nicht geboten, eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben; die Ergänzungsabgabe darf lediglich kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351, Rz 34 ff., m.w.N.; ebenso Beschlüsse des BVerfG vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, Rz 3, 14). - BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen …
Danach müssen die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in künftigen Fällen beachtet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 , vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 , vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 und vom 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - BVerfGK 18, 26 ). - BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …
Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).a) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, unter II.2.b).
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R
Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach …
Im Übrigen bezieht sich die in § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordnete Bindungswirkung nur auf die Ausführungen des BVerfG zur Auslegung der Verfassung, wie sie sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen ergeben (stRspr; vgl BVerfG Beschlüsse vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88, 93 f mwN, vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 - BVerfGE 96, 375, 404, vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 ua - BVerfGE 112, 1, 40, vom 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268, 277 und vom 8.9.2010 - 2 BvL 3/10 - NJW 2011, 441 RdNr 12) . - BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt
- BFH, 21.07.2011 - II R 50/09
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17
Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der …
- OLG Saarbrücken, 30.08.2019 - Ss Bs 46/19
VerfGH Saarland, Rohmessdaten, Anwendung, Leivtex XV3
- BFH, 09.06.2010 - II B 154/09
Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007
- OLG Saarbrücken, 03.09.2019 - Ss Rs 34/19
VerfGH Saarland, Rohmessdaten, Poliscan Speed
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 3.18
Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen …
- FG Nürnberg, 25.09.2014 - 4 K 273/12
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für …
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R
Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach …
- VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20
Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät
- FG Baden-Württemberg, 04.10.2010 - 10 K 1724/08
Verzicht auf als Fremdkapital bilanzierte Darlehensforderung: nachträgliche …
- VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19
Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Beweis für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 109.16
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2021 - 11 N 95.19
(kein) Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG - Antrag auf Beiordnung eines …
- LSG Bayern, 19.10.2021 - L 15 AS 303/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Ermessen bei Verlängerung einer …
- OVG Saarland, 18.02.2021 - 1 A 259/20
Fahrtenbuchauflage, Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes …
- OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 332/15
Rundfunkbeitrag; Verfassung; Zitiergebot; Datenschutz; Landesrecht; …
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15
Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO
- LSG Bayern, 19.10.2022 - L 15 AS 303/21
Ermessen bei Festlegung der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung …
- BFH - II R 20/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- OVG Sachsen, 16.03.2022 - 5 A 607/20
Rechtliches Gehör; Übergehen von Vorbringen; Beruhen
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 11 N 5.17
Erhebung des Rundfunkbeitrags
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages
- FG Hamburg, 04.06.2010 - 3 V 62/10
Solidaritätszuschlag: Keine Gewährung von AdV für Soli 2007
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2019 - 11 N 111.16
Beitragsmindernde Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
Rundfunkbeitrag - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - 11 N 77.17
Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung im …
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2019 - 11 N 92.17
Pflicht zur Rundfunkbeitragszahlung
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2019 - 11 N 85.15
Rundfunkbeitragsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - 11 N 85.15