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   BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74   

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BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 (https://dejure.org/1975,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 356
  • NJW 1976, 283
  • DVBl 1976, 73
  • DÖV 1976, 239
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).

    "Gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper, wie jeder an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende einzelne Richter (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]) mit näherer Begründung; BVerfGE 31, 47 [54]; 31, 181 [184]).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).

  • Drs-Bund, 05.02.1969 - BT-Drs V/3816
    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Das zeigt sich schon in dem ersten Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, den die Bundesregierung noch in der 5. Wahlperiode den gesetzgebenden Körperschaften zuleitete (BRDrucks. 594/68; BTDrucks. V/3816 - dort Begründung S. 5 f.).

    Die Entwurfsbegründung (BTDrucks. V/3816) gibt deutlich zu erkennen, daß die Vorschrift klarstellende Bedeutung haben sollte.

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).
  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält auch das Gebot an den Gesetzgeber, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln (vgl. BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 19, 52 [59 f.]; 21, 139 [145]; 27, 18 [34]).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Es verbietet ferner nicht nur den anderen Staatsgewalten, dem Bürger "seinen" Richter durch unbefugte Eingriffe wegzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 [299]; 30, 149 [152]; 21, 139 [145]).
  • BVerfG, 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52

    Plenargutachten Heuß

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Dem steht nicht entgegen, daß das Plenum in einem Beschluß vom 8. Dezember 1952 beiläufig und ohne nähere Begründung bemerkt hat: "Bei der Normenkontrolle gibt es überdies keinen 'gesetzlichen Richter', da die Antragsberechtigten bei der Normenkontrolle keine eigenen Rechte verfolgen, sondern nur den Anstoß zu einem objektiven Verfahren geben" (BVerfGE 2, 79 [91]).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 [48]).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Dies ist in jedem seiner Verfahren nach § 13 BVerfGG, und daher insbesondere auch in dem vorliegenden Verfahren einer konkreten Normenkontrolle nach § 13 Nr. 11 BVerfGG (Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG), der Fall (vgl. auch BVerfGE 2, 1 [9]).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" - begründet nicht nur ein subjektives Recht, einen "Anspruch" des Bürgers auf den ihm gesetzlich zustehenden Richter, das geltend zu machen im Einzelfall seine Sache wäre (vgl. BVerfGE 26, 281 [291]).
  • BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    a) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 40, 356 ).

  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Aus diesem Grund sichert Art. 101 Abs. 1 GG den Grundsatz des gesetzlichen Richters als objektives Verfassungsrecht - als Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

    Der Grundsatz des gesetzlichen Richters enthält - als Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin - objektives Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 40, 356 ).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Sie üben ihr Amt auf Zeit aus; die gesetzlichen Regelungen sehen eine Amtsdauer von zumindest vier Jahren vor (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Bindung an die Wahlperiode der Bürgerschaft; vgl. BVerfGE 40, 356 : zweijährige Amtszeit als das "untere Ende der denkbaren Möglichkeiten"), überwiegend auch die Möglichkeit einer Wiederwahl.

    d) Der normative Befund und die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Wiederwahl von Richterinnen und Richtern an Verfassungsgerichten (vgl. einerseits - Ausschluss der Wiederwahl - § 4 Abs. 2 BVerfGG in der seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 <BGBl I S. 1765> geltenden Fassung; ebenso § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlVerfGHG; Art. 112 Abs. 4 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg; § 5 Abs. 1 Satz 3 LVerfGG MV; § 4 Abs. 3 Satz 1 VGHG NW; andererseits - Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl - Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische Verfassung; Art. 134 Abs. 3 Satz 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 3 Abs. 1 Satz 4 VerfGG LSA; § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG sowie - uneingeschränkte Zulässigkeit der Wiederwahl - § 3 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG BW; Art. 4 Abs. 3 BayVfGHG; Art. 139 Abs. 2 Satz 5 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Art. 130 Abs. 3 Verfassung des Landes Hessen; § 3 Abs. 2 Satz 2 SaarlVerfGHG; § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsVerfGHG; zur verfassungsrechtlichen Bewertung vgl. BVerfGE 40, 356 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, juris, Rn. 40) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie ein zu heterogenes Bild bieten und zudem auf die Fachgerichtsbarkeit nicht übertragbar sind.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die Richterwahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 1
  • NJW 1976, 889
  • DVBl 1976, 73
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Die Formalisierung sowohl der Wahlrechtsgleichheit als auch der damit eng zusammenhängenden Chancengleichheit der politischen Parteien hat - historisch betrachtet - ihre Wurzel im Postulat der politischen Gleichheit aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 34, 81 (98) mit weiteren Nachweisen).

    Der besondere Zweck der Wahl läßt also in großem Umfang Differenzierungen zu, die bei Anwendung des Grundsatzes der formalen Wahlrechtsgleichheit nicht zulässig wären, weil für sie besondere rechtfertigende, zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 81 (99) mit weiteren Nachweisen) nicht bestehen.

  • BVerwG, 23.05.1975 - VII A 1.73

    Präsidium - Wahlanfechtung - Objektive Gesetzesverletzung - Blockwahlsystem

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Wahl des Präsidiums eines Gerichts wird die Auffassung vertreten, daß die Wahl in dieses Organ richterlicher Selbstverwaltung nicht abgelehnt werden kann (vgl. BVerwG in DVBl. 1975 S. 727 (728), auch BGH in NJW 1974, S. 183 (184) zur Kennzeichnung dieser Wahl).
  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt dem dadurch Rechnung, daß sie im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich absolut gleich bewertet und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur aus zwingenden Gründen zuläßt (vgl. BVerfGE 8, 51 (69); 14, 121 (132)).
  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Die Auslegung der Vorschrift unter Heranziehung der mit ihr im Zusammenhang stehenden Teile des Gesetzes durch das vorlegende Gericht, von der für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auszugehen ist (vgl. BVerfGE 38, 154 (162) mit weiteren Nachweisen), ist jedenfalls vertretbar.
  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 47/71

    Anfechtung innerparteilicher Wahlen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Wahl des Präsidiums eines Gerichts wird die Auffassung vertreten, daß die Wahl in dieses Organ richterlicher Selbstverwaltung nicht abgelehnt werden kann (vgl. BVerwG in DVBl. 1975 S. 727 (728), auch BGH in NJW 1974, S. 183 (184) zur Kennzeichnung dieser Wahl).
  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Für allgemeine Wahlen gilt, daß das aktive Wahlrecht in der parlamentarischen Demokratie heute an keine weiteren Voraussetzungen als Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit geknüpft ist und kein Staatsbürger davon ohne zwingenden Grund ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 36, 139 (141)).
  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt dem dadurch Rechnung, daß sie im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich absolut gleich bewertet und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur aus zwingenden Gründen zuläßt (vgl. BVerfGE 8, 51 (69); 14, 121 (132)).
  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Als ungeschriebenes Verfassungsrecht gilt er darüber hinaus für sonstige politische Abstimmungen und Volksentscheide (vgl. BVerfGE 13, 54 (91 f.); 28, 220 (224)).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Bei der Wahl geht es nicht wie bei Parlamentswahlen um die demokratische Legitimierung eines Organs, das die Gesamtbürgerschaft repräsentiert; die Richter bedürfen bei der Ausübung ihrer Beteiligungsaufgaben einer solchen Legitimation nicht, weil das Grundgesetz die Einstellung und Beförderung der Richter gewählten Volksvertretern und von der Volksvertretung bestellten und ihr verantwortlichen Ministern übertragen hat (Art. 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG ; vgl. auch BVerfGE 9, 268 (278 ff.)).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
    Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art kann der Grundsatz, daß jeder sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können, Einschränkungen erfahren (vgl. BVerfGE 39, 247 (254) für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschulen).
  • BVerfG, 13.11.1974 - 1 BvL 27/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 EKrG

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Das Grundgesetz erzwingt keine formal gleiche Art der Wahlen aller Art (vgl. BVerfGE 41, 1 ).
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN) .
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    bb) Dem Wahlrecht der Mitglieder der Bundesversammlung ist es zudem immanent, dass diese einen Anspruch auf ein Wahlverfahren haben, das diesen Namen verdient, mithin inhaltlich-qualitativ eine echte Wahl ermöglicht (vgl. BVerfGE 41, 1 ).
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