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   BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74   

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BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74 (https://dejure.org/1978,74)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.1978 - 2 BvL 8/74 (https://dejure.org/1978,74)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 (https://dejure.org/1978,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 1
  • NJW 1978, 1575
  • DB 1978, 1542
  • DÖV 1978, 728
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Mit Beschluß vom 15. November 1967 (BVerfGE 22, 330 ff.) stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, daß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des 3. ÄndGMFG mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    Die Verordnung M Nr. 1/56 war nichtig, weil sie den Rahmen der Ermächtigung, auf die sie sich beruft, überschritt (vgl. BVerfGE 22, 330 [343 ff.]; was dort über die Verordnung M Nr. 2/57 ausgeführt ist, gilt auch für die Verordnung M Nr. 1/56).

    Gesetze, die rückwirkend eine öffentliche Leistungspflicht auferlegen, sind zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 22, 330 [347] m. w. Nachw.).

    Sie konnten mithin damals nicht darauf vertrauen, daß sie selbst frei über diese Beträge würden verfügen können (vgl. BVerfGE 22, 330 [348]).

    Die Verordnung M Nr. 1/56 war nichtig, denn sie überschritt den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, auf die sie sich berief (vgl. BVerfGE 22, 330 [343 ff.]).

    a) Zwar stimme ich mit dem Senat darin überein, daß die dem Anwendungsbereich der Verordnung M Nr. 1/56 unterfallenden Unternehmen als branchenkundige Betriebe am 1. Februar 1956 wußten, daß - wirtschaftlich betrachtet - der Wert ihrer Umsatzsteuerersparnis nicht ihnen, sondern den Erzeugern von Werkmilch zugute kommen sollte; sie konnten mithin damals nicht darauf vertrauen, daß ihnen dieser Wert verbleiben sollte (vgl. BVerfGE 22, 330 [348]).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    b) Die Grenzen, die das Grundgesetz für rückwirkende belastende Eingriffe in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen zieht, ergeben sich, soweit es nicht besondere Regelungen - wie in Art. 103 Abs. 2 GG - trifft, aus dem das Grundgesetz durchwaltenden Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört (BVerfGE 45, 142 [167 f.], ständige Rechtsprechung).

    Sie gebietet, daß der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechtsstellungen über die Verläßlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 24, 75 [98]; 45, 142 [167]).

    Er soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar war (vgl. BVerfGE 15, 313 [324]; 45, 142 [167 f.]).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Vertrauensschutz gegenüber der belastenden Rückwirkung einer Rechtsnorm nur dann zu weichen, ist diese Rückwirkung mithin verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (BVerfGE 13, 261 [272]; 18, 429 [439]; 30, 367 [387 ff.]; 45, 142 [173 f.]).

    In diesem Sinne hat der Senat in der Entscheidung BVerfGE 45, 142 (177) zu Recht bemerkt, daß verfassungsrechtliche Grenzen für den Zeitraum bestehen, bis zu welchem der Erlaß einer rückwirkenden Norm sich verzögern mag, soll die Anordnung der Rückwirkung sich noch in rechtsstaatlichen Schranken halten.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    So kommt der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauensschutz insbesondere dort nicht in Frage, wo ein Vertrauen sachlich deshalb nicht schutzwürdig ist, weil in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 30, 367 [387]).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Vertrauensschutz gegenüber der belastenden Rückwirkung einer Rechtsnorm nur dann zu weichen, ist diese Rückwirkung mithin verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (BVerfGE 13, 261 [272]; 18, 429 [439]; 30, 367 [387 ff.]; 45, 142 [173 f.]).

    Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze beruhen letztlich alle auf dem Gedanken, daß diese Rückwirkung die Rechtssicherheit dort nicht bedroht, wo das Geltungsvertrauen auf eine gegebene Rechtslage der Sache noch nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 30, 367 [387]; 32, 111 [123]).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Er soll anhand des geltenden Rechts die ihm gegenüber möglichen gesetzmäßigen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf vertrauen dürfen, daß sein dem jeweils geltenden Recht gemäßes Verhalten auch fürderhin von der Rechtsordnung als Rechtens anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Vertrauensschutz gegenüber der belastenden Rückwirkung einer Rechtsnorm nur dann zu weichen, ist diese Rückwirkung mithin verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (BVerfGE 13, 261 [272]; 18, 429 [439]; 30, 367 [387 ff.]; 45, 142 [173 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Darüber, ob eine andere Regelung "angemessener" oder "richtiger" gewesen wäre, ist hier nicht zu befinden (vgl. BVerfGE 15, 313 [319 f.]).

    Er soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar war (vgl. BVerfGE 15, 313 [324]; 45, 142 [167 f.]).

  • BVerwG, 11.07.1969 - I C 32.68

    Rückforderung von auf Grund der Verordnung M Nr. 1/56 über Milchauszahlungspreise

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. Juli 1969 (1 C 32.68 - nicht veröffentlicht) auch die Verordnung M Nr. 1/56 für nichtig gehalten und daher einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Erstattungsanspruch stattgegeben hatte, beliefen sich die gegen den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten insgesamt geltend gemachten Rückzahlungsforderungen auf etwa 9 Mio DM.

    Deshalb sowie wegen der den Betroffenen bekannten und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1969 (1 C 32.68) aufrechterhaltenen Ansicht der Verwaltung, daß die Entrichtung der Umsatzsteuerersparnisbeträge infolge einer Selbstveranlagung der Abgabepflichtigen rechtskräftig abgewickelt sei, habe der Gesetzgeber keinen Anlaß gehabt, vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts neben der Verordnung M Nr. 2/57 auch die zeitlich schon abgeschlossene Verordnung M Nr. 1/56 in den Rang eines Gesetzes zu erheben.

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Von diesem Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 31, 222 [225]), gibt es jedoch Ausnahmen.
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Sie gebietet, daß der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechtsstellungen über die Verläßlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 24, 75 [98]; 45, 142 [167]).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Vertrauensschutz gegenüber der belastenden Rückwirkung einer Rechtsnorm nur dann zu weichen, ist diese Rückwirkung mithin verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (BVerfGE 13, 261 [272]; 18, 429 [439]; 30, 367 [387 ff.]; 45, 142 [173 f.]).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
    Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze beruhen letztlich alle auf dem Gedanken, daß diese Rückwirkung die Rechtssicherheit dort nicht bedroht, wo das Geltungsvertrauen auf eine gegebene Rechtslage der Sache noch nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 30, 367 [387]; 32, 111 [123]).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    a) Auch wenn das Grundgesetz keine Vorschriften über die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen enthält, rechtfertigen es die Erfordernisse einer funktionsfähigen Gesetzgebung, in Anknüpfung an die überkommene Staatspraxis im Gesetzesbeschluss enthaltene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperschaften berichtigen zu können, wie dies in § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie in § 122 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages im Einzelnen geregelt ist (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

    Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 45, 142 ; 48, 1 ; 51, 356 ; 63, 152 ; 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    bb) Mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 GG, der für jede Verordnungsvorschrift eine gesetzliche Grundlage verlangt (vgl. BVerfGE 22, 330 ; 48, 1 ; 101, 1 ; Brenner, in: Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 80, Rn. 78), kommt auch eine über die Reichweite der Ermächtigungen des § 6 Abs. 1 StVG hinausgehende ungeschriebene Ermächtigung zum Erlass von Ausnahmeregelungen und damit verbundenen weiteren Bestimmungen nicht in Betracht.
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