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   BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16   

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https://dejure.org/2016,411
BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16 (https://dejure.org/2016,411)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16 (https://dejure.org/2016,411)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 (https://dejure.org/2016,411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 56 ff StVollzG, § 56 StVollzG, § 58 S 2 Nr 2 StVollzG
    Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Strafgefangenen auf eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anfertigung eines Übergangsprovisoriums wegen baldiger Haftentlassung

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Strafgefangenen auf eine Prothese im Unterkiefer-Frontzahnbereich unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anfertigung eines Übergangsprovisoriums wegen baldiger Haftentlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.06.2013 - 2 BvQ 26/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16
    Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.
  • BVerfG, 25.10.2006 - 1 BvQ 30/06
    Auszug aus BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16
    Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16
    Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
  • BVerfG, 10.08.2004 - 2 BvQ 34/04

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (keine Vorwegnahme

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16
    Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das Landgericht zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vor.
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Zur substantiierten Darlegung zählt hierbei neben einem Vortrag, der einen - ggf. noch zu stellenden - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheinen lässt, auch die Darlegung, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (siehe zur gleichlautenden Regelung des § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1021/17 -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässigkeit eines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Antrag auf

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2).
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