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   BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17   

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BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 76 Abs 1 GG, Art 76 Abs 3 S 6 GG, Art 77 Abs 1 GG, Art 78 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • rewis.io

    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der untätige Bundestagsausschuss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung - im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag der Grünen wegen Homo-Ehe abgewiesen: Keine Mehrheit, keine Bundestags-Abstimmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachlich begründete Ausschussvertagungen bei der Behandlung eines Gesetzentwurfs führen nicht zur Verletzung des Gesetzesinitiativrechts

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.06.2017)

    Grüne können Bundestag nicht zu Abstimmung über Ehe für alle zwingen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehe für alle statt eingetragener Lebenspartnerschaft?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag der Grünen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos - Verletzung des Gesetzesinitiativrechts nicht feststellbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die lange Reise der Ehe für Alle - über Verfassungsrecht im Wahlkampf

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Im Ausschuss verschleppt: Weshalb der Bundestag noch über die Ehe für alle abstimmen muss

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 348
  • NVwZ 2017, 1108
  • FamRZ 2017, 1209
  • DÖV 2017, 958
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es ein "verfassungswidriges Gebaren" darstelle, wenn ein Ausschuss einen Antrag aufgrund von "illoyaler oder unsachgemäßer Behandlung" "begrabe" (unter Hinweis auf BVerfGE 1, 144 ).

    Zwar hat der Initiant eines Gesetzgebungsverfahrens Anspruch auf Beratung und Beschlussfassung seiner Vorlage (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 2, 143 ; 84, 304 ; 112, 363 ).

    Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Wesen des Gesetzesinitiativrechts und gilt für alle gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Initiativberechtigten gleichermaßen (vgl. BVerfGE 1, 144 ; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 49; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 114, 156 ; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 31; Masing, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 76; a.A.: Hartmann, ZG 2008, S. 42 ).

    Der Befassungsanspruch des Gesetzesinitianten richtet sich aber gegen das Plenum des Bundestages, das als Organ der Gesetzgebung die Gesetze gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschließt (vgl. BVerfGE 1, 144 ; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 166 f. ; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 76 Rn. 40; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 24).

    Das wird nicht nur durch die Rechtspflicht zur baldigen Erledigung überwiesener Vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) verhindert, der die Ausschüsse sich nicht entziehen dürfen (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

    Es muss darüber beraten und Beschluss fassen" (BVerfGE 1, 144 ; vgl. Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 4; Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 76 Rn. 62 ).

    Von einer Verletzung des Befassungsanspruchs ist auszugehen, wenn die Beratung und Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs ohne sachlichen Grund gänzlich oder auf unbestimmte Zeit verweigert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesetzesvorlage in einen Ausschuss "begraben" und auf dieser Grundlage deren Behandlung im Plenum verhindert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 20, 293 ; stRspr).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Konkrete Vorgaben zur Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 145, 348 ).

    Es ist grundsätzlich der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheiten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass dieser in einer die formelle Verfassungsmäßigkeit des beschlossenen Gesetzes tangierenden Weise überschritten wird, wenn die genannten Grundsätze ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet werden (vgl. zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 145, 348 ).
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