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   BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18   

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BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 (https://dejure.org/2018,23136)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 (https://dejure.org/2018,23136)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 (https://dejure.org/2018,23136)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Mandatsausübung von Bundestagsabgeordneten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 41 Abs 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 90 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Mandatsausübung von Bundesabgeordneten mit lediglich "nachgeschobenen Ausgleichsmandaten": Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag; Ausschluss der Teilnahme von Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung bei Bekleiden eines nachgeschobenen Ausgleichsmandats von allen ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Mandatsausübung von Bundesabgeordneten mit lediglich "nachgeschobenen Ausgleichsmandaten": Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag; Ausschluss der Teilnahme von Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung bei Bekleiden eines nachgeschobenen Ausgleichsmandats von allen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Mandatsausübung von Bundesabgeordneten mit lediglich "nachgeschobenen Ausgleichsmandaten": Unzulässigkeit des Antrags in der Hauptsache sowohl als Verfassungsbeschwerde als auch als Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlprüfungsbeschwerde - und das noch nicht abgeschlossene Wahleinspruchsverfahren vor dem Bundestag

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 374
  • NVwZ 2018, 1634
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvC 1/84

    Anforderungen an eine Walprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ).

    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvQ 3/82

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Bundestagswahl 1983

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ).

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 1/77

    Unzulässigkeit der Ablehnung von Bundestagsabgeordneten im Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.08.2017 - 2 BvQ 50/17

    Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18
    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvE 13/90

    Anfechtung einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses wegen Nichtzulassung

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • VerfGH Saarland, 31.01.2011 - Lv 13/10

    Wahlanfechtungen sind zügig zu bearbeiten

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    a) In Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.], st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27. Juni 1962, BVerfGE 14, 154 [155]; Beschluss vom 15. Mai 1963, BVerfGE 16, 128 [130]; Beschluss vom 15. Dezember 1986, BVerfGE 74, 96 [101]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris; Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 - juris).

    Nach der (verfassungs-)gesetzlichen Konzeption ist Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]) und die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 38 SächsVerf entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris m.w.N. zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Verfassungsraum des Bundes grundsätzlich hinnehmbar, dass der "speziellere" Art. 41 GG die Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzieht (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967, BVerfGE 22, 277 [281]; Beschluss vom 14. März 1984, BVerfGE 66, 232 [234]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; st. Rspr., bestätigt nochmals nach Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 26. April 2019 - 2 BvC 26/19 - juris).

    Besteht dagegen die - konkrete - Gefahr, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann, kommt im Einzelfall wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Verfassungsbeschwerde vor Abschluss, regelmäßig aber erst während eines bereits eingeleiteten Wahlprüfungsverfahrens im Landtag, in Betracht (so insbesondere SaarlVerfGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 - juris Rn. 83, 84; offen gelassen durch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris Rn. 8; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris Rn. 8).

    Dies wird durch das Bundesverfassungsgericht weder in Frage gestellt noch für unzureichend erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 26. April 2019 - 2 BvC 26/19 - juris).

  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvQ 53/18

    Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen im Hinblick auf die fehlende

    Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84).

    Die bisherige Dauer der Wahleinspruchsverfahren von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84).

    Die bisherige Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7).

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 ; 16, 128 ; 28, 214 ; 63, 73 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

    Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    Zudem sind die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 - und v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, jeweils veröffentlicht in juris) zum Wahlprüfungsrecht ergangen und nicht auf hiesige Konstellation übertragbar; aus ihnen ergibt sich für die Antragsteller keine günstigere Rechtsposition.

    Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten - den Bürgerentscheiden 1 und 3 entgegenstehenden - Vollzug der Bürgerentscheide 2 und 4. Die Antragsgegnerin hat auch den Rechtsweg nicht durch Untätigkeit oder eine nicht zu rechtfertigende zögerliche Behandlung der Abstimmungsprüfung versperrt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris Rn. 7 sowie VerfGH Saarland, Urt. v. 31.01.2011 - Lv 13/10 -, juris Rn. 83-84), sondern vielmehr mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt, dass die Gemeindevertretung den Einspruch gegen die Abstimmungen am 27. September 2020 als unbegründet zurückgewiesen habe.

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Hierfür eröffnet Art. 41 GG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen eigenen, exklusiven Rechtsweg (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ; 149, 374 ; 149, 378 ).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Eilverfahren 2 BvQ 33/18 (BVerfGE 149, 374 ff.) die Gruppenvollmacht im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren akzeptiert.

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats im Verfahren 2 BvQ 33/18 vom 24. Juli 2018 (BVerfGE 149, 374 ff.).

  • VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21

    Wahlumfragen: Bundeswahlleiter und Forsa streiten vor Gericht

    Art. 41 GG schränkt insoweit den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, BVerfGE 149, 374 juris Rn. 8).
  • VGH Hessen, 17.12.2021 - 8 A 797/17

    Klage von Bürgern des Freistaats Bayern auf Möglichkeit der Wahl der CDU bei der

    Die Vorschrift verdrängt als lex specialis die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gewährleistet (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris Rn. 8).
  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 1/23
    Es handelt sich um ein spezielles Verfahren, das Korrekturen von Wahlfehlern, einschließlich solcher, die das Verfahren vor dem Wahlakt betreffen, dem sonstigen Rechtsweg nach Art. 141 S. 1 BremLV entzieht (BVerfGE 149, 374, 378, Rn. 8 m.w.N. zu Art. 19 Abs. 4 GG).
  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Es handelt sich um ein spezielles Verfahren, das Korrekturen von Wahlfehlern, einschließlich solcher, die das Verfahren vor dem Wahlakt betreffen, dem sonstigen Rechtsweg nach Art. 141 S. 1 BremLV entzieht (BVerfGE 149, 374, 378 Rn. 8 m.w.N. zu Art. 19 Abs. 4 GG).
  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 2/23
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