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   BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17   

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BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,37477)
BVerfG, Entscheidung vom 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,37477)
BVerfG, Entscheidung vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,37477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs-Verfahren nach Erledigungserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG
    Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren nach Erledigungserklärung - fehlende Erfolgsaussichten des ursprünglich gestellten Antrags mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung sowie der Unzumutbarkeit der Erschöpfung des fachgerichtlichen ...

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren nach Erledigungserklärung - fehlende Erfolgsaussichten des ursprünglich gestellten Antrags mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung sowie der Unzumutbarkeit der Erschöpfung des fachgerichtlichen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung im eA-Verfahren nach Erledigungserklärung - fehlende Erfolgsaussichten des ursprünglich gestellten Antrags mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung sowie der Unzumutbarkeit der Erschöpfung des fachgerichtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 12. Juli 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 572/17

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12

    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Außerdem kommt eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten auch dann in Betracht, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kann allerdings insbesondere dann ergehen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Antragstellers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvQ 40/17
    Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 12. Juli 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvQ 8/22

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

    Infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin steht das ursprüngliche Antragsbegehren nicht mehr zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, Rn. 1; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 3; vom 12. März 2021 - 2 BvQ 18/21 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 49/17

    Keine Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungsverfahren mangels Begründung

    Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

    Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 262/19

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der

    Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 2628/17

    Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen nach Erledigterklärung, wenn die

    Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.2017 - 2 BvQ 40/17   

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https://dejure.org/2017,23398
BVerfG, 08.07.2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,23398)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,23398)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2017 - 2 BvQ 40/17 (https://dejure.org/2017,23398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtsschutz gegen präventive polizeiliche Ingewahrsamnahme - Verfügbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Rüge einer Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1, Art 2 Abs 2 S 2 GG unsubstantiiert

  • Wolters Kluwer

    Rüge der fehlenden Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel; Entlassungsbegehren aus dem polizeilichen Gewahrsam

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtsschutz gegen präventive polizeiliche Ingewahrsamnahme - Verfügbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Rüge einer Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1, Art 2 Abs 2 S 2 GG unsubstantiiert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der fehlenden Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel; Entlassungsbegehren aus dem polizeilichen Gewahrsam

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtsschutz gegen präventive polizeiliche Ingewahrsamnahme - Verfügbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Rüge einer Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1, Art 2 Abs 2 S 2 GG unsubstantiiert

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2017 - 2 BvQ 40/17
    Der Antrag in der Hauptsache darf weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, und vom 20. April 2017 - 2 BvQ 14/17 -).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvQ 29/15

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2017 - 2 BvQ 40/17
    Der Antrag in der Hauptsache darf weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, und vom 20. April 2017 - 2 BvQ 14/17 -).
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