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   BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07   

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BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07 (https://dejure.org/2007,7862)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07 (https://dejure.org/2007,7862)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 (https://dejure.org/2007,7862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erörterung der Unverhältnismäßigkeit der belarussischen Strafdrohung im Rahmen einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung; Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung im Auslieferungsverfahren; Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat; Vereinbarkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 25; IRG § 73
    Weißrussland, Auslieferung, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit, Auslieferungshindernis, ordre public, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, VN-Antifolterkonvention, Unterzeichnerstaat, ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; IRG § 73; ; BtMG § 29 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 1; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 16a; ; GG Art. 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der Auslieferung an die Republik Belarus zum Zwecke der Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Insofern habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. April 2004 (BVerfGK 3, 159) ausgeführt, es komme auf die im Einzelfall zu erwartende Haftsituation an und eine Zusicherung einer den völkerrechtlichen Mindestanforderungen genügenden Haftunterbringung durch die Republik Belarus sei nicht geeignet, verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflichten des Oberlandesgerichts einzuschränken.

    Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159 ).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem von der Antragstellerin erwähnten, ebenfalls eine Auslieferung an die Republik Belarus betreffenden Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. April 2004 (BVerfGK 3, 159).

    Vielmehr wurde dort lediglich festgehalten, dass die bloße Möglichkeit, dass die Bundesregierung die Bewilligung von einer solchen Zusicherung abhängig mache, wegen der eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit der Bewilligungsentscheidung nicht geeignet sei, eine Prüfung sowie gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung bereits im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung zu ersetzen (BVerfGK 3, 159 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159 ).

    Auch in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82 ).

    Daher ist die von dem Oberlandesgericht geäußerte Erwartung, dass die Behandlung der Antragstellerin in der Republik Belarus von der Bundesregierung besonders beobachtet wird, ebenso nachvollziehbar, wie die Annahme, dass ein Verstoß gegen die genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als unabdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhaltig enttäuschen würde (vgl. BVerfGE 108, 129 ).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159 ).

    Eine Strafdrohung verstößt nicht bereits dann gegen völkerrechtliche Mindeststandards oder die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn sie als in hohem Maße hart erscheint, sondern erst dann, wenn die drohende Strafe als unerträglich hart, mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr als angemessen anzusehen ist (BVerfGE 75, 1 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Eine Strafdrohung verstößt nicht bereits dann gegen völkerrechtliche Mindeststandards oder die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn sie als in hohem Maße hart erscheint, sondern erst dann, wenn die drohende Strafe als unerträglich hart, mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr als angemessen anzusehen ist (BVerfGE 75, 1 ; 113, 154 ).
  • BVerfG, 22.12.1993 - 2 BvR 2031/92

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gegebenenfalls nach vorgängiger gründlicher Prüfung - der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Hauptsacherechtsbehelf zum Erfolg verhelfen könnte (BVerfGE 89, 344 ).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Die Auslegung und Anwendung der Gesetze auf den konkreten Sachverhalt und dessen Beurteilung sind allerdings grundsätzlich Sache des dafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich der in der Hauptsache gestellte beziehungsweise zu stellende Antrag von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 103, 41 ).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 2 BvR 1521/03

    Keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen Auslieferung nach Spanien auf

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
    Auch in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82 ).
  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 4 A 2948/11

    Übergabe eines somalischen "Piraten" an Kenia rechtswidrig

    vgl. dazu umfassend Schneider, EuGRZ 2014, 168 ff.; Lorz/Sauer, EuGRZ 2010, 389, 402 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris; EGMR, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) - NVwZ 2008, 1330, 1333; Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 1101/04 (G.S.B.O./Deutschland) - BeckRS 2008, 06601; Urteil vom 15. November 1996 - 70/1995/576/662 (Chahal/ Großbritannien) -, NVwZ 1997, 1093; Alleweldt, NVwZ 1997, 1078, 1079 m. w. N.
  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

    Ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland als ersuchter Staat im Interesse eines funktionierenden Auslieferungsverkehrs fremde Rechtsordnungen im Rahmen ihrer völkerrechtlich übernommenen Pflichten zu achten hat, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen und daher der Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung auf die Beachtung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung durch den ersuchenden Staat beschränkt ist (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -, NVwZ 2008, S. 71; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1996/07 - juris), öffnet der ersuchende Staat durch die Abgabe entsprechender Zusicherungen im gleichen Interesse seine Rechtsordnung, indem er die genannten Anforderungen des ersuchten Staates respektiert und eine gegebenenfalls von der eigenen Rechtsordnung oder Rechtspraxis abweichende (Sonder-) Behandlung des Verfolgten garantiert (vgl. zu Bedingungen ausländischer Staaten im Rahmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geleisteter Rechtshilfe § 72 IRG).
  • VerfGH Berlin, 16.01.2015 - VerfGH 175/14

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung durch

    Die Gerichte haben lediglich zu prüfen, ob die Auslieferung verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards sowie unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 19; - 2 BvQ 51/07 -, juris Rn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Soweit das Kammergericht annimmt, die litauischen Behörden seien in der Lage, den Beschwerdeführer gegen solche Gefahren zu schützen, hat es davon abgesehen, vorab eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Republik Litauen einzuholen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris Rn. 27 ff.; - 2 BvR 1996/07 -, juris Rn. 23 m. w. N.) oder seine Entscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Zwar genügt im gerichtlichen Auslieferungsverfahren der Verweis auf die Möglichkeit der Bundesregierung, im (späteren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen, den den Oberlandesgerichten obliegenden Aufklärungs- und Prüfungspflicht wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung nicht (vgl. BVerfGK 3, 159 [164 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2386/08

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an Republik Belarus - Keine

    Sie hat sich damit - auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhaltung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtlichen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolterkonvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedingungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindestgarantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris).
  • OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08

    Weißrussland

  • KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18

    Auslieferung an Belarus

  • OLG Frankfurt, 04.04.2019 - 2 AuslA 96/18

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Weißrussland wegen des Vorwurfs der

  • OLG Rostock, 30.08.2011 - 2 Ausl 28/11

    Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik Belarus -

  • OLG Dresden, 21.11.2017 - 2 (S) AR 42/17
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