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   BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08   

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BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08 (https://dejure.org/2008,9332)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08 (https://dejure.org/2008,9332)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2008 - 2 BvR 1001/08 (https://dejure.org/2008,9332)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 61 Nr. 1 bis 6 StGB; § 62 StGB; § 63 StGB
    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Pädophilie; Verhältnis zur Strafe; Therapieunfähigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verhältnismäßigkeit einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung - Überwiegen des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit und des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten im Einzelfall i.R.d. Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzuges

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 61 Nr. 1; ; StGB § 61 Nr. 2; ; StGB § 61 Nr. 3; ; StGB § 61 Nr. 4; ; StGB § 61 Nr. 5; ; StGB § 61 Nr. 6; ; StGB § 63; ; StGB § 64 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, weil die Dauer des bisherigen Maßregelvollzuges die Dauer der daneben verhängten Freiheitsstrafe überschreite, verkennt er die unterschiedlichen Zielrichtungen von Freiheitsstrafen und Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 ff.).

    Sie übernehmen damit diejenigen insbesondere individualpräventiven Funktionen, die die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters gerade nicht übernehmen kann (BVerfGE 109, 133 ), und unterliegen statt des Schuldprinzips dem Übermaßverbot (§ 62 StGB).

    Vielmehr fordert das Übermaßverbot, im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzuges die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    Vielmehr fordert das Übermaßverbot, im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzuges die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    a) Während Strafe dem Schuldausgleich dient und sich das Strafmaß in jedem einzelnen Fall am Maßstab des Schuldprinzips messen lassen muss (BVerfGE 45, 187 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ; stRspr.), dienen die in § 61 Nr. 1 bis 6 StGB aufgezählten Maßregeln der Besserung und Sicherung des Verurteilten.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    a) Während Strafe dem Schuldausgleich dient und sich das Strafmaß in jedem einzelnen Fall am Maßstab des Schuldprinzips messen lassen muss (BVerfGE 45, 187 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ; stRspr.), dienen die in § 61 Nr. 1 bis 6 StGB aufgezählten Maßregeln der Besserung und Sicherung des Verurteilten.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    a) Während Strafe dem Schuldausgleich dient und sich das Strafmaß in jedem einzelnen Fall am Maßstab des Schuldprinzips messen lassen muss (BVerfGE 45, 187 ; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ; stRspr.), dienen die in § 61 Nr. 1 bis 6 StGB aufgezählten Maßregeln der Besserung und Sicherung des Verurteilten.
  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    Die hinreichend konkrete Aussicht eines wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz zur Rechtslage bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB n.F. (vgl. bereits BVerfGE 91, 1 ) - bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB gerade keine Voraussetzung (BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995, 2424 ; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 63 StGB Rn. 20).
  • OLG Hamburg, 26.05.1995 - 2 Ws 99/95

    Psychiatrisches Krankenhaus; Unterbringung; Fehlende Heilungsaussichten;

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    Die hinreichend konkrete Aussicht eines wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz zur Rechtslage bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB n.F. (vgl. bereits BVerfGE 91, 1 ) - bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB gerade keine Voraussetzung (BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995, 2424 ; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 63 StGB Rn. 20).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08
    Die hinreichend konkrete Aussicht eines wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz zur Rechtslage bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB n.F. (vgl. bereits BVerfGE 91, 1 ) - bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB gerade keine Voraussetzung (BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995, 2424 ; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 63 StGB Rn. 20).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    a) Aus dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld' folgt für die Strafgerichte das in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB verankerte Gebot schuldangemessenen Strafens im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 u.a., BVerfGE 95, 96, 140; vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1895/05, StraFo 2007, 369; vom 23. September 2014 - 2 BvR 2545/12, juris Rn. 9 f.; vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08, juris Rn. 3; vom 15. März 2012 - 2 BvL 8/11 u.a. Rn. 45 mwN).

    Sie übernehmen damit diejenigen insbesondere individualpräventiven Funktionen, die die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters gerade nicht übernehmen kann (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 173 f.; Beschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08, juris Rn. 3 mwN; vgl. zum "zweispurigen Sanktionensystem' auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 61 ff.).

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Vollzug der Unterbringung in einem

    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 - BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 3).
  • KG, 14.01.2014 - 2 Ws 569/13

    Zu den Voraussetzungen der Erledigung einer Maßregel

    Selbst wenn der Verurteilte auf lange Sicht nicht therapiefähig wäre, so bliebe die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zulässig, da sie vorrangig den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - [juris]).
  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 2).
  • OLG München, 17.10.2012 - 1 Ws 839/12

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer der Unterbringung eines austherapierten

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch bei nicht mehr Therapierbaren zu Sicherungszwecken möglich (BVerfG, Beschl. v. 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08, HRRS 2008 Nr. 1017), mag sich die Unterbringung dann auch der Sicherungsverwahrung annähern, die nach gegenwärtigem Recht unzulässig wäre, wenn nur Eigentums- und Vermögensstraftaten drohen.
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