Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.04.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01   

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BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 (https://dejure.org/2005,1001)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 (https://dejure.org/2005,1001)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 (https://dejure.org/2005,1001)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 63 StGB; § 64 StGB
    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Freiheitsstrafe); verfassungswidrige Praxis einer regelmäßigen dreimonatigen Organisationshaft (Verzögerungen des Aufnahmeersuchens ohne nachvollziehbaren Umstände; dreiwöchiges ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs der sog Organisationshaft - GG Art 2 Abs 2 S 2 und S 3 sowie Art 104 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 als verfassungsrechtlicher Maßstab für die Organisationshaft

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs der so genannten "Organisationshaft"; Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde trotz vorheriger Erledigung des Grundrechtseingriffs; Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 § 64
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs der sog. "Organisationshaft"

  • rechtsportal.de

    StGB § 63 § 64
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs der sog. "Organisationshaft"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer von "Organisationshaft"

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Dauer von »Organisationshaft«

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer von "Organisationshaft"

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.10.2005)

    "Organisationshaft" muss möglichst kurz sein

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 427
  • NStZ 2006, 136
  • StV 2006, 420
  • Rpfleger 2006, 284
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Brandenburg, 02.03.2000 - 2 Ws 24/00

    Entscheidung über die Zulässigkeit vollzogener Organisationshaft

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    dd) Eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der "Organisationshaft" aber dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ).

    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    aa) Der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommene Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 (2 BvR 2422/96, NStZ 1998, S. 77) befasst sich in entscheidungserheblicher Weise alleine mit der Anrechnung der "Organisationshaft" bei der Strafzeitberechnung.

    Dies ist wegen der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts von Verfassungs wegen geboten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96 -, NStZ 1998, S. 77).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    b) Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, regelmäßig nicht entsprechen, wenn das Recht auf die verfassungsrechtliche Klärung einer Freiheitsverletzung durch eine - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehene Freiheitsentziehung mit deren Beendigung entfiele (vgl. BVerfGE 65, 317 ).

    bb) Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 24 zu dem hiermit verbundenen Analogieverbot) und den zur Verfassungspflicht erhobenen freiheitsschützenden Formen gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GG (vgl. hierzu BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ) den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    dd) In dem durch den Schuldausgleich vorgegebenen Rahmen sieht das Bundesverfassungsgericht auch die Prävention sowie die Resozialisierung des Täters als verfassungsrechtlich geboten an (vgl. BVerfGE 45, 187 m.w.N.).

    Da der Freiheitsstrafe vom Schuldprinzip her Grenzen gesetzt sind, reicht sie indes - ungeachtet der Ausrichtung des Vollzugs auf das Resozialisierungsziel (§ 2 Satz 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187 ) - vielfach nicht aus, den erforderlichen Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen rechtswidrigen Taten rauschmittelabhängiger Straftäter zu verwirklichen.

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    bb) Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des förmlichen Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 24 zu dem hiermit verbundenen Analogieverbot) und den zur Verfassungspflicht erhobenen freiheitsschützenden Formen gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GG (vgl. hierzu BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ) den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Dieses Freiheitsrecht beeinflusst als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung von Vorschriften, die auf die rechtstechnische Umsetzung und die Kontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen gerichtet sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1825/03 -, juris, zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    (3) Einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält (vgl. BGHSt 28, 327 ).
  • OLG Dresden, 25.05.1993 - 2 Ws 186/93

    Entziehungsanstalt; Einweisungsanordnung; Maßregelvollzug; Unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03

    Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01
    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1825/03

    Anrechnungen im Ausland erlittener Abschiebungshaft auf eine Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung dessen Formvorschriften beschränkt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 19 f., und Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O., Rn. 9).

    Weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in "Organisationshaft" befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 12, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).

    Welche Zeitspanne für diesen verwaltungstechnischen Vollzug der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung als (noch) zulässig anzusehen ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 34; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12: jedenfalls nicht mehr ab sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft; OLG Celle, a.a.O., Rn. 21: längstens drei Monate).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregeleinrichtung vorgehalten wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 33).

    Es müssen aber durchaus derart ausreichende Kapazitäten vorhanden sein, als dass die Vollstreckungsbehörden auf den von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung herbeiführen können (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 34).

    Dies darf indes nicht geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 33).

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend dargelegt hat, bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die im Fall des Verurteilten vollstreckte "Organisationshaft" Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 -, juris Rdnr. 18 ff. m. w. Nachw.).

    Dies ist eine Folge der in der Strafprozessordnung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen angelegten - durch Anrechnung auf die Zeit der Freiheitsentziehung auszugleichenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96 -, juris Rdnr. 10 f. und stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 27 f.) - zeitlichen Verzögerung der Vollstreckung eines Strafurteils (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 31).

    Denn die "Organisationshaft" dient (auch) vorbereitend der Durchführung der Maßregel (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 29) und ist (deshalb) grundsätzlich durch die richterliche Anordnung der Maßregel gedeckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17).

    c) Die Dauer einer zulässigen "Organisationshaft" ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 Ws 258/19 -, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22).

    aa) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer der "Organisationshaft" ist zu berücksichtigen, dass diese mit wachsender Dauer einer der Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von deren Zweckverfehlung nahe kommen kann, da die durch Maßregelanordnung bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des Verurteilten (vgl. § 137 StVollzG) in der Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 32; zu letzterem Aspekt auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Dresden, Beschluss vom Beschluss vom 25. Mai 1993 - 2 Ws 186/93 -, NStZ 1993, 511).

    Denn von den Vollstreckungsbehörden sowie der für die Maßregeleinrichtung zuständigen Verwaltung kann der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33).

    Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78 -, juris Rdnr. 9 = BGHSt 28, 327 ff. [betreffend die Anordnung einer Behandlung nach § 64 StGB]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Es wäre jedoch angezeigt gewesen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36), dass die Staatsanwaltschaft bereits binnen weniger Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 25. September 2019 bei dem Landgericht die Erkundigung darüber einholt hätte, ob ein Rechtsmittel eingelegt worden ist oder nicht.

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert.

    Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427).

    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).

    Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442).

    Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327; BVerfG NJW 2006, 427).

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris).

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - z.B. wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn bis zum 14. März 2019 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 14, 15 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 7).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.

    Diese Zeitspanne besteht solange, wie die Vollstreckungsbehörde benötigt, um unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und die Überführung des Verurteilten dorthin herbeizuführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 30, 34; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22).

    Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22).

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    In der jüngeren Rechtsprechung ist auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung des Beschleunigungsgebots in der Organisationshaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 34, NJW 2006, 427) weiterhin umstritten, ob Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben.

    Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW 2006, 427).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21

    Grenzen der Organisationshaft

    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert.

    Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427, 429).

    Zwar hat der Senat in Anknüpfung an das BVerfG a. a. O. bereits darauf hingewiesen, dass die Zeit der Organisationshaft auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. BVerfG NStZ 1998, 77, BVerfG NJW 2006, 427; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 67 Rn. 23a m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Auch wenn zur Bestimmung der noch vertretbaren Organisationsfrist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, gelten - nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 (a.a.O.) - die nachfolgend aufgeführten, jeweils zu beachtenden Grundsätze, die auch den Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Senats bilden:.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 26. September 2005 (a.a.O.) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung vorgehalten wird, weil der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden kann.

  • OLG Hamm, 05.08.2014 - 5 Ws 231/14

    Vorwegvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe während der Organisationshaft

    Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der sog. Organisationshaft vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 25. November 2003 - 4 Ws 537 u. 569/03 -, veröffentlicht in: NStZ-RR 2004, 381; Brandenburgisches OLG, StV 2001, 23, 25).

    In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428 f.; OLG Celle, StV 2003, 32 f.; OLG Dresden, NStZ 1993, 511 f.).

    Die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde darf sich dabei nicht allein auf eine Unterbringung binnen eines Zeitraums von drei Monaten beschränken, sondern muss die gebotenen Bemühungen erkennen lassen, eine möglichst frühzeitige Unterbringung im Maßregelvollzug herbeizuführen (so BVerfG, NJW 2006, 427, 429; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 112 Rdnr. 7).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff., NJW 2006, 427 ; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Ungeachtet der erforderlichen Prüfung sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen hätte die Staatsanwaltschaft schon mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft bei den für den Maßregelvollzug zuständigen Stellen den konkreten Unterbringungsbedarf - auch fernmündlich oder per Telefax - anmelden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 36, NJW 2006, 427 ).

  • OLG Hamm, 05.03.2024 - 3 Ws 65/24

    Vorführung des Untergebrachten über eine JVA, Organisations- und

    Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Organisationshaft hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 -, juris).
  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02

    Keine Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE und des Freiheitsgrundrechts

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

  • OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21

    Feststellungsinteresse nach prozessualer Überholung; Überprüfung der

  • OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei

  • LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21

    Organisationshaft, Zulässige Dauer

  • OLG München, 15.03.2023 - 3 Ws 119/23

    Statthaftigkeit der Organisationshaft

  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

  • OLG Naumburg, 24.05.2023 - 1 Ws 154/23

    Maßregelvollzug: Dauer der Organisationshaft

  • OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 4 Ws 137/23

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit des Vollzugs von

  • LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21

    Anforderungen an die sogenannte Organisationshaft

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvR 1019/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12491
BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvR 1019/01 (1) (https://dejure.org/2006,12491)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2006 - 2 BvR 1019/01 (1) (https://dejure.org/2006,12491)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2006 - 2 BvR 1019/01 (1) (https://dejure.org/2006,12491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2249
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvR 1019/01
    Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 308/03

    Nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung einer Ausbildungsstelle und Garantie der

    Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 EUR (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 a Rn. 82; zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. April 2006 - 2 BvR 1019/01 -).
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