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   BVerfG, 17.01.2007 - 2 BvR 1059/03   

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https://dejure.org/2007,31674
BVerfG, 17.01.2007 - 2 BvR 1059/03 (https://dejure.org/2007,31674)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 BvR 1059/03 (https://dejure.org/2007,31674)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 2 BvR 1059/03 (https://dejure.org/2007,31674)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung der Behindertenpauschbeträge

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Behindertenpauschbetrag verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Höhe der Behinderten-Pauschbeträge verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Außergewöhnliche Belastungen - Pauschbeträge für Behinderte - Gesetzgeber misst mit zweierlei Maß

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Außergewöhnliche Belastungen - Verfassungsmäßigkeit der Behindertenpauschbeträge wird angezweifelt

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Niedriger Behinderten-Pauschbetrag ist verfassungskonform

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag mit dem Grundgesetz vereinbar (ebenso BFH-Urteil vom 28.09.2000 - III R 21/00, BFH/NV 2001, 435; BFH-Beschluss vom 20.03.2003 - III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164, Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 17.01.2007 - 2 BvR 1059/03 nicht zur Entscheidung angenommen; Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 33b Rz 3; Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 8; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 7; Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 52).
  • BFH, 04.01.2005 - III B 7/04

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wiesen die Kläger zunächst nur auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der seit Jahren nicht mehr betragsmäßig angepassten Behindertenpauschbeträge und das vom FG nicht berücksichtigte Verfahren einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Az. 2 BvR 1059/03 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 III B 84/01 (BFH/NV 2003, 1164) hin und stellten die Nachreichung einer Begründung in Aussicht.

    a) Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 13. Januar 2004 lediglich auf eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und die Nichtberücksichtigung des beim BVerfG unter Az. 2 BvR 1059/03 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 1164, mit dem der Senat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur regelmäßigen Anpassung der Behindertenpauschbeträge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verneint hat, hingewiesen hat, haben sie die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von dem Kläger konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von der Klägerin konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.
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