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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15403
BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13 (https://dejure.org/2018,15403)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13 (https://dejure.org/2018,15403)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13 (https://dejure.org/2018,15403)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 33 Abs 1 BeamtStG, § 34 BeamtStG
    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar - keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG - persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet ...

  • IWW

    Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 BeamtStG, § 34 BeamtStG
    GG, BeamtStG

  • Wolters Kluwer

    Streikverbot für Beamte als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Vereinbarkeit des Streikverbots für Beamtinnen und Beamte in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (GG); Begrenzung des Grundrechts der ...

  • Wolters Kluwer

    Streikverbot für Beamte als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Vereinbarkeit des Streikverbots für Beamtinnen und Beamte in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (GG); Begrenzung des Grundrechts der ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Streikverbot für Beamte rechtmäßig

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streikverbot für Beamte ist verfassungsgemäß

  • doev.de PDF

    Streikverbot für Beamte

  • rewis.io

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar - keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG - persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3 ; EMRK Art. 11 ; EMRK Art. 46
    Streikverbot für Beamte als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Vereinbarkeit des Streikverbots für Beamtinnen und Beamte in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ( GG ); Begrenzung des Grundrechts der ...

  • datenbank.nwb.de

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar - keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG - persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehrerstreik - Streikverbot für Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden erfolglos: Bundesverfassungsgericht bestätigt Streikrechtsverbot für Beamte

  • IWW (Kurzinformation)

    Beamtenrecht: Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken!

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.06.2018)

    Streikverbot für Beamte bleibt bestehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamte, beamtete Lehrer - und das Streikverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die EMRK als Prüfungsmaßstab?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Streikrecht für Beamte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beamte dürfen auch weiterhin nicht streiken

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte ist verfassungsmäßig

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der EMRK und EGMR - Rechtsprechung

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Streikverbot für Lehrer

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Streiken bleibt für Beamte verboten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Kein Streikrecht für verbeamtete Lehrer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Streik für Beamte

  • rheinpfalz.de (Pressemeldung, 13.06.2018)

    Die Angst der Richter vor einer "Kettenreaktion"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß - Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde System des deutschen Beamtenrechts im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Streikrecht für Beamte am Mittwoch, 17. Januar 2018, 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.01.2018)

    Pro und contra: Sollten verbeamtete Lehrer streiken dürfen?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG prüft Streikverbot für Beamte: Lehrer wollen streiken dürfen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)

    Kippt das Streikverbot für Lehrer?

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.01.2018)

    Wohl kein Streikrecht für Lehrer

  • dombert.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streikverbot für verbeamtete Lehrer

Besprechungen u.ä. (12)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Streikverbot für Beamte (Marcel Jäkel; ZJS 2018, 4659)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klar und stringent: Beamte dürfen nicht streiken

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe und das Beamtenstreikverbot - Dialogangebot mit Dolch im Gewande?

  • zeit.de (Pressekommentar, 12.06.2018)

    Lasst die Lehrer streiken!

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 9, Art. 20, Art. 33 GG; Art. 11, Art. 46 EMRK
    Generelles Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Streikverbot für Lehrkräfte

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Streikverbot für Beamte - Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Ende der Freundlichkeit - Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Streikverbot für Beamte

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Streikrecht für Beamte

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streikverbot für Beamte bleibt bestehen

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schützt ein Streikverbot für Lehrer den Rechtsstaat?

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streikrecht für Staatsdiener? - Spagat am Bundesverfassungsgericht

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Streikrecht für Beamte am Dienstag, 12. Juni 2018, 10.00 Uhr

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das beamtenrechtliche Streikverbot: Konventionsrechtliche Immunisierung durch verfassungsgerichtliche Petrifizierung" von Prof. Dr. Matthias Jacobs und Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, LL.M., original erschienen in: JZ 2019, 19 - 26.

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Anerkennung eines verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte durch das BVerfG" von Robert Tietze und Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, original erschienen in: ZBR 2019, 78 - 83.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Beamtenstreikverbot auf dem Prüfstand" von Prof. Dr. Monika Böhm, original erschienen in: ZBR 2019, 73 - 77.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 296
  • NJW 2018, 2695
  • NVwZ 2018, 1121
  • EuZW 2018, 637
  • NZA 2018, 947
  • DÖV 2018, 630
  • DÖV 2018, 989
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (117)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 ), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen.

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 34, 384 ; 41, 88 ; 64, 135 ; 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Werden - wie vorliegend von dem Beschwerdeführer zu I. und der Beschwerdeführerin zu III. - behördliche oder fachgerichtliche Defizite bei der Beachtung dieser Vorgaben geltend gemacht, kann dies jedenfalls zu der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip führen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ).

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 120, 180 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Art. 1 Abs. 2 GG ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Vorschrift ist aber mehr als ein unverbindlicher Programmsatz, indem sie eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutlicht, dass seine Grundrechte auch als Ausprägung der allgemeinen Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 21; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 2 Rn. 47 ; Giegerich, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, Bd. I, 2. Aufl. 2013, Kap. 2 Rn. 71 ff.).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    f) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 ), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. Kaiser, AöR 142 , S. 417 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Es widerspricht daher nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Eine völkerrechtsfreundliche Auslegung der Grundrechte darf zudem nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK, dazu BVerfGE 111, 307 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Unmittelbare Rechtskraftwirkung begründet das gegenüber der Türkei ergangene Urteil wie auch die weiteren Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren Demir und Baykara v. Türkei, Karaçay v. Türkei, Urcan u.a. v. Türkei, Kaya und Seyhan v. Türkei, Saime Özcan v. Türkei, Çerikci v. Türkei für die Bundesrepublik Deutschland daher nicht (vgl. auch BVerfGE 111, 307 ).

    Jenseits dieser Parallelsituationen ist der Leit- und Orientierungswirkung durch eine Überprüfung der eigenen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 111, 307 ) sowie eine Übernahme der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten grundlegenden Wertungen im Sinne von verallgemeinerungsfähigen allgemeinen Grundlinien (vgl. auch BVerfGK 3, 4 ) Rechnung zu tragen.

    Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die über das Zustimmungsgesetz ausgelöste Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Der Rechtssache Demir und Baykara v. Türkei (Urteil der Großen Kammer vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) lag eine Individualbeschwerde zugrunde, die die Frage der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages betraf, der zwischen der türkischen Gewerkschaft Tüm Bel Sen und der türkischen Gemeinde Gaziantep geschlossen worden war.

    aa) In dem Verfahren Demir und Baykara v. Türkei (Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 145) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, die Vereinigungsfreiheit des Art. 11 Abs. 1 EMRK umfasse das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen und Mitglied einer Gewerkschaft zu werden ("the right to form and join a trade union"), das Verbot gewerkschaftlicher Monopole ("prohibition of closed-shop agreements") und das Recht einer Gewerkschaft darauf, dass der Arbeitgeber anhört, was sie im Namen ihrer Mitglieder zu sagen hat ("the right for a trade union to seek to persuade the employer to hear what it has to say on behalf of its members").

    Bei der Auslegung der Bestimmung hat der Gerichtshof andere internationale Vereinbarungen (Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, Europäische Sozialcharta) sowie deren Auslegung durch die hierfür zuständigen Institutionen und die Praxis der europäischen Staaten berücksichtigt (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 85).

    Allenfalls seien unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK Einschränkungen denkbar, wobei die in der Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK genannten Personengruppen eng gefasst werden müssten (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 107, 119).

    Die Regierung der Türkei habe es versäumt, eine zwingende soziale Notwendigkeit ("pressing social need") für den Ausschluss des Rechts auf Kollektivverhandlungen darzulegen (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 163 ff.).

    Allein der Verweis auf die privilegierte Position von Beamten im Vergleich zu Arbeitnehmern genüge hierfür nicht (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168).

    Das zustimmende Sondervotum des Richters Spielmann zu dem vorgenannten Urteil vom 12. November 2008, dem die Richter Bratza, Casadevall und Villiger beigetreten sind, betont die Bedeutung der Koalitionsfreiheit auch für den öffentlichen Dienst (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum Spielmann, §§ 1 ff.).

    Ein anderes Problem resultiere daraus, dass die Definition des Beamten in ihrem Umfang variiere: je nach Staat, je nach Ausmaß des öffentlichen Sektors und je nachdem, ob und inwieweit eine Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst in einem weiteren Sinn vorgenommen werde (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum Spielmann, § 6).

    Obwohl das Recht zur Führung von Kollektivverhandlungen mit der Entscheidung der Großen Kammer vom 12. November 2008 nunmehr anerkannt sei, müssten bestimmte Ausnahmen oder Grenzen im öffentlichen Sektor stets möglich bleiben, vorausgesetzt, dass die Beteiligung der Repräsentanten der Bediensteten bei den Entwurfsarbeiten für die relevanten Arbeitsbedingungen oder Verordnungen garantiert bleibe (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum Spielmann, § 8).

    Vielmehr müsse den Staaten in diesen Fragen eine gewisse Wahlfreiheit und Flexibilität zukommen (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, Sondervotum Spielmann, §§ 8 f.).

    Im Verfahren Demir und Baykara v. Türkei hat die Große Kammer im Rahmen ihrer Bewertung der Garantien des Art. 11 EMRK (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 96 ff.) Ausführungen zum Schutzbereich gemacht.

    Sie hat die Frage nach der Reichweite des persönlichen Schutzbereichs zusammenfassend dahingehend beantwortet, dass auch Angehörige der Staatsverwaltung nicht generell aus dem Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK herausfallen, sondern ihnen allenfalls Einschränkungen auferlegt werden können (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 107).

    Zudem dürfe der Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit nicht angetastet werden (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; Schabas, The European Convention on Human Rights, 2015, S. 522).

    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung im Verfahren Demir und Baykara v. Türkei ausgeführt hat, setzt die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 EMRK ein dringendes soziales beziehungsweise gesellschaftliches Bedürfnis ("pressing social need") voraus; zudem muss die Einschränkung verhältnismäßig sein (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119).

    Allein die Tatsache, dass die einschlägigen Gesetze keine Möglichkeit für die Gründung von Gewerkschaften vorsähen, reiche nicht aus (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 120).

    Ebenso wenig genüge in diesem Zusammenhang allein der Hinweis auf die privilegierte Stellung türkischer Beamter (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 168).

    Der Gerichtshof hat in dem Verfahren Demir und Baykara v. Türkei zudem festgestellt, im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses stehe den Vertragsstaaten nur ein begrenzter Beurteilungsspielraum ("a limited margin of appreciation") zu (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119).

    Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt es sich bei dieser Ausnahmebestimmung weder um eine Bereichsausnahme noch um einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sondern um eine Ergänzung zu Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, bei der insbesondere auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 97, 107, in Abkehr von EKMR, Council of Civil Service Unions u.a. v. Vereinigtes Königreich, Entscheidung vom 20. Januar 1987, Nr. 11603/85; dazu auch Ickenroth, Das deutsche Beamtenstreikverbot im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2016, S. 107 ff.).

    Die Einschränkungen, die den genannten Personengruppen auferlegt werden können, sind dabei eng auszulegen (vgl. EGMR , Demir and Baykara v. Turkey, Urteil vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 97; dazu auch Lorse, ZBR 2015, S. 109 ; Manssen, JA 2015, S. 835 ; Landau/Trésoret, DVBl 2012, S. 1329 ; speziell zu Angehörigen der Staatsverwaltung vgl. EGMR , Vogt v. Germany, Urteil vom 26. September 1995, Nr. 17851/91, § 67).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    a) Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ).

    Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; stRspr).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, lassen sich mit der Treuepflicht des Beamten nicht vereinbaren (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Gleichwohl verstoßen Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Die beiden erstgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich indes schon nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG; die Entscheidung zur antragslosen Teilzeitbeschäftigung (vgl. BVerfGE 119, 247 ) erwähnt die Koalitionsfreiheit zwar am Rande, trifft aber keine Aussage über das Verhältnis zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

    Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, seien ihm verwehrt (BVerfGE 119, 247 m.w.N.).

    Inhaltlich verlangt die Treuepflicht, dass der Beamte bei Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen hat (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Der Beamte verpflichtet sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 119, 247 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Zwar nehmen Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 34, 384 ; 41, 88 ; 64, 135 ; 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Allerdings gehört zur Bindung der Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ).

    d) Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen und kann darüber hinaus Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland vermeiden helfen (BVerfGE 128, 326 ).

    Art. 1 Abs. 2 GG ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Vorschrift ist aber mehr als ein unverbindlicher Programmsatz, indem sie eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutlicht, dass seine Grundrechte auch als Ausprägung der allgemeinen Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 21; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 2 Rn. 47 ; Giegerich, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, Bd. I, 2. Aufl. 2013, Kap. 2 Rn. 71 ff.).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Die menschenrechtlichen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung "umgedacht" werden (vgl. BVerfGE 128, 326 , unter Verweis auf Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 255 f.; vgl. auch Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 2 Rn. 20).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (vgl. BVerfGE 128, 326 m.w.N.).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Aussagen inter partes zu einem bestimmten Fall vor dem Hintergrund des jeweils maßgeblichen Rechtssystems getroffen wurden und dass begriffliche Ähnlichkeiten nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen (vgl. auch BVerfGE 128, 326 ; Kaiser, AöR 142 , S. 417 ; Wißmann, ZBR 2015, S. 294 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfGE 8, 1 ; 117, 372 ).

    Wenn daher das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar die Gewähr dafür bieten will, dass die beamtenrechtliche Gesetzgebung bestimmten eng begrenzten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, dann liegt die Annahme nahe, dass den hauptsächlich und unmittelbar Betroffenen ein entsprechendes Individualrecht eingeräumt werden soll, damit sie insoweit in Übereinstimmung mit den rechts- und sozialstaatlichen Grundprinzipien ihre verfassungsmäßige Stellung auch rechtlich wahren können (vgl. auch BVerfGE 8, 1 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses, in welchem dem Beamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zugleich ein grundrechtsähnliches, materielles Recht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ).

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    In dem der Rechtssache Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wandte sich eine türkische Gewerkschaft gegen einen ministeriellen Runderlass, der die Beschäftigten des öffentlichen Sektors auf das Verbot einer Streikteilnahme hinwies.

    Der Streik ermögliche einer Gewerkschaft, sich Gehör zu verschaffen, und stelle einen wichtigen Aspekt zum Schutz der Interessen der Gewerkschaftsmitglieder dar (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24).

    Die türkische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr vorgenommene Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32).

    Mit ihren Verfassungsbeschwerden berufen sich der Beschwerdeführer zu I. und die Beschwerdeführerinnen zu II. bis IV. unter anderem auf eine Passage in der Entscheidung Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, wonach ein Streikverbot bestimmte Beamtenkategorien erfassen könne, sich aber nicht - wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beurteilenden Fall eines türkischen Runderlasses - auf Beamte im Allgemeinen oder auf öffentliche Beschäftigte von staatlichen Wirtschafts- oder Industrieunternehmen erstrecken dürfe (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32).

    Speziell mit Blick auf das Streikrecht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei die verallgemeinerungsfähige Auslegungsmaxime formuliert, dass der Streik eine Möglichkeit der Gewerkschaften darstelle, sich Gehör zu verschaffen und dadurch ihre Interessen zu schützen (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24).

    Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Recht (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 26).

    Auch im Verfahren Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei habe die türkische Regierung mit ihrem Vortrag, Art. 11 EMRK garantiere den Gewerkschaften keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten, nicht hinreichend dargelegt, dass die umstrittene Beschränkung des Streikrechts in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, §§ 29, 32).

    Ein Aspekt für die Zuordnung zum Begriff der Staatsverwaltung könnte daher die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Namen des Staates sein (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32 mit Verweis auf EGMR , Pellegrin c. France, Urteil vom 8. Dezember 1999, Nr. 28541/95, §§ 64 ff.; dazu auch Buchholtz, Streiken im europäischen Grundrechtsgefüge, 2014, S. 265 ff.).

    Zu weitgehend und mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr zu vereinbaren wäre allerdings ein Verständnis, das alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eines Staates - gegebenenfalls unter Einschluss von Beschäftigten staatlicher Wirtschafts- oder Industrieunternehmen (vgl. EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen c. Turquie, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 32) - dem Bereich der Staatsverwaltung zuordnete.

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    a) Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ).

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    b) Bezugspunkt des auf alle Beamtinnen und Beamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).

    Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Damit werden neben Angestellten des öffentlichen Dienstes auch Beamte vom persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist dabei nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (so noch BVerfGE 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 50, 290 ), sondern erstreckt sich über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Als eine derartige Schranke mit Verfassungsrang kommen die in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Betracht (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Nach Art. 33 Abs. 5 GG seien nur solche Grundrechtsbeschränkungen zulässig, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert würden (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Die Treuepflicht schließt mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG nicht jegliches private oder berufsständische Engagement des Beamten aus; ein generelles Betätigungsverbot des Beamten für eine Koalition stellt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, noch folgt es aus dem Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    9 Abs. 3 GG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch deutsche Beamtinnen und Beamte ausnahmslos dem persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit unterfallen (vgl. BVerfGE 19, 303 ; Fritz, ZG 2014, S. 372 ), allerdings das Streikrecht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) von dieser Personengruppe nicht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsrechtlichen Wertungen in Einklang.

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).

    Ein "Rosinenpicken" lässt das Beamtenverhältnis nicht zu (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
    d) Mit Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe zurück, dass festgestellt werde, dass die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 rechtmäßig gewesen sei.

    In dem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - sei dargelegt worden, dass die Vorgaben des Art. 11 EMRK nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG erfüllt werden könnten und allein der Gesetzgeber berufen sei, einen Ausgleich zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK herzustellen.

    c) Durch das am 27. Februar 2014 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2 C 1.13 - stehe das Auseinanderfallen von deutschem Streikverbot und Völkerrecht nunmehr auch höchstrichterlich fest.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Hiernach verbliebe es für Beamte, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne dieser Vorschrift ausübten, auch weiterhin bei einem Streikverbot; allen anderen Beamtinnen und Beamten wäre ein Streikrecht zuzubilligen (in diesem Sinne auch BVerwGE 149, 117 ; dagegen Katerndahl, Tarifverhandlung und Streik als Menschenrechte, 2017, S. 435 ff., 454; für eine Änderung des Grundgesetzes Mett, Das Streikrecht im öffentlichen Dienst, 2017, S. 173 f.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwGE 149, 117 ) für erforderlich erachtete erhebliche Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse von Gewerkschaften bei einem gleichzeitig fortbestehenden Streikverbot für Beamte ließe wesentliche Vorgaben der Verfassung außer Betracht.

    Sie sind indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die einschlägige Gewährleistung der Europäischen Menschenrechtskonvention bereits nicht mit der Rechtslage in Deutschland kollidiert, jedenfalls aber einer Übertragung der Vorgaben des Art. 11 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommenen Auslegung Vorgaben des Grundgesetzes entgegenstehen (vgl. im Verfahren 2 BvR 1738/12: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 BD 8/11 -, juris, Rn. 61 ff., 74 ff.; im Verfahren 2 BvR 1068/14: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 175 ff.; BVerwGE 149, 117 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • EGMR, 08.04.2014 - 31045/10

    THE NATIONAL UNION OF RAIL, MARITIME AND TRANSPORT WORKERS v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • EGMR, 27.03.2007 - 6615/03

    KARAÇAY c. TURQUIE

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG - 2 BvR 1068/14 (anhängig)
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 8/11

    Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

  • EGMR, 15.09.2009 - 30946/04

    KAYA ET SEYHAN c. TURQUIE

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 1/11

    Beamter; EGMR-Entscheidung; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums;

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG - 2 BvR 646/15 (anhängig)
  • EGMR, 18.03.2011 - 30814/06

    Kruzifixe in Schulen kein Grundrechtsverstoß

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 10.15

    Disziplinarischer Verweis an einen Beamten weger der Teilnahme an einem Streik

  • EGMR, 13.07.2010 - 33322/07

    Cerikci ./. Türkei

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • EGMR, 15.09.2009 - 22943/04

    SAIME ÖZCAN c. TURQUIE

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • EGMR, 17.07.2008 - 23018/04

    URCAN c. TURQUIE

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • EKMR, 20.01.1987 - 11603/85

    COUNCIL OF CIVIL SERVICE UNIONS et autres c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10

    Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • EGMR, 22.11.2001 - 39799/98

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Lehrers wegen mangelnder persönlicher Eignung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerwG, 19.09.1977 - 1 DB 12.77

    Beamte - Streik - Streikähnliche Maßnahmen - Dienst nach Vorschrift

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • EGMR, 08.12.1999 - 28541/95

    PELLEGRIN v. FRANCE

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 14.01.1960 - 2 BvR 243/60

    Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • RG, 19.10.1922 - 541/22

    1. Ist die VO. des Reichspräsidenten, betr. Verbot der Arbeitsniederlegung durch

  • RG, 30.10.1922 - 402/22

    1. Ist die VO. des Reichspräsidenten, betr. Verbot der Arbeitsniederlegung durch

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG - 2 BvR 1395/13 (anhängig)
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 149, 293 ), und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten grundlegenden konventionsrechtlichen Wertungen (vgl. BVerfGE 148, 296 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Hieraus folgt zwar kein unmittelbarer Verfassungsrang der Konvention; auch verlangt die Heranziehung der Konvention als Auslegungshilfe keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit deren Gewährleistungen, sondern nur ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 131, 268 ; 148, 296 ).

    Nach den Grundsätzen der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wie sie sich aus der Präambel sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG ergeben, stellt das Grundgesetz die Auslegung der Grundrechte und die Fortentwicklung des Grundrechtsschutzes in die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere in die europäische Grundrechtstradition (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ; 148, 296 ).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter Berücksichtigung des als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ; 149, 293 ; 153, 182 ) heranzuziehenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebots von Art. 7 EMRK.
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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvR 1737/12, 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1394/13, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 642-646/15, 2 BvR 871/15   

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BVerfG - 2 BvR 1737/12, 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1394/13, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 642-646/15, 2 BvR 871/15 (https://dejure.org/9999,133880)
BVerfG - 2 BvR 1737/12, Entscheidung vom 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1394/13, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 642-646/15, 2 BvR 871/15 (https://dejure.org/9999,133880)
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Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte

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Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvR 1068/14   

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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1738/12 (Beschwerdeführer zu I.) sowie die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14 und 2 BvR 646/15 (Beschwerdeführerinnen zu II. bis IV.) nahmen als beamtete Lehrkräfte während der Dienstzeit an Streikmaßnahmen teil.

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 1738/12 und 2 BvR 1068/14 steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin zu III. bereits während des fachgerichtlichen Verfahrens und damit vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und der Beschwerdeführer zu I. während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Altersgrenze des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes erreicht hat und in den Ruhestand getreten ist.

    Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in den Verfahren 2 BvR 1738/12 und 2 BvR 1068/14 geltend gemachten Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls unbegründet.

    Sie sind indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die einschlägige Gewährleistung der Europäischen Menschenrechtskonvention bereits nicht mit der Rechtslage in Deutschland kollidiert, jedenfalls aber einer Übertragung der Vorgaben des Art. 11 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommenen Auslegung Vorgaben des Grundgesetzes entgegenstehen (vgl. im Verfahren 2 BvR 1738/12: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 BD 8/11 -, juris, Rn. 61 ff., 74 ff.; im Verfahren 2 BvR 1068/14: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 175 ff.; BVerwGE 149, 117 ).

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