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   BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19   

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BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19 (https://dejure.org/2019,16884)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19 (https://dejure.org/2019,16884)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 (https://dejure.org/2019,16884)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 25 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 93 Abs. 1 BVerfGG; § 12 IRG; § 33 IRG
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der auslieferungsrechtlichen Bewilligungsentscheidung; Recht auf effektiven ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 12 IRG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung - Zur verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit einer dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgenden Bewilligungsentscheidung - sowie zum ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit zur Strafverfolgung nach Russland auf Grundlage eines Auslieferungsersuchens i.R.e. Haftbefehls eines Bezirksgerichts aus dem nordkaukasischen Föderalbezirk

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit zur Strafverfolgung nach Russland auf Grun...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung - Zur verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit einer dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgenden Bewilligungsentscheidung - sowie zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 12 ; IRG § 33 Abs. 1 ; IRG § 33 Abs. 2
    Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit zur Strafverfolgung nach Russland auf Grundlage eines Auslieferungsersuchens i.R.e. Haftbefehls eines Bezirksgerichts aus dem nordkaukasischen Föderalbezirk

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung - Zur verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit einer dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgenden Bewilligungsentscheidung - sowie zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine auslieferungsrechtliche Bewilligungsentscheidung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    a) Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 f.).

    Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 22, 24).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Hierbei handelt es sich um die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 85, 248 ).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Im Auslieferungsverfahren gilt dabei der Grundsatz der Amtsaufklärung (vgl. BVerfGE 60, 348 ; BVerfGK 18, 63 ).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Denn dies setzt voraus, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Prüfung des § 33 IRG in der Sache eine neue Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung vornimmt (vgl. BVerfGE 9, 174 ; 50, 244 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Denn dies setzt voraus, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Prüfung des § 33 IRG in der Sache eine neue Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung vornimmt (vgl. BVerfGE 9, 174 ; 50, 244 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Gemäß dem in Auslieferungsverfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstab müssen eine Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Es hat sich vielmehr, ohne die besonderen Umstände von Strafverfahren im nordkaukasischen Föderalbezirk zu problematisieren, auf die abgegebenen allgemeinen Zusicherungen der russischen Behörden gestützt und dabei verkannt, dass eine im Auslieferungsverfahren abgegebene Zusicherung das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht befreit, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35 am Beispiel der politischen Verfolgung).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Im Auslieferungsverfahren gilt dabei der Grundsatz der Amtsaufklärung (vgl. BVerfGE 60, 348 ; BVerfGK 18, 63 ).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Denn dies setzt voraus, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Prüfung des § 33 IRG in der Sache eine neue Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung vornimmt (vgl. BVerfGE 9, 174 ; 50, 244 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
    Gemäß dem in Auslieferungsverfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstab müssen eine Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sein (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    aa) Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 f.).

    Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 22, 24).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 23. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Die Gerichte unterliegen der Pflicht zu prüfen, ob die Auslieferung mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 38; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - juris Rn. 42; Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [136] jeweils m.w.N.).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 44; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 35), aber auch um die Gefahr einer den unabdingbaren Standard an Schutz der Menschenwürde nicht einhaltenden Behandlung angesichts der Situation im Zielstaat und damit die Belastbarkeit einer Zusicherung hinreichend verlässlich einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat beziehungsweise in der Zielregion, etwa auf der Ebene der lokalen Autoritäten, erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung demgemäß belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Das Oberlandesgericht beruft sich in seiner Entscheidung insoweit auf die im Verfahren erteilten Zusicherungen der russischen Behörden, ohne jedoch die besonderen Umstände von Strafverfahren im Nordkaukasischen Föderalbezirk zu problematisieren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).
  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 37, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 45).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser auf mehrere Rückfragen präzisierten Zusicherungen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen, welche nunmehr ausdrücklich auch die Zeit des Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir und dessen Inhaftierung in Izmir umfassen, von eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei besteht, bzw., die die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen zu den zu erwartenden Haftbedingungen im Einzelfall in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris = NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris = NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris), sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144).
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