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   BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16   

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BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16 (https://dejure.org/2017,17494)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16 (https://dejure.org/2017,17494)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 (https://dejure.org/2017,17494)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen eines Einsatzes gegen eine an einer Persönlichkeitsstörung erkrankte Person; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Umfang der Darlegungsanforderungen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung; keine ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erfolglosigkeit eines Strafverfolgungsbegehrens gegen zwei Polizeibeamte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Klageerzwingungsverfahren - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - jedoch ...

  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsbegehren gegen zwei Polizeibeamte wegen Körperverletzung; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarit der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Klageerzwingungsverfahren - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - jedoch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafverfolgungsbegehren gegen zwei Polizeibeamte wegen Körperverletzung; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarit der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Strafverfolgungsbegehren gegen zwei Polizeibeamte wegen Körperverletzung; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarit der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Begründung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Klageerzwingungsverfahren - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - jedoch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).

    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ; 47, 182 ).

    Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).

    Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ; BVerfGK 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 ) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

    Hier ist die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen insbesondere dann überschritten, wenn der Antragssteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).

    Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ; BVerfGK 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 ) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Oberlandesgerichte - wie auch vorliegend das Oberlandesgericht Oldenburg - aus § 172 Abs. 3 StPO überwiegend folgern, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - zum Schutz der Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substantiierte Anträge - eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten müsse, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertige, und dass die Sachdarstellung in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiederzugeben habe, wodurch das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden solle, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 ).

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 211/12

    Effektiver Rechtsschutz; Zugang zum Gericht; Rechtsbehelf; Leerlaufen;

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ; BVerfGK 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 ) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.

    Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an den Antrag nach § 172 StPO die Gewährung des Rechtsschutzes und damit die Erfüllung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG abhängt, dürfen diese Formerfordernisse nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. etwa BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 108, 129 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses von § 172 Abs. 3 StPO erläutert sie nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern das Oberlandesgericht Oldenburg die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ; BVerfGK 5, 45 ; 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, NStZ-RR 2013, S. 187 ) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 14, 211 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96 -, juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04 -, juris, Rn. 2 ff.) überspannt haben soll.
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 108, 129 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16
    Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 430/04

    Klageerzwingungsverfahren (Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist;

  • BVerfG, 27.06.2007 - 1 BvR 1470/07

    Unterlassene Teilrüge im Rahmen einer zivilprozessualen Anhörungsrüge (§ 321a

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 13.03.1973 - 2 BvR 484/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 05.10.1996 - 2 BvR 502/96

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • BVerfG, 21.10.2015 - 2 BvR 912/15

    Klageerzwingungsverfahren (erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 30.01.2017 - 2 BvR 225/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23).
  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 23).
  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2592/18

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Leiterin einer

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 19).

    Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden zudem maßgeblich durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 12).

    Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde allein davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19

    Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache

    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

    Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 12).

    Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvR 882/17

    Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der materiellen Subsidiarität der

    a) Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).

    Hierbei genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einen formal als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelf einlegt, vielmehr muss er einen ernsthaften Versuch unternehmen, die gerügte Gehörsverletzung inhaltlich zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).

    Inhalt und Grenzen der Anforderungen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden somit durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).

    a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 18; stRspr).

    Die formalen Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe

    a) Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

    Insoweit kommt es entscheidend auf die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

  • VerfG Brandenburg, 22.03.2019 - VfGBbg 1/18

    Unvollständige Anhörungsrüge führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

    Danach sind grundsätzlich alle Gehörsverstöße im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung zu stellen, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. Beschlüsse vom 30. November 2018 - VfGBbg 23/17 -, vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 88/15 - und vom 21. März 2014 - VfGBbg 43/13 -, https://verfassungsgericht..de; vgl. zur unzureichenden Begründung einer Anhörungsrüge im Bundesrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris).
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 4 Ws 223/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Klageerzwingungsverfahren; Anforderungen an

    Die Formerfordernisse dürfen allerdings nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, so dass die Darstellung von rechtlich Irrelevantem nicht verlangt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2017 - 2 BvR 1107/16, Rn. 22- juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 11/20

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

    Die Anhörungsrüge muss vielmehr in der gehörigen Weise eingelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16, juris, Rn. 13 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 62/19

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der

    Die Anhörungsrüge muss vielmehr in der gehörigen Weise eingelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16, juris, Rn. 13 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 - VerfGH 124/21

    Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - 19 A 3477/18

    Geltendmachung eines Gehörsverstoßes

  • OVG Bremen, 26.02.2020 - 1 LA 344/19

    Möglichkeit der Überprüfung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2017 - L 8 SO 340/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2020 - L 8 AY 88/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2020 - L 8 SO 45/20
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