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   BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06   

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BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06 (https://dejure.org/2009,5868)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06 (https://dejure.org/2009,5868)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2009 - 2 BvR 1113/06 (https://dejure.org/2009,5868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzgl. einer verfassungsgerichtlich angeordneten Weitergeltung verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuerrechts; Berücksichtigung von Freibeträgen ...

  • Judicialis

    BKGG § 1 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 6; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Finanzgerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Voraussetzungen des Kindergeldbezuges mangels Entscheidungserheblichkeit in dem jeweiligen finanzgerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Binden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nationale Gerichte? Freibeträge für Betreuung und Erziehung von Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1983
  • AnwBl 2010, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Ohne Beschäftigung mit dem Prozessrecht des Bundesverfassungsgerichts hat er allein eine nach seinem Prozessrecht - dem im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der Entscheidungswirkungen nicht grundsätzlich fremd ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 - Marckx; Urteil vom 29. November 1991 - 44/1990/235/301 -, EuGRZ 1992, S. 12 - Vermeire; Urteil vom 23. Mai 2006 - 32570/03 - Grant; Christoffersen, Fair Balance: Proportionality, Subsidiarity and Primarity in the European Convention on Human Rights, 2009, S. 435 ff.; Ress, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ) - vorgesehene Entscheidungsfolge für den von ihm entschiedenen Fall ausgesprochen.

    In einer anderen Entscheidung hat der Gerichtshof vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in manchen Vertragsstaaten, die mit einem Verfassungsgerichtshof ausgestattet seien, die Rückwirkung von Entscheidungen eines derartigen Gerichtshofs, durch die Gesetze für nichtig erklärt würden, im öffentlichen Recht dieser Staaten beschränkt werde (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 - Marckx).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Die Gerichte stützten sich auf den Entscheidungsausspruch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216), in dem § 33c Abs. 1 bis 4 EStG und des § 32 Abs. 3 und Abs. 4, später Abs. 7, EStG in den jeweils geltenden Fassungen für weiterhin anwendbar erklärt worden waren.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • EGMR, 29.11.1991 - 12849/87

    VERMEIRE c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Ohne Beschäftigung mit dem Prozessrecht des Bundesverfassungsgerichts hat er allein eine nach seinem Prozessrecht - dem im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der Entscheidungswirkungen nicht grundsätzlich fremd ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 - Marckx; Urteil vom 29. November 1991 - 44/1990/235/301 -, EuGRZ 1992, S. 12 - Vermeire; Urteil vom 23. Mai 2006 - 32570/03 - Grant; Christoffersen, Fair Balance: Proportionality, Subsidiarity and Primarity in the European Convention on Human Rights, 2009, S. 435 ff.; Ress, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ) - vorgesehene Entscheidungsfolge für den von ihm entschiedenen Fall ausgesprochen.
  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Fachgerichte hätten bei der Annahme einer Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Pflicht zur Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 -, NVwZ 2006, S. 917 - Okpisz) verletzt.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht dadurch verletzt, dass sie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt hätten (vgl. BVerfGE 111, 307).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Entgegen dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22 ; BVerfGK 8, 271 ) haben es die Beschwerdeführer unterlassen, diese Frage zum Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu machen.
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Ein Zusammenhang mit der Tenorierungspraxis des Bundesverfassungsgerichts besteht nur insofern, als die Bundesregierung die Streichung der Individualbeschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c EMRK beantragt hatte, weil das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Gesetzgebers zum Erlass einer Neuregelung bis zum 1. Januar 2006 ausgesprochen habe (vgl. BVerfGE 111, 160) und das Verfahren der Beschwerdeführer vor dem Landessozialgericht daraufhin ausgesetzt worden sei.
  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 857/06

    Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden bezüglich der Erweiterung des

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Entgegen dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22 ; BVerfGK 8, 271 ) haben es die Beschwerdeführer unterlassen, diese Frage zum Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu machen.
  • EGMR, 23.05.2006 - 32570/03

    GRANT v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06
    Ohne Beschäftigung mit dem Prozessrecht des Bundesverfassungsgerichts hat er allein eine nach seinem Prozessrecht - dem im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der Entscheidungswirkungen nicht grundsätzlich fremd ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 - Marckx; Urteil vom 29. November 1991 - 44/1990/235/301 -, EuGRZ 1992, S. 12 - Vermeire; Urteil vom 23. Mai 2006 - 32570/03 - Grant; Christoffersen, Fair Balance: Proportionality, Subsidiarity and Primarity in the European Convention on Human Rights, 2009, S. 435 ff.; Ress, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ) - vorgesehene Entscheidungsfolge für den von ihm entschiedenen Fall ausgesprochen.
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 58; EuGRZ 1992, 12 Rn. 26 ff.; dazu auch BVerfG FamRZ 2009, 1983, 1984) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern (vgl. Leipold, ZEV 2009, 488, 491 f.; Schäfer, jurisPR-FamR 26/2010 Anm. 1; allgemein dazu Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 25).
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    bb) Die Bindungswirkung erstreckt sich über die Vorlagefrage hinaus auf die gesamte Entscheidung des BVerfG einschließlich der damit verbundenen Weitergeltungsanordnung (BFH, Urteil vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 15 f.; Beschluss vom 17.08.2010 II B 30/10, BFH/NV 2010, 2124; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 18.05.2011 1 BvR 2527/10; BFH, Beschluss vom 23.02.2006 III B 44/05, BFH/NV 2006, 1297, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 1113/06).
  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

    Insoweit ist zu beachten, dass nach § 31 des Gesetzes über das BVerfG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, für die Gerichte verbindlich ist (BFH-Beschluss vom 24. November 2010, II B 9/10, juris, unter 1. a, m. w. Nachw.; vgl. ferner Beschlüsse des BVerfG vom 25. September 2009, 2 BvR 1113/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2010, 69, unter 2. b, m. w. Nachw., und des BFH vom 1. April 2004, X B 62/03, juris, unter 4. g, sowie vom 9. Mai 2007, X B 33/05,BFH/NV 2007, 1466, m. w. Nachw.).
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