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   BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10   

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https://dejure.org/2010,4724
BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10 (https://dejure.org/2010,4724)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10 (https://dejure.org/2010,4724)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2010 - 2 BvR 1124/10 (https://dejure.org/2010,4724)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, Art 10 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 161a Abs 2 S 1 StPO, § 161 Abs 1 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verweigerung der Auskunft über IP-Adresse - Auskunftsverlangen aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO - Rüge eines Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 10 Abs 1, Abs 2 GG - Unzureichende Substantiierung sowohl ...

  • Telemedicus

    Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft über eine Internetprotokoll-Adresse ohne vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung gem. §§ 100b, 100g Strafprozessordnung (StPO); Fallen der nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs beim ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verweigerung der Auskunft über IP-Adresse - Auskunftsverlangen aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO - Rüge eines Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 10 Abs 1, Abs 2 GG - Unzureichende Substantiierung sowohl ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verweigerung der Auskunft über IP-Adresse - Auskunftsverlangen aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO - Rüge eines Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 10 Abs 1, Abs 2 GG - Unzureichende Substantiierung sowohl ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft über eine Internetprotokoll-Adresse ohne vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung gem. §§ 100b, 100g Strafprozessordnung ( StPO ); Fallen der nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs beim ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Polizei kann IP-Adressen verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2011, 211
  • K&R 2011, 320
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sich der Eingriff im Einzelfall als so schwerwiegend darstellt, dass den Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur im Wege einer vorherigen richterlichen Kontrolle Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 248).

    Für die Abfrage und Übermittlung von Telekommunikationsdaten kann dies der Fall sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum in großem Umfang gespeichert werden und im Falle ihrer Auswertung detaillierte Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten einer Person zulassen würden (BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227).

    Bei der längerfristigen Aufzeichnung einer Gesamtheit von Daten kann aufgrund der möglichen Rückschlüsse auf die Privatsphäre einer Person nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227).

    Die §§ 113a, 113b TKG, nach denen Telekommunikationsdienste zur Speicherung von Verkehrsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verpflichtet waren, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris) für nichtig erklärt.

    Auch unter Berücksichtigung der im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aufgestellten Grundsätze (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227, 247) lässt sich nicht sagen, dass die Herausgabe einer einzelnen IP-Adresse losgelöst von den angesprochenen Fragen in jedem Fall einen derart schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG darstellen würde, dass eine auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützte Auskunftserteilung in jedem Fall unzulässig wäre (zur Reichweite des § 161 Abs. 1 StPO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -, NJW 2009, S. 1405 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).

    Demgegenüber unterfallen solche Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs beim Telekommunikationsteilnehmer aufgezeichnet und gespeichert werden, nicht dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern werden durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

    Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Datenbeständen, die der Nutzer selbst angelegt hat (BVerfGE 115, 166 ).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).

    Demgegenüber unterfallen solche Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs beim Telekommunikationsteilnehmer aufgezeichnet und gespeichert werden, nicht dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern werden durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

    Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft personal an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an (BVerfGE 124, 43 ; BVerfGK 9, 62 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).

    Für die Abfrage und Übermittlung von Telekommunikationsdaten kann dies der Fall sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum in großem Umfang gespeichert werden und im Falle ihrer Auswertung detaillierte Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten einer Person zulassen würden (BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).

    Demgegenüber unterfallen solche Verbindungsdaten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs beim Telekommunikationsteilnehmer aufgezeichnet und gespeichert werden, nicht dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern werden durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Auch unter Berücksichtigung der im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aufgestellten Grundsätze (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227, 247) lässt sich nicht sagen, dass die Herausgabe einer einzelnen IP-Adresse losgelöst von den angesprochenen Fragen in jedem Fall einen derart schwerwiegenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG darstellen würde, dass eine auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützte Auskunftserteilung in jedem Fall unzulässig wäre (zur Reichweite des § 161 Abs. 1 StPO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -, NJW 2009, S. 1405 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
    Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall prüft das Bundesverfassungsgericht nicht umfassend nach; die verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde (stRspr, vgl. nur BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

    Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 256/08

    Pflicht zum erneuten Berichten der Bundesregierung an das

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17

    EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der

    bb) Gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte ferner sprechen, dass IP-Adressen regelmäßig zu den (personenbezogenen) Verkehrsdaten gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, GRUR Int. 2016, 1169 Rn. 48 f. - Breyer/Deutschland) und nicht (lediglich) zu den Bestandsdaten des Nutzers (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2011, 396, 398 [juris Rn. 12]; BVerfGE 130, 151, 190 [juris Rn. 139]; BGHZ 195, 257 Rn. 39 - Alles kann besser werden; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 29 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft; Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 16 = WRP 2018, 210 - Benutzerkennung; Dix in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG Rn. 25).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Der Schutz umfasst sämtliche mit Hilfe der Telekommunikationstechniken einschließlich des Internets erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - BVerfGE 107, 299 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 ; Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 und vom 13. November 2010 - 2 BvR 1124/10 - WM 2011, 211 ).

    Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG knüpft an diese Grundrechtsträger und deren Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 - BVerfGK 9, 62 ; vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43 und vom 13. November 2010 - 2 BvR 1124/10 - WM 2011, 211 ).

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Wegen dieser Beschränkung begründet die Norm keine Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnisnorm für die ersuchte (Justiz-)Behörde zu einem mit der erbetenen Aktenübermittlung verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriff (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2010, 2 BvR 1124/10, WM 2011, 211 [213, juris Rn. 22]; Beschluss vom 18. März 2009, 2 BvR 8/08, NJW 2009, 2876 Rn. 14 f. und 20 [in Bezug auf die Gewährung von Einsicht in die Akte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens]).
  • LG München I, 24.05.2011 - 21 O 9065/11

    Erteilung einer Providerauskunft bei Urheberrechtsverletzung: Statische IP-Nummer

    Dieses Spannungsverhältnis zwischen Bestandsdaten und (unabhängig von der Definition?) gegebener Sensibilität der Verbindungsdaten, die einen Richtervorbehalt verfassungsrechtlich angezeigt erscheinen lasse, lässt sich auch aus den Meinungsunterschieden zwischen Bundesrat und Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ersehen (BT-Drucksache 16/5048, S. 56, 63); die Bundesregierung knüpft allein an die erforderliche Überprüfung der "Verbindungsdaten" an und verwendet damit einen weiteren, nicht näher definierten dritten Begriff (so auch etwa BVerfG Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10 - BeckRS 2011 2618).

    Damit ist von einer Feststellbarkeit der Zuordnung nicht mehr nur über einen Kommunikationsvorgang auszugehen, und damit von einer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Mitteilung dieser einzelnen Adresse, wie es das Bundesverfassungsgericht in der oben angeführten Entscheidung 2 BvR 1124/10 für den Fall einer Speicherung der (dort wohl dynamischen) IP-Adresse beim Kommunikationsteilnehmer angenommen hat.

  • VG Wiesbaden, 07.03.2013 - 6 K 1423/11

    Anspruch auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Denn die möglicherweise rechtswidrige Datenhaltung unterliegt nicht dem Statistikgeheimnis und führt damit nicht zu einem Ausschluss des Informationsanspruches nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (in diesem Sinne siehe auch BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 13.11.2010., Az. 2 BvR 1124/10, bei der der Schutzbereich des Art. 10 GG nicht hinreichend dargelegt wurde, wenn keine Angaben zur Rechtsgrundlage, dem Zweck und der Dauer der Speicherung gemacht werden).
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