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   BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03   

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BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03 (https://dejure.org/2003,4972)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03 (https://dejure.org/2003,4972)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 (https://dejure.org/2003,4972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 52 StPO; § 252 StPO
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Schutz vor der Belastung naher Angehöriger; Selbstbelastungsfreiheit; nemo tenetur); Zeuge; Zeugnisverweigerungsrecht; Beweisverwertungsverbot; Anspruch auf ein faires Verfahren (Wahrheitsermittlung im Strafprozess; Beziehung zum ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Verwertungsverbot des StPO § 252 für Aussagen verwandter Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Keine Strafe ohne Schuld ; Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren ; Anspruch auf uneingeschränkte Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf Schutzrechte anderer Verfahrensbeteiligter; Zurücktreten des öffentlichen Interesse an unbehinderter Strafverfolgung hinter ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StPO § 252; ; StPO § 52; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252
    Verwertungsverbot bei Zeugnisverweigerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 18
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Dieses Rechtsinstitut hat die Aufgabe, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148 ; 72, 155 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Die Vorschrift ist - über ihren Wortlaut hinaus - nicht nur als Verlesungs-, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 2, 99, ; 36, 384 ; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 252 Rn. 12 f.; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 4; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 252 Rn. 1 jeweils m.N.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren kann durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (BVerfGE 57, 250 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    a) Aus der Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates um des Rechtsgüterschutzes einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen und damit dem vom Gewicht der Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten, ergibt sich, dass dem Strafprozess von Verfassungs wegen die Aufgabe gestellt ist, das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323 ), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Dieses Rechtsinstitut hat die Aufgabe, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148 ; 72, 155 ).
  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Die Vorschrift ist - über ihren Wortlaut hinaus - nicht nur als Verlesungs-, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 2, 99, ; 36, 384 ; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 252 Rn. 12 f.; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 4; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 252 Rn. 1 jeweils m.N.).
  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03
    Die Regelung lässt das öffentliche Interesse an möglichst unbehinderter Strafverfolgung hinter das persönliche Interesse des Zeugen zurücktreten, nicht gegen einen Angehörigen aussagen zu müssen (BGHSt - GS - 12, 235 ).
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Nach verbreiteter Ansicht erweitert § 252 StPO allerdings den durch § 52 StPO gewährten Schutz des Zeugen dadurch, dass die Norm diesem die Möglichkeit sichert, eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung folgenlos wieder rückgängig machen zu können, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe der Zeuge wiederum dem Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03, NStZ-RR 2004, 18, 19).
  • BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschuldigten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Gründen - zu verweigern, ist ein solches Recht (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

    Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19).

  • BGH, 16.12.2014 - 4 ARs 21/14

    Anfrageverfahren; Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Als eine der Wahrheitsfindung entgegenstehende Gestaltung kommt § 252 StPO in Betracht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2004, 18).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Insofern ist zu bedenken, dass jedes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt; von Verfassungs wegen stellt ein Beweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfGE 33, 367 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18).

    Dieser Kernbestand wäre möglicherweise berührt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO angetastet würde, dessen Zweck nicht nur darin liegt, Loyalitäts- und Gewissenskonflikte des Zeugen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18 ), sondern das auch Interessen des Angeklagten schützt (vgl. BGHSt 11, 213 ); auch die Absicherung dieses Rechts über das (grundsätzliche) Verwertungsverbot des § 252 StPO mag zum Kernbereich zählen.

  • BGH, 14.01.2015 - 1 ARs 21/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Allein die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn bereits eine zuvor getätigte Aussage vorliege, weil diese frühere Aussage ohne die Regelung des § 252 StPO über die Vernehmung der Verhörsperson eingeführt werden könnte (vgl. insoweit BVerfG, NStZ-RR 2004, 18, 19 zur Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage durch Vernehmung der Verhörspersonen).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

    Es ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten, darüber hinaus dem Interesse an der Wahrheitserforschung beziehungsweise den dadurch berührten Persönlichkeitsrechten Betroffener generell einen Vorrang gegenüber den jeweils widerstreitenden Rechtspositionen einzuräumen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18, und vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83).
  • VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zudem auch davor, dass niemand gezwungen sein soll, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03 -, juris).
  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Das Tatgericht kann dem zentralen Anliegen des Strafprozesses, nämlich der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03, NStZ-RR 2004, 18), grundsätzlich nur gerecht werden, wenn es rechtmäßig erlangte Erkenntnisse seiner Entscheidung auch zugrunde legt.
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