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   BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03   

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https://dejure.org/2006,828
BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 (https://dejure.org/2006,828)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 (https://dejure.org/2006,828)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 (https://dejure.org/2006,828)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; § 100 i StPO; § 98b Abs. 4 S. 1 StPO; § 163 d Abs. 5 StPO; § 88 TKG; § 3 Nr. 22 TKG; § 113 Abs. 1 TKG; § 111 TKG
    IMSI-Catcher; Fernmeldegeheimnis (kein Eingriff durch Einsatz eines IMSI-Catchers; Schutzbereich; Kommunikation zwischen Menschen; Unterbindung von Telekommunikation); allgemeines Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung; Eingriff; Verhältnismäßigkeit; ...

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    IMSI-Catcher

    Die Datenerhebung nach § 100i StPO greift nicht in den Schutzbereich der Telekommunikationsfreiheit ein. Sie steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einsatz sogenannter "IMSI-Catcher" (§ 100i StPO) - Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 GG) nicht berührt

  • Telemedicus

    IMSI-Catcher

  • Telemedicus

    IMSI-Catcher

  • aufrecht.de

    IMSI-Catcher verstößt nicht gegen Grundrechte

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermittliung der Gerätenummer und der Kartennummer des Mobiltelefons durch den sogenannten "IMSI-Catcher"; Erhebung personenbezogener Daten Dritter im Wege einer Überwachungsmaßnahme; Festnahme eines Verdächtigen durch die ...

  • Judicialis

    GG Art. 10; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • RA Kotz

    IMSI-Catscher: Ermittlung von Mobilfunkdaten ist verfassungsrechtlich zulässig

  • peter-kehl.de

    BVerfGE IMSI-Catcher § 100i StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100i; GG Art. 10
    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den sog. "IMSI-Catcher"

  • rechtsportal.de

    StPO § 100i ; GG Art. 10
    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den sog. "IMSI-Catcher"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher verstößt nicht gegen Grundrechte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizei ermittelt mit "IMSI-Catcher" - Standortbestimmung von Mobiltelefonen ist zulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    IMSI-Catcher

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafprozessuale Maßnahmen bei Mobilfunkendgeräten - Die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers (Stefanie Harnisch)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die sogenannte "stille SMS" im strafprozessualen Ermittlungsverfahren (Dr. Christine Krüger; ZJS 2012, 606)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 62
  • NJW 2007, 351
  • NVwZ 2007, 575 (Ls.)
  • MMR 2006, 805
  • K&R 2007, 32
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    aa) Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 90, 128 ; 100, 313 ; stRspr).

    In diesem Fall muss ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    aa) Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    bb) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (BVerfGE 100, 313 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2006 - 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05 -).

    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 10 Rn. 25).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Eine solche geringfügige Störung bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist jedenfalls angesichts der Bedürfnisse der Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    a) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (vgl. BVerfGE 46, 120 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs, allerdings nur, soweit diese überhaupt auf Kommunikationsinhalte beziehbar sind (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit dem technischen Fortschritt kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    bb) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Eine solche geringfügige Störung bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist jedenfalls angesichts der Bedürfnisse der Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ).

    Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 37, 201 ; 69, 188 ; 109, 279 ).

    In diesem Fall muss ihm die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz ebenso zustehen wie in jenen Fällen, in denen die grundrechtliche Beschwer ohne vermittelnden Vollzugsakt durch das Gesetz selbst eintritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    aa) Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Insofern ist es bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Eine weitere Substantiierung der Betroffenheit ist vor diesem Hintergrund weder möglich noch erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Eine Benachrichtigung würde daher erfordern, diesen Personenbezug zu ermitteln, was den Grundrechtseingriff noch vertiefen würde (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    aa) Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sind erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen, in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    a) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    Art. 10 GG ist weiterhin im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    a) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    a) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Zwar hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348 ) ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die Überwachung der Telekommunikation zu Zwecken der Strafverfolgung in den §§ 100 a, 100 b, 100 g, 100 h und 100 i StPO nach Umfang, Zuständigkeit und Zweck sowie hinsichtlich der für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen umfassend geregelt.

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
    Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, NJW 2006, S. 976 ).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

  • LG Dortmund, 28.10.1997 - 79 Js 449/97

    TELEKOMMUNIKATION - Hilfssheriff Handy

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • VG Darmstadt, 16.11.2000 - 3 E 915/99

    Verwaltungsrecht; Standortmitteilung eines Handybesitzers

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • LG Aachen, 24.11.1998 - 64 Qs 78/98

    Strafprozeßrecht: Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers bei Telefonüberwachung,

  • BVerfG, 17.06.2006 - 2 BvR 1085/05

    Abfrage von Verbindungsdaten; Fernmeldegeheimnis (geringerer Schutz beim

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 103/60

    Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 ).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielmehr vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 ).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157, 171; 106, 28, 35 f.; 110, 33, 53; BVerfG, NJW 2007, 351, 352).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Art. 10 Abs. 1 GG folgt indes nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an (vgl. BVerfGK 9, 62 ).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen als Informationen (vgl. BVerfGE 67, 157, 171; 106, 28, 35 f.; 110, 33, 53; BVerfG, NJW 2007, 351, 352).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; BVerfGK 9, 62 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Insoweit gewährleistet das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfGK 9, 62 ).
  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer vergleichbaren strafprozessualen Befugnis wurden als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 -, Rn. 64 ff. - zum sogenannten IMSI-Catcher ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 -, BGHSt 63, 82 - zur sogenannten stillen SMS ).

    Die Anwendbarkeit des spezielleren Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG wurde verneint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 -, Rn. 49 ff. m.w.N.; zum Streitstand Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 49. Edition, Stand: 15. November 2021, Art. 10 Rn. 58 m.w.N.; Hauck, in: Löwe/Rosenberg, StPO und GVG , 27. Aufl. 2019, § 100i StPO Rn. 6 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    Dabei ist - wie zu Recht vom Beschwerdeführer vorgetragen - zu berücksichtigen, dass Art. 10 Abs. 1 GG nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes folgt, sondern an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang anknüpft (vgl. BVerfGE 124, 43 ; BVerfGK 9, 62 ).

    Bei der Nutzung des Internets durch eine natürliche Person kommunizieren auch nicht ausschließlich technische Geräte miteinander; es findet nicht - wie etwa beim Einsatz eines "IMSI-Catchers' - lediglich ein Datenaustausch zur Sicherung der Betriebsbereitschaft statt (vgl. BVerfGK 9, 62 ).

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 400/17

    Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Standortdaten durch den Versand stiller

    Als Kommunikation in diesem Sinne ist die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mittels Fernmeldetechnik gleich welcher Art zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03, NJW 2007, 351, 353 mwN).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 54/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10

    Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21

    Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur

  • BVerfG, 21.03.2023 - 2 BvR 626/20

    Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch Telekommunikationsüberwachung beim

  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

  • VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09

    Thüringer Polizeiaufgabengesetz

  • BVerfG, 15.10.2015 - 2 BvR 624/12

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde durch den Tod der Beschwerdeführerin

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1312/16

    Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges

  • BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 290/17

    Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers

  • BVerfG, 19.06.2023 - 1 BvR 932/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer zwischenzeitlich verstorbenen

  • BVerfG, 11.11.2019 - 2 BvR 82/19

    Erledigung der Verfahren nach Tod des Beschwerdeführers

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2354/23

    Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod der Beschwerdeführer

  • BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 1224/17

    Anspruch auf effektive Strafverfolgung kein vom Rechtsnachfolger einklagbares

  • BVerfG, 30.09.2022 - 1 BvR 922/21

    Durch den Tod des Beschwerdeführers erledigte Verfassungsbeschwerde

  • OLG Jena, 14.08.2013 - 1 Ws 217/13

    (Kosten der Telekommunikationsüberwachung: Erstattung der Leitungskosten bei

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