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   BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94   

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https://dejure.org/1995,2671
BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94 (https://dejure.org/1995,2671)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94 (https://dejure.org/1995,2671)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 2 BvR 1509/94 (https://dejure.org/1995,2671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Unterbringung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringung des Beschuldigten - Vorbereitung des psychischen Gutachtens - Verhandlungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit - Erwachsener Angeklagter - Geistige und körperliche Mängel - Verweigerung der Kommunikation - Provokation - Schweigerecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 38
  • StV 1995, 617
  • StV 1995, 618
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94
    Neben einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]) ist jedoch auch notwendig, daß die Unterbringung unerläßlich ist, das heißt, daß ohne sie die Verhandlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. Dahs, a.a.O., § 81 Rdn. 13; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94
    Neben einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]) ist jedoch auch notwendig, daß die Unterbringung unerläßlich ist, das heißt, daß ohne sie die Verhandlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. Dahs, a.a.O., § 81 Rdn. 13; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen ist jedoch dann geboten, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen, oder wenn sich - gemessen am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - der Schluß aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94
    a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ); in diese Freiheit darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ; vgl. BVerfGE 70, 297 [307]).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 169/02

    Strafausspruch des Urteils gegen Manfred Schmider im "FlowTex"-Verfahren

    Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Zweite Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 - in StV 1995, 617; OLG Düsseldorf StV 1993, 571; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 81 Rdn. 8; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Band II, 1957, § 81, Rdn. 5).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    bb) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten allgemeinen Auffassung bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94 -, juris, Rn. 11).
  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Damit steht in Einklang, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich von der Verhandlungsfähigkeit jedenfalls bei erwachsenen Angeklagten ausgeht und die Rechtsprechung der Strafgerichte einen Ausschluss der Verhandlungsfähigkeit in der Regel nur bei schweren geistigen, psychischen oder körperlichen Mängeln in Betracht zieht (BVerfG NStZ 1995, 391; NStZ-RR 1996, 38 jeweils m.w.N. von Literatur und Rechtsprechung).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21

    Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des

    Nach allgemeiner Ansicht bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne, dass der Beschuldigte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94, NStZ-RR 1996, 38; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 (sogenannte Verteidigungsfähigkeit unter Bezugnahme auf Widmaier, NStZ 1995, 361); KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 205 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 97; LRStPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 205 Rn. 20; MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

    Ein solch schwerwiegender Eingriff erfordert neben einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch die Feststellung, dass die Unterbringung unerlässlich ist, d.h. ohne sie die psychische Verfassung des Betroffenen nicht beurteilt werden kann (vgl. BVerfG StV 95, 617, 618).

    Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist (BVerfG StV 95, 617; StV 2001, 657, 658).

  • VGH Bayern, 24.03.2016 - 11 CS 16.260

    Keine Fahreignung mangels Teilnahme an MPU

    Das Verwaltungsgericht stellt hierzu zu Recht fest, dass sich die Antragstellerin danach zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben müsste, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (UA S. 14/15 unter Verweis auf BVerfG, KB.v. 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG NStZ-RR 1996, 38; BGH NStZ 1996, 242; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rn 126 m. w. N.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 25-IV-16
    Nach der herrschenden fachrechtlichen Rechtsprechung kann bei erwachsenen Angeklagten in der Regel nur bei schweren geistigen, psychischen oder körperlichen Mängeln Verhandlungsunfähigkeit angenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995, NStZ-RR 1996, 38; Beschluss vom 24. Februar 1995, NStZ 1995, 391).
  • VG München, 13.01.2016 - M 26 S 15.5410

    Ungeeignetes ärztliches Gutachten

    Die Antragstellerin müsste sich demnach zumindest zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben, der es ihr unmöglich machte, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris).
  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 11 ZB 16.1535

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Epilepsie

  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 313/00

    Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens, Anforderungen an

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