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   BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98   

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https://dejure.org/1998,442
BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98 (https://dejure.org/1998,442)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98 (https://dejure.org/1998,442)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 2 BvR 1556/98 (https://dejure.org/1998,442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots durch eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung eines Hauses ohne genügende Berücksichtigung des Beklagtenvortrages

  • Wolters Kluwer

    Willkürverbot - Allgemeiner Gleichheitssatz - Rechtliches Gehör - Räumung eines Hauses - Herausgabe eines Grundstücks - Mietzinszahlung - Geschiedene Ehe - Miteigentum - Verrechnung einer Erhaltungsmaßnahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gasheizung; Erhaltungsmaßnahme; Willkürverbot; Räumungsfrist; Fachgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör; Willkürverbot; Räumungsklage; Unverschuldeter Rechtsirrtum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1387
  • NZM 1999, 212
  • ZMR 1999, 224
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145 f.]).

    Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]; 86, 59 [62 f]; 87, 273 [278 f.]).

    Willkür ist vielmehr zu verstehen als Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48 [51]; 83 82 [84]; 86, 59 [62 f.]).

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]; 86, 59 [62 f]; 87, 273 [278 f.]).

    Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 [63]).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]; 86, 59 [62 f]; 87, 273 [278 f.]).

    Von willkürlicher Rechtsanwendung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 [279]).

  • BVerfG, 23.01.1998 - 2 BvR 1898/97

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag, hier

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    Das damalige Urteil des Landgerichts wurde durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1998 (2 BvR 1898/97, veröffentlicht u. a. in ZMR 1998, S. 268 f.) aufgehoben.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]; 86, 59 [62 f]; 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BVerfGE 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
    a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 62, 189 [192]; 80, 48 [51]; 86, 59 [62 f]; 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03

    Rechtsfolgen der Beteiligung an einer Internet-Auktion unter fremdem

    In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch zulässigen ( BVerfG, NJW 1996, 2785 ; 1999, 1387 f.) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist ergänzend Folgendes auszuführen:.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2015 - 9 UF 29/15

    Gemeinschaft: Ausgleichsanspruch eines Teilhabers wegen der Sanierung eines

    Dabei können auch wertverbessernde Maßnahmen notwendig sein, sofern sie bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise angezeigt sind (vgl. auch BVerfG WuM 1999, 155 - Qualifizierung des Einbaus einer Gasheizung anstelle einer irreparablen Ölheizung als Erhaltungsmaßnahme) und die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber diese zulassen.
  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/03

    Haftung einer Bank auf Schadensersatz wegen Äußerung zur wirtschaftlichen Lage

    In dem für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Umfang - der sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist folgendes auszuführen:.
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