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   BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10   

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BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10 (https://dejure.org/2014,16894)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10 (https://dejure.org/2014,16894)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 (https://dejure.org/2014,16894)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 1 EMRK; Art. 2 EMRK; § 32 StGB; § 172 StPO
    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen tödlicher Schüsse von Polizeibeamten; Fall "Tennessee Eisenberg"; Recht auf Leben; staatliche Schutzpflicht; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nur in ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstellung der Ermittlungen gegen Polizeibeamte wegen in Notwehr abgegebenen tödlichen Schüssen verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Einstellung eines Strafverfahren bzgl der tödlichen Verletzung eines Angreifers im Rahmen eines Polizeieinsatzes

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Tötung einer Person durch Notwehr bei einem Polizeieinsatz; Anspruch naher Angehöriger auf wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten als Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht; Bezug der (verfassungsrechtlichen) ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Einstellung eines Strafverfahren bzgl der tödlichen Verletzung eines Angreifers im Rahmen eines Polizeieinsatzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Einstellung eines Strafverfahren bzgl der tödlichen Verletzung eines Angreifers im Rahmen eines Polizeieinsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Fall Tennessee Eisenberg bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Fall Tennessee Eisenberg

  • spiegel.de (Pressemeldung, 15.07.2014)

    Fall Tennessee Eisenberg: Beschwerde wegen tödlicher Polizeischüsse abgelehnt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.12.2012)

    Im Kugelhagel

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren (RA Alexander Würdinger; HRRS 2016, 29-38)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 117
  • 2 BvR 1568/12
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ).

    b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10
    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ).

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Zwar kann nach der Kammerrechtsprechung aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 53).

    Die inhaltliche Korrektur eines Strafurteils, namentlich eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs, ist hiervon nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.).

    Nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats kann ein grundrechtlich radizierter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person dort bestehen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.).

    Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine inhaltliche Korrektur eines Strafurteils im Rahmen einer Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; vgl. auch Rn. 135; a.A. Hörnle, GA 2022, S. 184 ).

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist damit ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

    In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (etwa im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • EGMR, 16.02.2021 - 4871/16

    Hanan ./. Deutschland - Ermittlungen wegen Kundus-Angriffs auf Zivilisten

    In cases concerning killings for which State officials may possibly bear responsibility, it has aligned itself with the requirements of this Court's case-law in respect of effective investigations under Article 2 of the Convention (see no. 2 BvR 2307/06, order of 4 February 2010; no. 2 BvR 2699/10, order of 26 June 2014).
  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach

    Ein solcher Anspruch kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 12 ff.) in Betracht kommen (b).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    aa) Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

    In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren - im Straf- oder Maßregelvollzug etwa -, obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 41).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 -2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem "besonderen Obhutsverhältnis" der öffentlichen Hand befinden (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14).

    In der Sache geht davon auch das Oberlandesgericht aus, das seinerseits verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15).

  • OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16

    Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren

    Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 1; Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 8 ff., NStZ-RR 2015, 117).

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117 m.w.N.).

    Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 347), bei der aus Artt. 2 i.V.m. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates folgt, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates, aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR in den Sachen McCann u.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27.09.1995, Nr. 18984/91, Serie A no. 324, § 161; Yasa v. Turkey, Urteil vom 02.09.1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; Güngör v. Turquie, Urteil vom 22.03.2005, Nr. 28290/95, § 67).

    Bei Kapitaldelikten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 14, NStZ-RR 2015, 347).

    Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind, sowie in Fällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 11 f., NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 17, 21 f., NJW 2015, 3500).

    In der Sache beinhaltet dies hinsichtlich des zur Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts anzulegenden Maßstabs, dass sich die Oberlandesgerichte mit den Ermittlungsergebnissen sowie den im Beschwerde- und Klageerzwingungsverfahren vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen und dabei namentlich zu prüfen haben, ob der Antragsteller Anhaltspunkte für unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen oder weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten vorgetragen hat und ob die Vorermittlungen lückenhaft oder tendenziös ausgerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 20 ff., NStZ-RR 2015, 117).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht verpflichtet der Anspruch auf effektive Strafverfolgung die Oberlandesgerichte bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens auch zur Kontrolle des Vorliegens einer detailliierten und vollständigen Dokumentation des Ermittlungsverlaufs sowie einer nachvollziehbaren Begründung der Einstellungsentscheidungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 15, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 15, 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 17, 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500).

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 ).

    Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden (c) oder bei Delikten von Amtsträgern (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15).

    cc) In der Sache hat das Oberlandesgericht München erkannt, dass es verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15).

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Etwas anderes kann allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 498/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
  • VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 559/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der

  • BVerfG, 22.01.2021 - 2 BvR 757/17

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • BVerfG, 11.02.2022 - 2 BvR 723/20

    Recht auf effektive Strafverfolgung (Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags;

  • VerfGH Saarland, 07.05.2021 - Lv 5/19

    Verfassungsbeschwerde eine jüdischen Bürgers gegen die Einstellung eines

  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

  • OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21

    Gleichstellung naher Angehöriger mit verstorbenem Verletzten nach § 373b StPO;

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 69-IV-22

    Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eines Anspruchs auf effektive

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34646
BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12 (https://dejure.org/2014,34646)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12 (https://dejure.org/2014,34646)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 (https://dejure.org/2014,34646)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 1 EMRK; Art. 2 EMRK; § 222 StGB; § 152 Abs. 2 StPO; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 StPO; § 173 Abs. 3 StPO
    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung von Ermittlungen wegen des Todes einer Offiziersanwärterin auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff "Gorch Fock"; Recht auf Leben; staatliche Schutzpflicht; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der "Gorch Fock" verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 MRK, Art 2 MRK, § 222 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung (Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG) durch Einstellung des Strafverfahrens bzgl Unfalls auf Segelschulschiff "Gorch Fock"

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung eines gegen den Schiffsarzt der Gorch Fock gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung (Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG) durch Einstellung des Strafverfahrens bzgl Unfalls auf Segelschulschiff "Gorch Fock"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung eines gegen den Schiffsarzt der Gorch Fock gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der "Gorch Fock" verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absturz auf der Gorch Fock - der Anspruch auf ein Strafverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tod von Offiziersanwärterin - StA durfte Ermittlungen gegen Schiffsarzt der Gorch Fock einstellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    BverfG: Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der "Gorch Fock" verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.11.2014)

    Gorch Fock: Keine weiteren Ermittlungen gegen Arzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der "Gorch Fock" gerechtfertigt - Bundesverfassungsgericht verneint Verstoß gegen das Grundrecht

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.07.2012)

    Eltern toter "Gorch Fock"-Kadettin hoffen auf Karlsruhe

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren (RA Alexander Würdinger; HRRS 2016, 29-38)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 150
  • StV 2015, 203
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12
    Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem "besonderen Obhutsverhältnis" der öffentlichen Hand befinden (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14).

    In der Sache geht davon auch das Oberlandesgericht aus, das seinerseits verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ).

    b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Zwar kann nach der Kammerrechtsprechung aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 53).

    Die inhaltliche Korrektur eines Strafurteils, namentlich eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs, ist hiervon nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.).

    Nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats kann ein grundrechtlich radizierter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person dort bestehen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.).

    Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine inhaltliche Korrektur eines Strafurteils im Rahmen einer Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; vgl. auch Rn. 135; a.A. Hörnle, GA 2022, S. 184 ).

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach

    Ein solcher Anspruch kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 12 ff.) in Betracht kommen (b).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17).

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    c) Soweit das Landgericht gemeint haben sollte, dass den Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der von ihnen verabredeten Straftat erwachsen sein könnte, verkennt es, dass allenfalls das präsumtive Opfer eines Tötungsdelikts einen solchen subjektiven Anspruch auf Schutz seines Lebens haben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77, BVerfGE 46, 160, 164 f.; Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15, NStZ-RR 2020, 51; vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 37703/97, NJW 2003, 3259, 3260; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 1 Rn. 195 f., Art. 2 Rn. 208; HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Huber, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 13; vgl. zu den Grenzen präventiven Handelns aufgrund staatlicher Schutzpflichten EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3300/10, JR 2013, 78, 82; siehe auch §§ 30, 33 ASOG Berlin zu den rechtlichen Grenzen einer präventiven Freiheitsentziehung).
  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    aa) Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 41).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 -2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 ).

    Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Die Staatsanwaltschaft München I hat durch ihre pflichtwidrige Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten Re. das Postulat der Gorch Fock-Entscheidung -Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Vom 6.10.2014, 2 BvR 1568/12, Absatz 12, abgedruckt in NJW 2015, 150 - verletzt.
  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden (c) oder bei Delikten von Amtsträgern (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15).

    cc) In der Sache hat das Oberlandesgericht München erkannt, dass es verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15).

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Etwas anderes kann allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16

    Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren

    Bei Kapitaldelikten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 14, NStZ-RR 2015, 347).

    Der bei den vorgenannten Fällen erheblicher Straftaten bestehende Anspruch des Bürgers auf effektive Strafverfolgung verpflichtet die Oberlandesgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nach den §§ 172 ff. StPO die Erfüllung dieses Anspruchs zu kontrollieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 20, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht verpflichtet der Anspruch auf effektive Strafverfolgung die Oberlandesgerichte bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens auch zur Kontrolle des Vorliegens einer detailliierten und vollständigen Dokumentation des Ermittlungsverlaufs sowie einer nachvollziehbaren Begründung der Einstellungsentscheidungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 15, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 15, 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 17, 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500).

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 498/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
  • VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

  • BVerfG, 22.01.2021 - 2 BvR 757/17

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • VerfGH Saarland, 07.05.2021 - Lv 5/19

    Verfassungsbeschwerde eine jüdischen Bürgers gegen die Einstellung eines

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 1 Ws 242/13

    Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter: Sorgfaltspflichten von Sozialarbeitern

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