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   BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12   

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BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12 (https://dejure.org/2014,34999)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12 (https://dejure.org/2014,34999)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 (https://dejure.org/2014,34999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 172 Abs 2 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren, obwohl in der Sache eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren, obwohl in der Sache eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren, obwohl in der Sache eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 1468/11

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Die Verfassungsbeschwerde wird infolge der nicht erhobenen und verbeschiedenen Anhörungsrüge dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 19, 23; 19, 262 ).

    Damit erheben sie auch die Rüge einer Gehörsverletzung (vgl. BVerfGK 19, 23 ).

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11

    Freiheitsgrundrecht (Richtervorbehalt im Maßregelvollzug: Einfluss und Verhalten

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Die Verfassungsbeschwerde wird infolge der nicht erhobenen und verbeschiedenen Anhörungsrüge dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 19, 23; 19, 262 ).

    a) Die Beschwerdeführer rügen der Sache nach (vgl. BVerfGK 19, 262 , m.w.N.), unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sie dem Oberlandesgericht eine unzutreffende Darstellung des eigenen Antragsvorbringens und eine falsche Würdigung desselben vorwerfen.

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Die Verfassungsbeschwerde wird infolge der nicht erhobenen und verbeschiedenen Anhörungsrüge dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 19, 23; 19, 262 ).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 2 BvR 1104/04

    Wahrung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ; 76, 107 ; BVerfGK 3, 159 ; 3, 314 ; 13, 390 ).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Wiederum andere Entscheidungen gehen davon aus, dass bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nur dann offengehalten werde, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werde (vgl. zu § 33a StPO: BVerfGK 3, 159, 163; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris Rn. 11; zu § 80 Abs. 7 VwGO: NVwZ 1995, Beilage 1, 2; InfAuslR 1995, 55; NVwZ 1998, Beilage 8, 81; Beschluss vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, juris Rn. 2; zur Gegenvorstellung: NJW 1995, 3248; Beschluss vom 25. Oktober 2000.
  • BVerfG, 08.05.2020 - 2 BvR 1905/19

    Frist zum Stellen von Beweisanträgen (Wirksambleiben nach erneutem Eintreten in

    Eine solche Anhörungsrüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfGK 11, 390 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 9 f.).
  • BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvR 453/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

    Aufgrund der Nichterschöpfung des Rechtswegs kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 6, 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 16.11.2018 - 2 BvR 2172/18

    Rechtswegerschöpfung im Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität

    Damit ist der Beschwerdeführer auch mit anderen Grundrechtsrügen ausgeschlossen, insbesondere mit der Behauptung, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -, juris, Rn. 6).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH B 18/17

    Anhörung, Anhörungsrüge, Berufung, Berufungszulassung, effektiver Rechtsschutz,

    Vielmehr ist die Anhörungsrüge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und beider Senate des Bundesverfassungsgerichts auch dann Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs, wenn ein Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen beanstandet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VGH B 40/15 - Beschluss vom 20. Dezember 2013 - VGH B 33/13 - BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 23, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 68/11 -, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14 -, juris Rn. 6; jeweils zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
  • VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1

    Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die nicht fristgebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO zur Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist ihrerseits innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingelegt werden muss (in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, juris Rn. 11 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 253/04 -, juris Rn. 15; offenlassend Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 27; ebenso noch BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 - 2 BvR 337/65 -, juris Rn. 8).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19

    Rehabilitierungsverfahren wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in

    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
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