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   BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03   

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https://dejure.org/2004,143
BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 (https://dejure.org/2004,143)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 (https://dejure.org/2004,143)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 2004 - 2 BvR 1570/03 (https://dejure.org/2004,143)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat abgeschoben werden kann

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation; Minderjährigkeit bei Begehung der Straftat; Verhältnismäßigkeit der Ausweisung; Art und Schwere der Straftat; Berücksichtigung familiärer Bindungen; Rechtsprechung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 47; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, volljährige Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Verhältnismäßigkeit, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Privatleben, Gleichheitsgrundsatz, Jugendliche, Jugendstrafe

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; AuslG § 47 § 51
    Verfassungsmäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers wegen einer Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 4
  • NVwZ 2004, 852
  • DVBl 2004, 1097
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (20)

  • EGMR, 04.10.2001 - 43359/98

    Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Straftäters in die Türkei;

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; aber auch Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen wurde).

    Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein: Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582).

    Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. einerseits EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; andererseits Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz).

    Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1).

    Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).

    Dies gilt nicht nur in Fällen der Drogenkriminalität (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch bei sonstigen schwereren Straftaten (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer sogar Vater eines Kleinkindes war).

    Bei beiden ist davon auszugehen, dass sie die Sprache des Staates ihrer Staatsangehörigkeit verstehen, weil sie in ihrer Herkunftsfamilie bis ins Jugendlichenalter gelebt haben (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582 ).

  • EGMR, 29.01.1997 - 23078/93

    BOUCHELKIA c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein: Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582).

    Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. einerseits EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; andererseits Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz).

    Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1).

    Daneben hat der EGMR mehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401).

    Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).

  • EGMR, 30.11.1999 - 34374/97

    BAGHLI v. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1).

    Daneben hat der EGMR mehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401).

    Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).

    Dies gilt nicht nur in Fällen der Drogenkriminalität (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch bei sonstigen schwereren Straftaten (vgl. EGMR, Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer sogar Vater eines Kleinkindes war).

  • EGMR, 26.09.1997 - 25613/94

    EL BOUJAÏDI c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; aber auch Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen wurde).

    Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1).

    Daneben hat der EGMR mehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401).

    Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).

  • EGMR, 21.10.1997 - 25404/94

    BOUJLIFA c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; aber auch Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen wurde).

    Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand - im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse - betont (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi, EuGRZ 1993, S. 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), wenngleich der EGMR in einem Fall die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig angesehen hat, obwohl der Beschwerdeführer fehlende Sprachkenntnisse geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1).

    Daneben hat der EGMR mehrfach auch berücksichtigt, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kundgetan hatte, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben (vgl. EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401).

    Dies zeigt sich nicht nur bei Ausländern, die Drogendelikte begangen haben (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - Fall Baghli, NVwZ 2000, S. 1401), sondern auch generell bei unverheirateten und kinderlosen Ausländern, die zu mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafen verurteilt wurden und die Sprache ihres Herkunftsstaates verstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1, wo der Gerichtshof die Abschiebung für verhältnismäßig ansah, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Sprache seines Herkunftsstaates nicht verstand, und Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi, wo der Beschwerdeführer mit einer Inländerin ein Kind hatte).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 74, 358 zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR; vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 zu den von Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen).

    Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet Ausländerbehörde und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es bei seiner Abwägung hinsichtlich des Zusammenlebens von Eltern mit ihren volljährigen Kindern differenziert zwischen einer bloßen Hausgemeinschaft und einer Beistandsgemeinschaft, die weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen begründet (vgl. BVerfGE 80, 81 ).

    Denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 80, 81 ) als auch des EGMR (vgl. Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz) lassen die Beziehungen zwischen einem erwachsenen Kind und seinen Eltern keinen weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK angezeigt erscheinen, wenn nicht das erwachsene Kind auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Inland erbringen lässt.

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. einerseits EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; andererseits Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz).

    Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz).

    Denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 80, 81 ) als auch des EGMR (vgl. Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz) lassen die Beziehungen zwischen einem erwachsenen Kind und seinen Eltern keinen weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK angezeigt erscheinen, wenn nicht das erwachsene Kind auf die Hilfe der Eltern angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Inland erbringen lässt.

  • EGMR, 26.09.1997 - 25017/94

    MEHEMI v. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Dabei wird deren Schwere in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. April 1996 - 15/1995/522/608 - Fall Boughanemi; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582), daneben aber auch bestimmt durch die Art der Straftat, wobei beispielsweise Drogendelikten eine besondere Schwere zugemessen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 123/1996/742/941 - Fall El Boujaidi; aber auch Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430, wo gleichwohl die Ausweisung auf Grund sonstiger Umstände für unverhältnismäßig angesehen wurde).

    Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz (vgl. einerseits EGMR, Urteil vom 29. Januar 1997 - 112/1995/618/708 - Fall Bouchelkia; Zulässigkeitsentscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 - Fall Adam, EuGRZ 2002, S. 582; andererseits Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, S. 430; Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 - Fall Yilmaz).

  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der EMRK zunächst nur auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 135 ; 74, 102 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245).

    Diese Grundsätze hat es auch in Bezug auf das Verbot der Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG und in Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK (vgl. BVerfGE 83, 119 ) sowie auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245) angewandt.

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03
    Ferner verweist er auf Art. 14 ARB Nr. 1/80 sowie darauf, dass die Europäische Kommission Deutschland wegen wiederkehrender Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG eine "begründete Stellungnahme" zugeleitet habe, und auf die darin enthaltene Kritik an Ausweisungsverfügungen deutscher Verwaltungsbehörden.

    Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen europäisches Recht unter Hinweis auf Art. 14 ARB Nr. 1/80 und das gegen die Bundesrepublik Deutschland laufende Verfahren wegen Verletzung der Richtlinie 64/221/EWG rügt, hat er weder diesen Verstoß noch sich eine daraus ergebende Grundrechtsverletzung substantiiert dargelegt.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • EGMR, 26.03.1992 - 12083/86

    BELDJOUDI v. FRANCE

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2003 - 18 B 1503/03

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen schwerwiegender Straffälligkeit ; Prüfung

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 34, 384 ; 41, 88 ; 64, 135 ; 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    b) Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Jenseits dieser Parallelsituationen ist der Leit- und Orientierungswirkung durch eine Überprüfung der eigenen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 111, 307 ) sowie eine Übernahme der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten grundlegenden Wertungen im Sinne von verallgemeinerungsfähigen allgemeinen Grundlinien (vgl. auch BVerfGK 3, 4 ) Rechnung zu tragen.

    Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind grundsätzlich die von ihm in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. auch BVerfGK 3, 4 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, S. 317 ).

    Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004 S. 317 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Soweit verfassungsrechtlich entsprechende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versucht das Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

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