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   BVerfG, 07.09.1984 - 2 BvR 159/84   

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BVerfG, 07.09.1984 - 2 BvR 159/84 (https://dejure.org/1984,4493)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.1984 - 2 BvR 159/84 (https://dejure.org/1984,4493)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 1984 - 2 BvR 159/84 (https://dejure.org/1984,4493)
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    Fahrpersonalgesetz : Auskunftsverweigerung und Bußgeldbewehrung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche

    Die verbleibende zusätzliche Pflicht zur Auskunftserteilung sei unabdingbar für eine wirksame Kontrolle, da ansonsten nur noch derjenige Unternehmer überhaupt zu einer Auskunftserteilung verpflichtet wäre, der sich in jeder Hinsicht an die Vorschriften halte, deren Einhaltung Gegenstand der behördlichen (polizeilichen) Kontrolle sei (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Das Bundesverfassungsgericht habe für das gleichgelagerte Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz (FPersG) entschieden, dass die Auskunftsverweigerung nicht die Verpflichtung zur Aushändigung von Unterlagen umfasse (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Dies gelte sogar dann, wenn sich der Betroffene selbst als Verantwortlicher bezeichnen müsse (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -).

    Aus der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Die in den jeweiligen Prozessordnungen und sonstigen Gesetzen vorgesehenen Aussageverweigerungsrechte dienen der Verwirklichung des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

    Dies gilt sowohl für die strafprozessuale Aussagefreiheit gemäß §§ 136, 163a, 243 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGE 56, 37 ), die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (vgl. Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 55 Rn. 15), als auch für das in § 9 Abs. 4 GGBefG normierte Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. Begründung des Bundesrates zum Ergänzungsvorschlag zu § 9 des Gesetzes vom 6. August 1975, zitiert aus Hole, in: GGBefG Kommentar, 2015, Auszug aus der Loseblattsammlung Busch , Gefahrgut für die Praxis, Bd. 2, § 9, S. 95; zur ähnlich konzipierten Regelung in § 4 Abs. 4 FPersG vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

    Nichts anderes ergibt sich aus der von den Fachgerichten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1984 (vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, S. 2).

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art

    Vielmehr können solche anderweitigen Mitwirkungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 144; 81, 70 ; BVerfG , Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, S. 568; Beschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, VkBl 1985, S. 303).
  • VGH Bayern, 25.10.2018 - 22 B 17.1382

    Datenerhebung zur Überwachung der Einhaltung von Sozialvorschriften

    Der Senat hat in einem Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.1372 - (juris Rn. 2) unter Bezugnahme auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.9.1984 - 2 BvR 159/84 festgestellt, es sei durch dessen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass "die Verpflichtung der Unternehmer aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG nicht gegen das Grundgesetz verstößt, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier vom Kläger dargelegt - mit der Aushändigung oder Einsendung der Unterlagen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung verbunden sein sollte".
  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

    Insbesondere ist ein milderes Mittel zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der dem Wirtschaftsprüfer obliegenden Berufspflichten angesichts der sich sonst eröffnenden Möglichkeit ihrer sanktionslosen Umgehung nicht erkennbar, da ansonsten nur noch derjenige Wirtschaftsprüfer überhaupt zu einer Vorlage seiner Arbeitspapiere verpflichtet wäre, der seinen Berufspflichten in jeder Hinsicht nachkommt, womit aber die Vorlagepflicht sinnlos würde (vgl. zur Pflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, 2 BvR 159/84, VkBl 1985, 303; vorangehend BVerwG, Urteil vom 09. August 1983, 1 C 7/82, zit. n. Juris, Rn. 12; zur Pflicht nach § 31a Abs. 1 S. 1 BSchVG vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980, 2 BvR 1172/79 und 2 BvR 1238/79, zit. n. Juris, Rn. 18; zur Pflicht nach § 17 Abs. 4 S. 2 ArbZG vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2006, 6 S 517/06, Rn. 10, zit. n. Juris).

    Die Verpflichtung zur Übersendung der Arbeitspapiere ist außerdem auch deshalb angemessen, weil sie als ihrerseits milderes Mittel lediglich an die Stelle der nach § 62 Abs. 4 S. 2 WPO bestehenden Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers zur Duldung der Einsichtnahme der Beklagten in die Arbeitspapiere in seinen Geschäftsräumen nach § 62 Abs. 4 S. 1 WPO tritt (vgl. insoweit neben BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, a.a.O., auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, 7 C 47/95, zitiert n. Juris, Rn. 15: mit der dort streitigen automatischen Übermittlung kontinuierlich zu messender und aufzuzeichnender Emissionsdaten im Wege der Fernübertragung an die Überwachungsbehörde sei keine verfassungswidrige Pflicht zur Selbstbelastung verbunden, weil sie das Recht des Anlagenbetreibers aus § 52 Abs. 5 BImSchG, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, nicht berühre, sondern lediglich die diesem gemäß § 52 Abs. 2 BImSchG obliegende Pflicht vorwegnehme, die Ermittlung von Emissionen durch die Behörde zu dulden.

  • OLG Hamm, 25.09.1991 - 2 Ss OWi 456/91

    Die Sicherstellung und allgemeine Verwertung von

    Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7.9.1984 - 2 BvR 159/84 -, in VkBl. 1985, 303) geht davon aus, dass § 4 FPersG nicht ausschließlich der Überwachung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals dient, sondern dass diese Vorschrift auch den Zweck hat, die Verfolgung von Verletzungen "anderer Vorschriften" zu ermöglichen.
  • VG Berlin, 24.11.2011 - 16 K 313.10

    Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitspapieren eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen

    Insbesondere ist ein milderes Mittel zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der dem Wirtschaftsprüfer obliegenden Berufspflichten angesichts der sich sonst eröffnenden Möglichkeit ihrer sanktionslosen Umgehung nicht erkennbar, da ansonsten nur noch derjenige Wirtschaftsprüfer überhaupt zu einer Vorlage seiner Arbeitspapiere verpflichtet wäre, der seinen Berufspflichten in jeder Hinsicht nachkommt, womit aber die Vorlagepflicht sinnlos würde (vgl. zur Pflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, 2 BvR 159/84, VkBl 1985, 303; vorangehend BVerwG, Urteil vom 09. August 1983, 1 C 7/82, zit. n. Juris, Rn. 12; zur Pflicht nach § 31a Abs. 1 S. 1 BSchVG vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980, 2 BvR 1172/79 und 2 BvR 1238/79, zit. n. Juris, Rn. 18; zur Pflicht nach § 17 Abs. 4 S. 2 ArbZG vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2006, 6 S 517/06, Rn. 10, zit. n. Juris).

    Die Verpflichtung zur Übersendung der Arbeitspapiere ist außerdem auch deshalb angemessen, weil sie als ihrerseits milderes Mittel lediglich an die Stelle der nach § 62 Abs. 4 S. 2 WPO bestehenden Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers zur Duldung der Einsichtnahme der Beklagten in die Arbeitspapiere in seinen Geschäftsräumen nach § 62 Abs. 4 S. 1 WPO tritt (vgl. insoweit neben BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, a.a.O., auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, 7 C 47/95, zitiert n. Juris, Rn. 15: mit der dort streitigen automatischen Übermittlung kontinuierlich zu messender und aufzuzeichnender Emissionsdaten im Wege der Fernübertragung an die Überwachungsbehörde sei keine verfassungswidrige Pflicht zur Selbstbelastung verbunden, weil sie das Recht des Anlagenbetreibers aus § 52 Abs. 5 BImSchG, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, nicht berühre, sondern lediglich die diesem gemäß § 52 Abs. 2 BImSchG obliegende Pflicht vorwegnehme, die Ermittlung von Emissionen durch die Behörde zu dulden).

  • VG Aachen, 11.03.2013 - 2 L 590/12

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einer Ordnungsverfügung gegen einen

    Diese Auslegung hat in verfassungsrechtlicher Hinsicht Bestand, da § 4 Abs. 4 FPersG dem obengenannten rechtsstaatlichen Grundsatz "Schutz vor Selbstbezichtigung" hinreichend Rechnung trägt, vgl. dazu bereits eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. August 1983 - 1 C 7/82 -, juris, und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, VkBl 1985 S. 303 sowie Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.1372 -, juris.

    Ein Recht auf uneingeschränkte Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit besteht jedenfalls nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984, a.a.O..

  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2018 - 7 K 6144/16

    Auskunftspflicht; Auskunftverweigerungsrecht; Arbeitszeit; Lenkzeit; Ruhezeit;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, juris.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, juris; Hamm/Ball/Fütterer, Fahrpersonalrecht, Personenbeförderung auf Straße und Schiene, 4. Auflage, 2016, § 4 FPersG, Rn. 12.

  • VG Mainz, 08.03.2017 - 3 K 621/16

    Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten bei LKWs

    Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG zu leistenden Auskünfte, nicht jedoch auf die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG vorzulegenden Unterlagen und Daten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.9.1984 - 2 BvR 159/84 -, juris Leitsatz 2; Urteil vom 9.8.1983 - 1 C 7/82 -, juris Rn. 11 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2018 - 13 B 271/18

    Aufforderung zur Vorlage von sämtlichen Frachtunterlagen über erbrachte

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, BVerfGK 17, 253 ; Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70 ; Dreierausschussbeschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, VkBl.
  • VG Regensburg, 20.04.2017 - RO 5 K 16.278

    Herausgabe von Sendungsverfolgungsdaten eines Paketdienstleisters

  • VG Bayreuth, 16.04.2013 - B 1 K 12.753

    Anordnung nach dem Fahrpersonalgesetz; Vorlage von Unterlagen bzw. Übermittlung

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