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   BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90   

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https://dejure.org/1992,17
BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 (https://dejure.org/1992,17)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 (https://dejure.org/1992,17)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 (https://dejure.org/1992,17)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift über den Ausschluß der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen auf laufende Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstaatsprinzip - Vertrauensschutz - Intertemporales Prozeßrecht - Rechtsmittelsicherheit - Rechtsmittelausschluß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 48
  • NJW 1993, 1123
  • NVwZ 1992, 1182
  • DVBl 1992, 1531
  • DÖV 1993, 536
 
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Wird zitiert von ... (482)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90
    Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 1, 433 [437 f.]; 49, 329 [343]; 65, 76 [90]; 83, 24 [31]).

    Deshalb gewinnt das Verfahrensrecht verfassungsrechtliche Relevanz für den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 65, 76 [94] unter Hinweis auf BVerfGE 56, 216 [236]); es muß u.a. geeignete Vorkehrungen dagegen treffen, daß Entscheidungen, die ein Asylbegehren wegen "offensichtlicher Unbegründetheit" oder "Unbeachtlichkeit" ablehnen oder vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der auf eine solche Beurteilung eines Asylantrages gestützten Ausreiseverfügung verweigern, unrichtig sind und damit einen Asylbewerber der Verfolgungsgefahr aussetzen.

    Solchen Fehlentscheidungen muß indes nicht durch Gewährleistung eines Instanzenzuges vorgebeugt werden; hinreichende Vorkehrungen können auch durch Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Ablehnungsgründe im gerichtlichen Verfahren als solchen getroffen werden (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 65, 76 [95 ff.]; 67, 43 [61 f.]; 71, 276 [292 f.]).

    Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 24, 33 [55]; 39, 156 [167]; 45, 272 [297]; 65, 76 [98]), erfährt damit für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.

    Soweit sie sich dafür auf höchstrichterliche Entscheidungen berufen, betrafen diese entweder gerade nicht die prozeßrechtliche Position eines im Zeitpunkt der Einlegung zulässigen Rechtsmittels (so etwa BVerfGE 24, 33 [54]; BGHZ 12, 254 ff.; BGH NJW 1978, S. 1260 f.; BVerwGE 15, 48 ff.; OGHZ 1, 1 ff.; BGHZ 3, 82 ff.), oder die Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels bestimmte sich nach einer klaren Übergangsregelung (vgl. die Entscheidungen BVerfGE 11, 139 [146]; 65, 76 [97 f.]; BVerwGE 66, 312 [314]; BGHZ 7, 161 [165 ff.]; BGH MDR 1978, S. 126; BAG AP § 121 ArbGG 1979 Nr. 1; vgl. ferner neuerdings BGH NVwZ 1991, S. 606 ff.; BGH WM 1991, S. 207 f.; BVerwG DVBl. 1992, S. 777 ).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90
    Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, hiervon - etwa unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes - im Wege "berichtigender" Auslegung abzugehen (vgl. hierzu BVerfGE 11, 139 [148 f.]), sind nicht ersichtlich: Einziger Inhalt des Änderungsgesetzes war die Bestimmung des 15. Oktober 1990 als des neuen vorverlegten Tages des Inkrafttretens für einige Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts.

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob er an der im Beschluß vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - (BVerfGE 11, 139 [148 f.]) geäußerten Auffassung über die Möglichkeit einer vom Wortlaut abweichenden berichtigenden Auslegung einer Vorschrift über den Tag des Inkrafttretens eines Gesetzes unverändert festhalten würde.

    Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 24, 33 [55]; 39, 156 [167]; 45, 272 [297]; 65, 76 [98]), erfährt damit für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.

    Soweit sie sich dafür auf höchstrichterliche Entscheidungen berufen, betrafen diese entweder gerade nicht die prozeßrechtliche Position eines im Zeitpunkt der Einlegung zulässigen Rechtsmittels (so etwa BVerfGE 24, 33 [54]; BGHZ 12, 254 ff.; BGH NJW 1978, S. 1260 f.; BVerwGE 15, 48 ff.; OGHZ 1, 1 ff.; BGHZ 3, 82 ff.), oder die Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels bestimmte sich nach einer klaren Übergangsregelung (vgl. die Entscheidungen BVerfGE 11, 139 [146]; 65, 76 [97 f.]; BVerwGE 66, 312 [314]; BGHZ 7, 161 [165 ff.]; BGH MDR 1978, S. 126; BAG AP § 121 ArbGG 1979 Nr. 1; vgl. ferner neuerdings BGH NVwZ 1991, S. 606 ff.; BGH WM 1991, S. 207 f.; BVerwG DVBl. 1992, S. 777 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90
    Damit hat er dem Gesetz insoweit, als es für einen Tag Geltung beansprucht, an dem es mangels Verkündung noch nicht existent war, durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen Wirkung auch für die Vergangenheit beigelegt (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [242]).

    Die Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums, in dem das Gesetz noch nicht existent war, ist zwar regelmäßig mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz unvereinbar (vgl. BVerfGE 30, 392 [401]; 39, 128 [143]; 72, 200 [253 f.]).

    Hier war indes dem Vertrauen von Rechtssuchenden darauf, gegen die entsprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in statthafter Weise Beschwerde einlegen zu können, bereits seit dem Gesetzesbeschluß des Bundesrates vom 12. Oktober 1990 die Grundlage entzogen (vgl. BVerfGE 8, 274 [304 f.]; 13, 261 [272 f.]; 31, 222 [227]; 72, 200 [261]).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Gleiches gilt abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts ( vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 8 RdNr 28 mwN : neues Verfahrensrecht erfasst auch anhängige Verfahren, soweit Anderes nicht geregelt ist) nach der Rechtsprechung des BVerfG für Verfahrensrechtsänderungen, die eine verfahrensrechtliche Lage in wesentlicher Hinsicht umgestalten und deshalb einem Eingriff in materiell-rechtliche Gewährleistungen gleichkommen; auch wenn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt ist als das in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, können verfahrensrechtliche Regelungen im Einzelfall im gleichen Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts ( vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48, 63) .
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar sind Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings nur, sofern - erstens - die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde sich hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 73, 339 ) und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger klar erkennbar (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ) und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ).
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